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Produktkennzeichnung

Die richtige Kennzeichnung von Produkten ist angesichts der Einführung immer weitergehender Informationspflichten durch den Gesetzgeber in Deutschland und der Europäischen Union für viele Hersteller und Händler zum unübersehbaren Chaos geworden. Wir erklären Ihnen, wie man Produkte richtig kennzeichnet und wie Sie sich gegen Abmahnungen schützen können. Falls Sie schnell prüfen wollen, ob Ihre Produkte rechtskonform verpackt sind, nutzen Sie kostenlos unseren Verpackungs-Checker.

Welche Informationen der Marktgegenseite gesetzlich zur Verfügung gestellt werden müssen und welche Informationen der Hersteller oder Händler umgekehrt freiwillig zur Bewerbung seiner Produkte zur Verfügung stellen darf, ist nicht immer einfach nachzuvollziehen. Die Angaben, mit denen ein Unternehmen seine Produkte kennzeichnet, bezeichnet man auch als Selbstdeklaration. Man kann zwischen verpflichtenden und freiwilligen Selbstdeklarationen unterscheiden. Eine verpflichtende Selbstdeklaration liegt immer dann vor, wenn ein Kennzeichen auf einem Produktangebracht werden muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung eine europäische oder nationale gesetzliche Grundlage hat. Eine europäische Verordnung (EU-VO) hat in Deutschland die gleiche Regelungswirkung wie ein nationales Gesetz. Die Vorgaben gelten also unmittelbar und sind einzuhalten. Wenn die Europäische Union Informationspflichten nur mit einer Richtlinie normiert hat, dann gelten diese Vorgaben für Unternehmen unmittelbar erst dann, wenn der Bundestag in Deutschland die europäische Richtlinie umgesetzt und die Vorgaben auch in einem deutschen Gesetz niedergelegt hat.

Beispiel für eine CE-Kennzeichnung
Von Ilias.florian – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0.

Dagegen dient die freiwillige Selbstdeklaration in erster Linie der Werbung. Zu diesen Kennzeichnungen sind die Anbieter nicht gezwungen, sie dürfen jedoch auch nicht völlig frei verwendet werden. Gerade Gütesiegel und andere Zertifizierungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen der ausgebenden Stelle verwendet werden. Zum Beispiel muss derjenige, der sein Produkt als Testsieger der Stiftung Warentest kennzeichnet, tatsächlich Testsieger bei dieser bekannten Stiftung aus Deutschland gewesen sein. Entsprechend gilt auch für Bio- Siegel, dass nur derjenige die Siegel führen darf, der die jeweiligen Kriterien erfüllt.

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Verpflichtende Kennzeichen

Grundsätzlich sollen Kennzeichnungspflichten den Verbraucher informieren und in die Lage versetzen, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Diese Informationen können der Sicherheit dienen oder einfach eine notwendige Information darstellen. So ist der Hinweis auf bestimmte Allergene erforderlich, um Allergiker vor dem Konsum auf die Inhaltsstoffe bestimmter Lebensmittel hinzuweisen. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, wenn ein Produkt leicht entflammbar oder anderweitig für den Endkunden gefährlich ist. Dagegen ist etwa die Füllmenge kein Sicherheitserfordernis aber für den Verbraucher notwendig, um das Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmter Produkte zu vergleichen. Genauso muss der Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Produktes genannt werden, um dem Käufer die Möglichkeit zu geben gegen den Verantwortlichen vorzugehen.

Die Verpflichtung, den Hersteller eines Produktes und dessen Adresse anzugeben, gilt fast universell für alle Produkte. Diese Regel ist in unterschiedlichen Gesetzen und Normen festgeschrieben und findet in der einen oder anderen Form für fast alle Produkte Anwendung. Für die meisten Produkte folgt die Pflicht zur Nennung der Kontaktdaten des Herstellers aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Wenn die Produktion der Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWS) erfolgt und der Hersteller nicht im EWS sitzt, tritt an dessen Stelle sein Bevollmächtigter oder der Importeur.

