Wer bei OTTO das Vorteilsprogramm „OTTO UP Plus“ abschließt, zahlt einmalig 9,90 Euro und erhält dafür ein Jahr lang Versandvorteile und Bonuspunkte. Eine ordentliche Kündigung ist nicht vorgesehen, da der Vertrag automatisch endet. Doch was gilt, wenn man vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen möchte? Der BGH hat nun entschieden, dass auch in solchen Fällen eine gut sichtbare Kündigungsschaltfläche auf der Website Pflicht ist. Anbieter wie OTTO müssen ihren Kunden einfache und direkte Möglichkeiten zur außerordentlichen Kündigung bieten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch bei befristeten Verträgen mit Einmalzahlung eine Kündigungsschaltfläche auf der Website des Anbieters notwendig ist. Entscheidend ist, dass der Anbieter über einen längeren Zeitraum hinweg Leistungen erbringt. Der BGH stufte solche Vertragsmodelle als Dauerschuldverhältnis ein. Verbraucher müssen daher auch in diesen Fällen unkompliziert online kündigen können. Die Klage gegen das Versandhaus OTTO hatte somit Erfolg (BGH, Urteil vom 22. Mai 2025, Az. I ZR 161/24).
Vorteilsprogramm mit Einmalzahlung und automatischem Vertragsende
Die Entscheidung des BGH geht auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zurück. Dieser hatte das Unternehmen OTTO abgemahnt, weil es für das kostenpflichtige Vorteilsprogramm „OTTO UP Plus“ keine Kündigungsmöglichkeit über einen Button auf der Webseite bereitstellte. Das Programm kostet 9,90 Euro im Jahr. Kunden profitieren dabei von doppelten Bonuspunkten bei als nachhaltig gekennzeichneten Produkten sowie von kostenlosem Versand. Die Laufzeit beträgt ein Jahr und endet automatisch. Eine reguläre Kündigung ist nicht vorgesehen. Dennoch kann eine außerordentliche Kündigung notwendig sein, etwa bei einer Änderung der Bedingungen oder aus anderen wichtigen Gründen. Genau für diesen Fall bemängelte der Verband das Fehlen eines gut auffindbaren Kündigungsbuttons auf der Website.
Kunden mussten sich zunächst in ihr Benutzerkonto einloggen. Dort mussten sie mehrere Menüpunkte durchklicken und schließlich ein Formular ausfüllen. Erst danach wurde eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertrag jetzt kündigen“ sichtbar. Der Verband sah hierin einen Verstoß. Die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verlangt, dass Kündigungsschaltflächen leicht erkennbar und mit wenigen Klicks erreichbar sein müssen. Aus Sicht des Verbands verletzte OTTO diese Anforderungen.
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Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wies die Klage in der Vorinstanz ab. Es argumentierte, dass für den Kunden keine dauerhafte Zahlungsverpflichtung bestehe. Daher liege kein Dauerschuldverhältnis vor. Die Vorschrift sei auf diesen Fall nicht anwendbar (OLG Hamburg, Urteil vom 22. August 2024, Az. 6 UKl 1/23).
Pflicht zur Kündigungsschaltfläche auch bei Einmalzahlung
Der BGH hat die Auffassung der Vorinstanz nun nicht geteilt. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Vorteilsprogramm „OTTO UP Plus“ sehr wohl um ein Dauerschuldverhältnis handele. Maßgeblich sei nicht, ob der Kunde monatlich zahle, sondern ob der Anbieter über eine bestimmte Laufzeit hinweg wiederholt Leistungen erbringe. Im Fall stelle OTTO den Kunden ein Jahr lang Versandvorteile und Bonuspunkte zur Verfügung. Diese Leistungen wirken fort und machen den Vertrag zu einem Dauerschuldverhältnis.
Entscheidend sei dabei die Perspektive des Unternehmers. Dieser verpflichte sich zu einer fortlaufenden Leistung. Die Zahlung des Kunden spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Ob monatlich oder einmalig gezahlt werde, sei unerheblich, so der BGH. Relevant sei allein, dass sich die Leistungspflichten über einen längeren Zeitraum erstreckten. Deshalb greife auch in solchen Fällen die gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung einer Kündigungsmöglichkeit per Schaltfläche.
Der BGH betonte, dass das Gesetz die Transparenz fördern solle. Wer online einen Vertrag abschließe, der solle ihn auch einfach kündigen können. Verbraucher dürften nicht mit technischen Hürden konfrontiert werden. Eine Kündigung, die erst nach Login, Navigation durch Menüs und Ausfüllen eines Formulars möglich sei, entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Vielmehr müsse die Kündigungsschaltfläche direkt sichtbar und mit wenigen Klicks erreichbar sein. Dies solle verhindern, dass Verbraucher durch digitale Gestaltungstricks an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden.
Der Verbraucherschutz hänge auch nicht davon ab, ob ein Vertrag automatisch ende. Auch dann könne eine außerordentliche Kündigung notwendig sein. Wer diesen Weg versperre oder unzumutbar erschwere, verstoße gegen das Gesetz.
Die Entscheidung betrifft deshalb nicht nur OTTO, sondern zahlreiche Anbieter von digitalen Laufzeitangeboten. Auch Streamingdienste, Rabattprogramme oder digitale Mitgliedschaften mit festen Laufzeiten könnten betroffen sein.
Der vzbv erhielt daher in allen Punkten Recht. OTTO muss nun künftig eine gesetzeskonforme Kündigungsschaltfläche auf seiner Website bereitstellen. Außerdem wurden OTTO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der BGH hat damit ein deutliches Zeichen für den Verbraucherschutz gesetzt.
Zuletzt hatte OTTO in einem weiteren Verfahren vor dem OLG Hamburg Erfolg. Das OLG hatte entschieden, dass die verpflichtende Einrichtung eines Kundenkontos beim Online-Shopping nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße. Voraussetzung sei jedoch, dass die damit verbundene Datenverarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt bleibt und es keine gleichwertige Alternative gibt (OLG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2025, Az. 5 U 30/24).
Rechtssicherheit für digitale Vertragsmodelle
Die Entscheidung schafft Klarheit für alle Anbieter von digitalen Vorteilsprogrammen, Mitgliedschaften und anderen Online-Diensten mit festen Laufzeiten. Es reicht nicht aus, dass ein Vertrag automatisch endet. Eine außerordentliche Kündigung muss jederzeit und ohne technische Barrieren möglich sein. Unternehmen sollten ihre Prozesse prüfen und gegebenenfalls anpassen.
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