Die Werbung mit CO2-Neutralität kann irreführend sein. Verbraucherverbände beanstanden nicht selten, dass ein Produkt als CO2-neutral beworben wird, obwohl die Neutralität nur durch einen CO2-Zertifikatehandel erreicht wurde. So schien es zunächst auch in diesem Fall zu sein: Ein Verbraucherverband ging wettbewerbsrechtlich gegen Tesla vor, da ein Fahrzeug online mit „0 g/km“ CO2 beworben wurde. Der Kläger wurde allerdings überrascht.
Kern des Streits ist eine Angabe auf einer Konfigurationswebsite von Tesla. Der E-Auto-Hersteller wies unter den Fahrzeugdaten seines „Model 3“ den Energieverbrauch mit „CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus: 0 g/km. CO2-Effizienzklasse: A+“ aus.
Neben dieser Aussage beanstandete der Dachverband der u.a. 16 Verbraucherzentralen Deutschlands außerdem die Slogans „Tesla steht für eine Mission. Die Beschleunigung des Übergangs zu nachhaltiger Energie“ sowie „Das Tesla-Credo: Je schneller wir unsere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen überwinden und eine emissionsfreie Zukunft verwirklichen, desto besser.“ Das Landgericht (LG) Berlin wies die Unterlassungsklage nun allerdings ab (Urt. v. 21.03.2023, Az. 52 O 242/22). Es sieht keine irreführende Werbung.
Zertifikatehandel irrelevant für Emissionsangaben
Der wesentliche Vorwurf des Klägers bestand darin, dass Tesla mit der Angabe von 0 g/km CO2-Emissionen Verbraucher in die Irre führe, da das Unternehmen gleichzeitig Emissionsgutschriften („CO2-Zertifikate“) an Dritte verkaufe. Es werde der Eindruck erweckt, der Kunde würde durch den Kauf des Fahrzeugs den eigenen CO2-Ausstoß mindern, obwohl die eingesparten Emissionen aufgrund des Zertifikatehandels nun schlichtweg an Dritte verlagert wurden, die damit über die Zielvorgaben hinaus emittieren dürfen. Gesamtbilanziell folge daraus demnach überhaupt keine CO2-Einsparung. Damit würde Tesla den potentiellen Käufern eine wesentliche Information nach § 5a UWG vorenthalten.
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Dieser Einschätzung stellte sich das Gericht allerdings entgegen. Die Anforderungen an umweltbezogene Werbeaussagen seien zwar grundsätzlich hoch, denn Begriffe wie „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“ oder „umweltschonend“ seien vielfach unklar; folglich müssten Werbeaussagen klar herausstellen, welchen Umweltvorzug sie genau meinen. Mehr verlange § 5a UWG allerdings auch nicht.
Die für den Verbraucher wesentlichen Angaben seien gesetzlich festgelegt; und zwar in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Diese verpflichtet in § 1 zur Angabe von CO2-Emissionen. Da Tesla gerade keine offenen Begriffe wie „umweltschonend“ verwendet hat, sondern die Emission in g/km angab, bräuchte es zum Verständnis keine zusätzlichen Informationen. Der Zertifikatehandel sei zudem gerade keine wesentliche Information, da der Verbraucher „sich nicht an dem Unternehmen […] beteiligen, sondern ein Fahrzeug erwerben [wolle], das möglichst wenig CO2 ausstößt“. Ein Vorenthalten von Informationen nach § 5a UWG ließ sich demnach nicht erkennen.
Auch Slogans zulässig
Gleiches gelte auch für die beanstandeten Slogans. Dem Verbraucher sei nur wichtig, wie umweltfreundlich das Fahrzeug ist, nicht wie umweltfreundlich die Beklagte ist. Die Offenlegung des Zertifikatehandels sei zudem keine allgemeine Pflicht – sie werde nur dann relevant, wenn Klimabilanzen „schön gerechnet“ würden, indem auch die Produktion als klimaneutral beworben wird. Bei Tesla sei dies gerade nicht der Fall gewesen – es gehe lediglich um den Ausstoß des Fahrzeugs bei der Fahrt. Somit wurde die Klage insgesamt abgewiesen.
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