Daneben gelten für unterschiedliche Produkte auch unterschiedliche Kennzeichnungspflichten. Dies ergibt sich schon aus der Natur der Sache, denn eine Aussage über die Nährwerte eines Autos wären für den Markt genau so überflüssig, wie eine Textilkennzeichnung bei Lebensmitteln. Es muss also für jedes einzelne Produkt eine rechtliche Analyse durchgeführt werden, welche Normen jeweils einschlägig sind und welche Kennzeichnungspflichten bestehen.

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Freiwillige Kennzeichen

Die freiwillige Selbstdeklaration erlaubt es den Unternehmen, bestimmte Kennzeichen zu verwenden. Dies kann jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein. Es handelt sich also nicht um Kennzeichen, die zur freien Verfügung stehen, sondern um solche Kennzeichnungen, die nur verwendet werden dürfen, wenn bestimmte Vorgaben erfüllt sind. Die Freiwilligkeit besteht darin, dass auch bei Erfüllung der Anforderungen keine Pflicht des Unternehmens besteht, die Angabe zu verwenden. So darf ein Bauer, der die Vorgaben des Öko-Kennzeichengesetz (ÖkoKennzG) erfüllt, seine Produkte mit dem Öko- Kennzeichen versehen, ist dazu jedoch keineswegs gezwungen. Eine solche freiwillige Kennzeichnung bietet sich jedoch in der Regel aus ökonomischen Gründen und Gründen des Marketings an.Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, darf das Kennzeichen natürlich nicht verwendet werden, da es sich dabei um eine Irreführung der Kunden handeln würde.

Selbstdeklaration – Rechtsnormen?

Die Suche nach den einschlägigen Normen ist in der Regel nicht einfach, da die diversen Kennzeichnungen nicht etwa in einem einheitlichen Kennzeichnungsgesetz geregelt sind, sondern über alle möglichen Spezialgesetze verteilt sind. Teilweise gibt es zentralisierte Informationsvorgaben. Für Lebensmittel etwa besteht mit der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ein recht umfangreiches Regelwerk zur Frage, wie man Lebensmittel kennzeichnet. Jedoch ist auch dieses Kompendium nicht abschließend, sondern wird durch andere Vorschriften, wie die Preisangabenverordnung (PAngV) ergänzt.

Exemplarisch lassen sich in den folgenden Normen Kennzeichnungspflichten verorten:

Deutschland

  • Arzneimittelgesetz (AMG)
  • Gesetz über Medizinprodukte (MPG)
  • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG)
  • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
  • Verpackungsgesetz (VerpackG)
  • Verordnung über Fertigpackungen (FertigPackV)
  • Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV)
  • deutsche Verordnung über kosmetische Mittel (KosmetikV 2014)
  • Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)
  • Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (MessEG)
  • Gesetz über die Einheiten in Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG)
  • Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Min/TafelWV)
  • Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (ÖkoKennzV)
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV)

Europäische Union

  • EU-VO über kosmetische Mittel (KosmetikVO)
  • Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
  • EU-VO über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO)
  • EG-VO über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
  • EU-VO über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (TextilkennzeichnungsVO)
  • EU-VO über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
  • EU-VO über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aus der obigen Liste ergibt sich, dass die Rechtsquellen für Kennzeichnungen, sowohl hinsichtlich ihres Themas als auch ihrer Herkunft sehr unterschiedlich sind. Die Normen sind jedoch unabhängig davon, ob sie national oder durch die Europäische Union erlassen worden sind, zumindest für den Markt in Deutschland bindend. Daher muss eine sehr gewissenhafte Recherche durchgeführt werden, welche Normen für das jeweilige Produkt anwendbar sind und ob die Pflicht jeweils nur den Hersteller oder Importeur oder auch den Händler trifft.

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Was muss auf die Etiketten?

Wenn die einschlägigen Kriterien bzw. Normen gefunden wurden, muss geklärt werden, wo die Kennzeichnung erfolgen muss. Grundsätzlich soll die Selbstdeklaration auf dem Produkt erfolgen. Jedoch gibt es häufig Ausnahmen, die eine Information auf der Verpackung, in Begleitunterlagen oder in der Produktbeschreibung erlauben.

