Tischreservierungen des Oktoberfest-Festzelts der “Ochsenbraterei” dürfen im Internet nicht von einer Eventagentur angeboten und veräußert werden. Das entschied kürzlich die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I.

“Oans, zwoa, g’suffa” hieß es dieses Jahr im Münchener Oktoberfest-Festzelt “Ochsenbraterei” aufgrund der Corona-Pandemie zwar nicht. Allerdings hatten dessen Betreiber allen Grund zum Anstoßen. Schließlich gewannen diese nun einen Prozess vor dem Landgericht (LG) München I gegen eine Eventagentur, die Tischreservierungen für das Festzelt im Internet zu horrenden Preisen angeboten hatte (Urt. v. 08.10.2021, Az. 3 HK O 5593/20).

3.299 Euro statt 400 Euro pro Tisch

Die “Ochsenbraterei” wird von einem Münchner Gastronomiebetrieb geführt, der nebenbei ebenso Restaurants und Biergärten betreibt. Der Betrieb bietet jährlich für einen Besuch des Oktoberfests Tischreservierungen für maximal 400 Euro pro Tisch für 10 Personen im Festzelt an. Eine Eventagentur hatte etliche dieser Tischreservierungen getätigt, sowohl bei der “Ochsenbraterei” als auch bei anderen Festzelten. Diese hatte sie dann auf ihrer Internetseite “tischreservierung-Oktoberfest.de” vertrieben – allerdings zu horrenden Preise. So beliefen sich die Preise beispielsweise im Frühjahr des Jahres 2020 für einen ebensolchen Tisch für 10 Personen auf 1.990 Euro oder auch 3.299 Euro. Nach der Absage des Oktoberfestes wurde das Angebot entfernt.

LG München I auf Seite der “Ochsenbraterei”

Dagegen hatte der Münchner Gastronomiebetrieb geklagt und Recht bekommen. So wurde die Eventagentur vom LG München I zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets der “Ochsenbraterei”, zur Auskunft über ihre Bezugsquellen und über den Umfang der Verkäufe, sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des klagenden Betriebs verurteilt. Zudem stellte das Gericht die grundsätzliche Verpflichtung der Agentur zur Zahlung von Schadensersatz fest.

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Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Angebot der Eventagentur irreführend sei und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoße. Schließlich könne die Agentur ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der “Ochsenbraterei” verschaffen. Diese verbiete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam unter anderem die Veräußerung der Tischreservierungen an kommerzielle Weiterverkäufer und stelle in diesen auch klar, dass sie nicht verpflichtet sei, diesen Kunden derart erworbene Tischreservierungen zur Verfügung zu stellen.

Kein Vergleich zum “bundesligakarten.de-Urteil”

Die Eventagentur hatte zwar versucht dagegen zu argumentieren. So handele es sich bei Tischreservierungen – wie im “bundesligakarten.de-Urteil” des BGH vom 11.09.2008  (Az. I ZR 74/06) – um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut, sodass das Weiterveräußerungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne. Allerdings überzeugte dies die Richter nicht. Vielmehr führten sie aus, dass die vorliegende Fallgestaltung mit der BGH-Entscheidung nicht vergleichbar sei. So stelle das Festzelt personalisierte Reservierungsbestätigungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Alleine die Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung könne daher keinen Anspruch auf die erworbene Tischreservierung verschaffen. Das vereinbarte Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer sei auch wirksam, da die “Ochsenbraterei” damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen.

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte bereits in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 02.08.2017 festgestellt, dass auch der Handel mit personalisierten Eintrittskarten zu Bundesligaspielen unterbunden werden kann (Az. 37 O 17726/16). Ebenso entschieden hatte die 39. Zivilkammer des Landgerichts München I am 07.12.2020 (Az. 39 O 11168/19). Das Urteil vom 07.12.2020 ist jedoch, ebenso wie das Urteil bezüglich der “Ochsenbraterei”, noch nicht rechtskräftig.

lha