Eine wettbewerbswidrige Werbung gegen die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verhängt wurde, löst keine Vertragsstrafe aus, wenn die Äußerung nur noch im Archiv der Wayback Machine zu finden sei, so das LG Karlsruhe.

Die Wayback Machine ist ein gemeinnütziges Internet Archiv, dessen Ziel es ist digitale Daten für lange Zeit zu archivieren. Es ist eine Art digitale Bibliothek von Webseiten. Mit der Wayback Machine kann man ältere Versionen von Webseiten aufrufen. So sieht man, wie sich die Seiten über die Jahre verändert haben, kann alte Inhalte aufrufen und sich an die früheren Designs erinnern. 

Der Beklagte im aktuellen Fall warb auf seiner Webseite mit „12 Jahre Erfahrung im Kanzleimarketing“. Sein Unternehmen war aber noch nicht 12 Jahre lange im Handelsregister eingetragen, so dass das Unternehmen keine 12 Jahre Berufserfahrung haben konnte. Deshalb wurde er von einem Mitbewerber abgemahnt und gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Äußerung war aber noch auf besagter Wayback Machine zu finden, so dass der Mitbewerber eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 Euro wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung forderte. Ob die Summe zu recht gefordert wurde, musste nun das Landgericht (LG) Karlsruhe beurteilen (LG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2023 – Az. 13 O 2/23 KfH).

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Äußerung noch auf Wayback Machine zu finden

Der Beklagte hatte die Werbung von seiner Internetseite gelöscht und außerdem sichergestellt, dass sie auch über die Google Suche nicht mehr gefunden werden konnte. Auf der Seite der „Wayback Machine“ war sie aber noch auffindbar.

Da die Äußerung “über 12 Jahre Berufserfahrung” noch in diesem Archiv zu finden war, sah ein Mitbewerber einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.

Keine Verantwortlichkeit für Dritte durch Beklagte

Das sah das LG Karlsruhe nun anders. Es kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht gegen ihre Pflichten aus der Unterlassungserklärung verstoßen habe. Es bestand lediglich die Verpflichtung, mit der Äußerung nicht mehr im Verkehr zu werben. Gegen diese Verpflichtung sei aber auch nicht verstoßen worden, da die bloße Auffindbarkeit auf der Wayback Machine keine Werbung im geschäftlichen Verkehr sei.

Es bestehe keine Verpflichtung zu verhindern, dass die Aussage bei Dritten weiter auffindbar war. Die Beklagte sei grundsätzlich nicht für das selbstständige Handeln Dritter verantwortlich. Sie müsse nur auf Dritte einwirken, wenn deren Handeln ihr wirtschaftlich nützt. Die Archivierung der Äußerung auf der Wayback Machine habe aber keine wirtschaftlichen Nutzen für die Beklagte. Die bloße Auffindbarkeit wettbewerbswidriger Werbung könne nicht durch die Unterlassungserklärung verboten werden.

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mha