Wenn eine Kennzeichnung auf der Ware erfolgen muss, dann muss diese dauerhaft fest angebracht und lesbar sein. Es bietet sich an, die Produkte direkt zu beschriften, etwa durch Druck oder (Laser-) Gravur. Etiketten oder Aufkleber sind nur dann zulässig, wenn sie nicht einfach zu entfernen sind. Zumindest für das ElektroG aus Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein „Mindestmaß an Unzerstörbarkeit“ gefordert. Für die Europäische Union gilt nach dem Blue Guide der Europäischen Kommission, dass eine dauerhafte Kennzeichnung vorliegt, wenn die Entfernung unter normalen Umständen sichtbare Spuren hinterlässt.

Für Lebensmittel gilt, dass eine Kennzeichnung auf dem Produkt selbst meist nicht möglich ist. Daher sind für vorverpackte Lebensmittel die Informationen auf der Verpackung oder auf Etiketten zur Verfügung zu stellen. Die Regeln, wie die Informationen für nicht vorverpackte Lebensmittel bereit zu stellen sind, hat die Europäische Union den nationalen Gesetzgebern überlassen. In Deutschland wurden diese Ergänzungen zur LMIV in der Lebensmittelinformations- Durchführungsverordnung (LMIDV) geregelt.

Wie umfangreich die Kennzeichnungspflichten gestaltet sein können, lässt sich am Beispiel Lebensmittel demonstrieren. Für diese Produktgruppe ist die LMIV der Europäischen Union einschlägig. Die verpflichtenden Selbstdeklarationen finden sich in Art. 9 LMIV. Danach muss der Lebensmittelunternehmer folgende Informationen zur Verfügung stellen:

Beispiel einer Lebensmittelkennzeichnung für Backmehl, Urheber: Lizenz: CC BY-SA 2.0 de, zu finden über Wikipedia.
Urheber: BMK, CC BY-SA 2.0 de
  • die Bezeichnung des Lebensmittels;
  • das Verzeichnis der Zutaten;
  • alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
  • eine Nährwertdeklaration.

Wenn sich die Kennzeichnung nach dem ProdSG richtet, dann können auch die nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen einschlägig sein. Diese Verordnungen regeln für bestimmte Produktgruppen eigene Informationspflichten. Wenn die Regeln zur Produktsicherheit einschlägig sind, sollten auch die diversen Produktsicherheitsverordnungen (ProdSV) beachtet werden.

Die Recherche, welche verpflichtende oder freiwillige Selbstdeklaration von Nöten ist, solle möglichst früh und umfassend erfolgen, da sie unmittelbaren Einfluss auf die Produktion haben kann. Wer dem Etikettendrucker einen falschen Auftrag erteilt, muss diesen auch dann bezahlen, wenn die gelieferten Etiketten rechtlich unzulässig und daher nicht verwendbar sind. Dieses Risiko fällt insofern in das unternehmerische Risiko des Anbieters.

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Welche Rechtsfolgen drohen?

Wenn ein Unternehmen die verpflichtende Selbstdeklaration nicht erfüllt, dann kann dies zu durchaus schweren Sanktionen führen. Auf der einen Seite können Aufsichtsbehörden mit Bußgeldern und Ordnungsverfahren die Einhaltung der Vorgaben durchsetzen. Auf der anderen Seite können auch Konkurrenten mit Abmahnungen gegen die Unternehmen vorgehen, deren Selbstdeklaration mangelhaft ist.

Insbesondere wenn eine verpflichtende Selbstdeklaration sicherheitsrelevant ist, wird in Deutschland eine behördliche Marktüberwachung durchgeführt, die sicherstellen soll, dass eine Gefährdung der angesprochenen Verkehrskreise verhindert wird. Dabei haben die Aufsichtsbehörden sehr weitreichende Befugnisse, wie sich anhand des ProdSG exemplarisch darstellen lässt. Nach § 26 Abs. 2 dürfen die Marktüberwachungsbehörden die Produkte sicherstellen, vernichten oder die Vermarktung untersagen. Sie können auch den Rückruf bereits verkaufter Artikel anordnen und dem Unternehmen auferlegen die Öffentlichkeit zu warnen. Diese präventiven Maßnahmen dürfen bereits ergriffen werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Produkt die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt. Es muss also kein bewiesener Verstoß vorliegen.

