Mobilfunkanbieter dürfen die Nutzung des Internetzugangs durch mobile Endgeräte wie LTE-Router nicht durch Vertragsklauseln ausschließen. Das stelle einen Verstoß gegen die Endgerätewahlfreiheit dar, entschied der BGH nun.

Ein Mobilfunkanbieter darf seinen Kunden nicht vorschreiben, mit welchen Endgeräten sie den Internetzugang nutzen dürfen. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine entsprechende Vertragsklausel, die die Nutzung mit kabelgebundenen Geräten verbieten sollte, für unwirksam erklärt (BGH Urt. v. 04.05.2023, Az. III ZR 88/22).

Im konkreten Fall ging es um einen O2 Tarif der Telefónica Deutschland mit unbegrenztem Datenvolumen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beinhalteten eine Klausel, die die Nutzung des Mobilfunktarifs mit LTE-Heimroutern oder anderen standortgebundenen Endgeräten untersagte. Es hieß wörtlich: „Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z. B. in stationären LTE-Routern).“

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sah hierin einen Verstoß gegen die europarechtliche Gerätefreiheit und reichte Klage vor dem Landgericht (LG) München ein. Das LG hatte die Klausel für unwirksam erklärt, weil hierin eine unangemessene Benachteiligung für die Verbraucher liege (LG München Urt. v. 28.01.2021, Az. 12 O 6343/20). Die daraufhin eingelegte Berufung der Telefónica, wies das Oberlandesgericht (OLG) München zurück (OLG München Urt. v. 17.02.2022, Az. 29 U 747/21).

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Verstoß gegen Endgerätewahlfreiheit

Der BGH bestätigte nun die vorinstanzlichen Entscheidungen. Die streitige Klausel verstoße gegen zwei EU-Verordnungen insbesondere die in Art. 3 Abs. 1 S. 1 VO (EU) 2015/2120 normierte Endgerätewahlfreiheit, weshalb sie gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimme in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht hätten, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richte sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liege, so die Karlsruher Richter.

Endgerätewahlfreiheit kann nicht wirksam abbedungen werden

Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit sei der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs könne der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.

Diese Endgerätewahlfreiheit könne nicht wirksam abbedungen werden, weshalb eine Regelung wie die des streitigen Tarifs, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließe, unwirksam sei.

Die Entscheidung ist auch für zahlreiche weitere Verfahren von Wichtigkeit, denn auch andere Mobilfunkanbieter sehen ähnliche Klauseln in ihren Verträgen vor. Die Verbraucherschützer führen daher vergleichbare Verfahren gegen weitere Telekommunikationsdienstanbieter wie die Deutsche Telekom, Vodafone oder Mobilcom-Debitel.

szi