Wenn auf Plakaten oder Flyern damit geworben wird, dass Kunden in einem Geschäft die freie Auswahl haben, dann müssen sie sich auch darauf verlassen können. Eine Beschränkung der Auswahl stellt dann eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. Es reicht nicht, wenn darauf beim Betreten des Geschäftes hingewiesen wird. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.

Im vorliegenden Fall stand auf den Plakaten und Flyern angegeben dass man in einem Elektronikmarkt beim Kauf eines Gerätes zu einem Preis von mindestens 250 € die Möglichkeit habe, noch ein weiteres Gerät zum halben Preis zu erstehen. Weitere Angaben wurden nicht gemacht.

Im Geschäft stand dann auf einem Aushang angegeben, dass nicht alle Geräte zum halben Preis erworben werden konnten. Bestimmte Marken waren von dieser Aktion ausgenommen. Dies sah die Wettbewerbszentrale als wettbewerbswidrig an und schickte eine Abmahnung.

Das Landgericht Darmstadt entschied mit Urteil vom 01.08.2011 (Az. 22 O 227/11), das hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers liegt. Die Richter stellten klar, dass bereits auf den Plakaten und Flyern auf Beschränkungen – etwa hinsichtlich der günstig angebotenen Marken – beim Zweitgerät hingewiesen werden muss. Es geht jedenfalls nicht an, dass ein Kunde – wie zumindest im zugrundeliegenden Sachverhalt – eine Anreise von 30 km auf sich nehmen muss – um erst dann im Geschäft über die Einschränkungen informiert zu werden.