Wenn sich Verstöße feststellen lassen, dann können gegebenenfalls auch Bußgelder verhängt werden. Diese können bis zu 100.000 Euro betragen. Der Katalog dieser Ordnungswidrigkeiten findet sich im ProdSG in § 39 und soll sicherstellen, dass die Anordnungen der Aufsichtsbehörden eingehalten werden.

Jedoch können nicht nur Aufsichtsbehörden durchsetzen, dass ein Unternehmen jede verpflichtende Selbstdeklaration auf die Etiketten druckt. Auch Konkurrenten können eine vollständige Selbstdeklaration einfordern. Grund hierfür ist das Wettbewerbsrecht bzw. das Lauterkeitsrecht. In dieser Rechtsmaterie sind die Spielregeln des Marktes festgelegt. Dort wird also normiert, wie sich Unternehmen verhalten dürfen und an welche Grundsätze sie sich zu halten haben. Ein zentraler Begriff des Wettbewerbsrechts ist dabei die irreführende geschäftliche Handlung. Danach darf der Kunde durch das Unternehmen nicht getäuscht werden. Aus diesem Grundsatz folgt, dass eine freiwillige Selbstdeklaration nur dann zulässig ist, wenn die entsprechenden Kriterien tatsächlich erfüllt sind. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind das Wettbewerbsrecht und auch das Verbot der irreführenden geschäftlichen Handlung gesetzlich normiert. Darin findet sich unter § 3a UWG aber auch eine Norm, die die Einhaltung von sog. Marktverhaltensregeln einfordert. Die Pflicht, eine verpflichtende Bezeichnung auf den Etiketten anzubringen, stellt eine solche Marktverhaltensregel dar. Das ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 14 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die die europäische Union 2005 verabschiedet hat. Danach sollen alle Informationen, die der Kunde benötigt, diesem auch zur Verfügung gestellt werden.

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Wenn also eine verpflichtende Kennzeichnung auf dem Produkt fehlt, dann stellt dies ein unlauteres Verhalten dar. Nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts ist eine private Rechtsdurchsetzung möglich und erwünscht. Das bedeutet, dass die einzelnen Unternehmen sich gegenseitig kontrollieren sollen. Die Durchsetzung dieser Wettbewerbsregeln erfolgt in der Regel mit dem Mittel der Abmahnung. Mit der Abmahnung kann der Wettbewerber einen Unterlassungsanspruchgeltendmachen, der darauf gerichtet ist, dass das unlautere und rechtswidrige Verhalten unterlassen wird. Meist wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz derAbmahnkosten gefordert. Die Unterlassungsverpflichtung, die der berechtigt Abmahnende auch gerichtlich durchsetzen kann, kann dazu führen, dass bestimmte Produkte nicht mehr verkauft werden dürfen. Dies kann zur Folge haben, dass gesamte Lagerbestände neu verpackt werden müssen. Wenn sich der Unterlassungsanspruch nicht durch neue Etiketten beseitigen lässt, dann können sogar Änderungen an den Produkten selbst erforderlich sein, was mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein dürfte. Wenn der Unterlassungsschuldner gegen seine Erklärung verstößt, werden in der Regel empfindliche Vertragsstrafen fällig.

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Wie WBS Ihnen helfen kann

Die Einhaltung aller Kennzeichnungspflichten stellt Hersteller, Importeure und Händler regelmäßig vor massive Probleme. Es gilt, eine Vielzahl von Normen zu beachten, die nicht immer leicht auffindbar sind.

Wer seine Produkte nicht gesetzeskonform kennzeichnet, riskiert sowohl Bußgelder und Ordnungsverfügungen als auch Abmahnungen durch Wettbewerber.

Welche Produktkennzeichnungen vorgenommen werden müssen, muss von Einzelfall zu Einzelfall entschieden und analysiert werden. Es empfiehlt sich, diese Recherche mit Hilfe eines Anwaltes vorzunehmen.

Wenn die richtigen Kennzeichen identifiziert sind, muss ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem sich die aktuelle Rechtsentwicklung verfolgen lässt, um auch in Zukunft alle relevanten Vorgaben einzuhalten.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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