Der FOCUS darf seine Ärztesiegel weiter vergeben. Das OLG München sah darin nun keine Irreführung, sondern eine redaktionelle Empfehlung.

Die Ärztesiegel „TOP MEDIZINER“ und „FOCUS Empfehlung“ des FOCUS-Verlagshauses dürfen weiterhin verwendet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied, dass Verbraucher diese Auszeichnungen als redaktionelle Empfehlungen und nicht als objektive Prüfsiegel verstehen. Es liegt daher keine wettbewerbswidrige Irreführung vor (OLG München, Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 29 U 867/23 e).
Hintergrund des Verfahrens ist ein Fall, der hat hohe Wellen geschlagen hat, denn im Zentrum stand eine Frage, die weit über das konkrete Siegel hinausreicht: Dürfen Medienunternehmen kostenpflichtige Auszeichnungen vergeben, ohne den Vorwurf einer Verbrauchertäuschung fürchten zu müssen?
Bewertungssysteme und Lizenzen im Gesundheitsmagazin
Das FOCUS-Verlagshaus gibt regelmäßig das Magazin „FOCUS Gesundheit“ heraus. Dort veröffentlicht es sogenannte „Ärztelisten“. Diese enthalten eine Auswahl an Medizinern, die nach Fachrichtungen gegliedert aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien bewertet werden. Die Auswahl basiert unter anderem auf Fachrichtung, Behandlungsspektrum, wissenschaftlicher Tätigkeit und Patientenbewertungen. Auf Grundlage dieser Bewertungen bietet das Verlagshaus den genannten Medizinern die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Lizenzgebühr ein sogenanntes Ärztesiegel für eigene Werbezwecke zu erwerben. Dabei handelt es sich um die Siegel „TOP MEDIZINER“ und „FOCUS Empfehlung“. Diese können dann beispielsweise auf Websites oder in Printanzeigen genutzt werden.


Genau hier setzte die Kritik der Wettbewerbszentrale an. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., ein im Jahr 1912 gegründeter Verein mit heute rund 2.000 Mitgliedern, darunter ca. 1.100 Unternehmen und ca. 800 Verbände, beanstandete, dass es sich bei den Siegeln nicht um objektiv vergebene Prüfzeichen handle. Vielmehr entstünde beim Verbraucher der Eindruck, dass eine neutrale Instanz mit anerkannten Standards die Auszeichnung vergeben habe. Tatsächlich beruhen die Bewertungsgrundlagen zumindest teilweise auf subjektiven Einschätzungen und nicht auf allgemein anerkannten, objektiven Maßstäben. Die Verbrauchertäuschung liege darin, dass für den durchschnittlichen Rezipienten der Eindruck eines objektiven Qualitätsnachweises entstehe.
In erster Instanz gab das Landgericht (LG) München I der Wettbewerbszentrale recht. Das Gericht stellte fest, dass die Gestaltung und Bezeichnung der Siegel beim Verbraucher den Eindruck erwecke, es handle sich um ein objektives Prüfsiegel. Insbesondere die graphische Ausgestaltung und die Wortwahl würden suggerieren, dass eine unabhängige Stelle das jeweilige medizinische Angebot geprüft und für empfehlenswert befunden habe (LG München I, Urteil vom 13. Februar 2023, Az. 4 HK O 14545/21).
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Journalistische Empfehlung statt technisches Prüfsiegel
Das OLG München hat diese Entscheidung nun in der Berufung aufgehoben. Es stellte klar, dass keine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliege. Die Richter argumentierten, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher das Siegel nicht mit einem technischen oder behördlich anerkannten Prüfzeichen verwechseln würde. Vielmehr sei bekannt, dass das FOCUS-Verlagshaus journalistisch-redaktionelle Inhalte produziere und auch Empfehlungen ausspreche. In der Entscheidung heißt es sinngemäß, der Verkehr verstehe die Siegel nicht als Nachweis dafür, dass ein neutraler Dritter mit objektiven Kriterien die Leistung des Arztes überprüft habe.
Besonders relevant war für das OLG die prominente Darstellung des Logos „FOCUS“ innerhalb des Siegels. Dieses sei farblich hervorgehoben und von der Größe her auffällig. Der Betrachter erkenne deshalb sofort, dass es sich um eine Empfehlung des gleichnamigen Magazins handle und nicht um ein neutrales Gütesiegel. Auch andere Medien wie der „Stern“ oder die „FAZ“ verfahren ähnlich, indem sie Ärzteempfehlungen oder Listen mit „Deutschlands besten Ärzten“ veröffentlichen. Diese Praxis sei im Markt etabliert und auch dem Verbraucher vertraut.
Zudem stützte das OLG seine Argumentation darauf, dass der Bewertungsprozess durchaus nachvollziehbar sei. Zwar gebe es subjektive Elemente, jedoch würden auch objektive Kriterien wie Fortbildungen, Publikationen und Mitgliedschaften in Fachgesellschaften einbezogen. Der durchschnittliche Verbraucher wisse, dass eine vollständig objektive Bewertung ärztlicher Leistungen kaum möglich sei. Deshalb verstehe er die Siegel als journalistische Empfehlungen, nicht als Garantie für eine bestimmte Qualität.
Auch wurde betont, dass die Siegel nicht den Anschein erweckten, dass ein amtliches Prüfverfahren zugrunde liege. Vielmehr sei klar, dass es sich um eine Form der redaktionellen Auswahl handle, wie sie im Medienbereich üblich sei. Entscheidend sei, dass diese Auswahl nicht den Charakter einer amtlichen oder technischen Zertifizierung habe.
Die Berufung hatte somit Erfolg. Die Entscheidung des LGs wurde aufgehoben. Die Nutzung der Siegel ist nicht wettbewerbswidrig.
Unsere Expertise im Wettbewerbsrecht
Für Unternehmen, die sich mit Fragen der Werbung, der Gestaltung von Siegeln oder sonstigen geschäftlichen Aussagen auseinandersetzen müssen, ist diese Entscheidung beachtenswert. Sie zeigt, wo die Grenzen des rechtlich Zulässigen verlaufen und wann eine Empfehlung zur Irreführung werden kann. Wir von WBS.LEGAL verfügen über langjährige Erfahrung im Wettbewerbsrecht und stehen Ihnen bei allen Fragen zu Werbung, Siegeln und Marktverhalten beratend zur Seite. Wenn Sie sich gegen unlauteren Wettbewerb wehren wollen oder Ihre eigene Kommunikationsstrategie rechtssicher gestalten möchten, sind wir gerne für Sie da. Kontaktieren Sie uns jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) für ein unverbindliches Erstgespräch.
tsp




