Ein einziges fremdes Architekturfoto auf einer Pinterest-Pinnwand kostet einen Messerhersteller und seinen Geschäftsführer nun knapp 3.000 Euro plus Zinsen seit 2017. Das LG Hamburg wertet schon das Pinnen und Re-Pinnen eines Bildes als öffentliche Zugänglichmachung. Für alle Unternehmen, Shops und Selbstständigen, die Pinterest als Werbekanal nutzen, ist das ein deutliches Signal.

Das Landgericht (LG) Hamburg hat einen Familienbetrieb und dessen alleinigen Geschäftsführer verurteilt, weil auf dem werblichen Pinterest-Account des Unternehmens jahrelang ein fremdes Foto zu sehen war. Geklagt hatte ein Architekturfotograf. Die Kammer sprach ihm Unterlassung, 1.800 Euro Schadensersatz und 1.134,55 Euro Abmahnkosten zu. Dass Pinterest das Bild selbst vorgeschlagen haben soll, entlastete die Beklagten nicht. Ebenso wenig half es ihnen, das Foto nach der Abmahnung zu löschen. Mit dem Urteil hielt das Gericht ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil aufrecht. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist bislang nicht bekannt (LG Hamburg, Urt. v. 17.09.2026 – Az. 310 O 162/24).

Ein Architekturfoto auf der Pinnwand eines Messerherstellers

Im Jahr 2015 fotografierte der Kläger im Auftrag eines Architekturbüros eine Serie von Gebäudeaufnahmen. Das Büro erhielt allerdings nur ein einfaches Nutzungsrecht für die eigene Website. Eine Nutzung in sozialen Netzwerken oder eine Weitergabe an Dritte hatte der Fotograf nicht erlaubt. Auf seine Nennung als Urheber hatte er ebenfalls nicht verzichtet.

Die Beklagte ist ein kleines Unternehmen, das handgefertigte Messer und Scheren verkauft. Für ihre Produkte warb sie auch über einen eigenen Pinterest-Account. Spätestens ab dem 4. August 2017 tauchte dort auf einer Pinnwand eines der Architekturfotos auf. Eine Lizenz besaß die Firma nicht. Den Namen des Fotografen nannte sie ebenfalls nicht. Insgesamt blieb das Bild rund sechseinhalb Jahre über den Account abrufbar.

Im Februar 2024 mahnte der Fotograf das Unternehmen ab. Daraufhin entfernte die Firma das Foto zwar von der Pinnwand. Im März 2024 wies sie die Forderungen jedoch zurück und verweigerte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Stattdessen versicherte sie lediglich formlos, das Bild nicht erneut zu verwenden. Auch eine weitere Frist ließ sie verstreichen. Der Fotograf verklagte deshalb sowohl das Unternehmen als auch den Geschäftsführer persönlich. Zunächst erging gegen beide ein Versäumnisurteil. Dagegen legten die Beklagten Einspruch ein, sodass die Kammer den Fall im September 2026 umfassend prüfte.

Pinnen als öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG

Wer ein Foto macht, entscheidet nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) grundsätzlich selbst, wer es wo zeigen darf. Das gilt für Lichtbildwerke ebenso wie für einfache Lichtbilder. Das Recht, ein Werk im Internet für jedermann abrufbar zu machen, heißt im Gesetz Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Es ist in § 19a UrhG geregelt. Außerdem hat der Urheber nach § 13 UrhG das Recht, als Schöpfer genannt zu werden.

Bei Pinterest liegt die Sache allerdings etwas komplizierter als bei einem klassischen Upload auf die eigene Website. Ein Pin verweist technisch häufig auf ein Bild, das bereits an anderer Stelle im Netz liegt. Ein Re-Pin übernimmt wiederum einen Pin, den ein anderer Nutzer gesetzt hat. Deshalb stellt sich die Frage, ob das noch eine eigene Nutzungshandlung ist oder eher einem bloßen Link gleicht.

Für Links hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Maßstäbe entwickelt. Nach der Entscheidung „GS Media“ kann auch ein Link auf ein rechtswidrig veröffentlichtes Werk eine öffentliche Wiedergabe sein. Das gilt vor allem dann, wenn der Linksetzende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. In diesem Fall vermutet die Rechtsprechung, dass er die Rechtswidrigkeit kannte. Wer geschäftlich verlinkt, muss also vorher prüfen, ob der Rechteinhaber der Veröffentlichung zugestimmt hat (EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – Az. C-160/15).

Das LG Hamburg hatte schon im November 2020 in einem Eilverfahren einen Re-Pin eines Immobilienmaklers als Urheberrechtsverletzung bewertet. Auch dort konnte sich der gewerbliche Nutzer nicht auf die Nutzungsbedingungen der Plattform berufen (LG Hamburg, Az. 310 O 352/20). Ganz geklärt ist die Rechtslage beim Teilen in sozialen Netzwerken trotzdem nicht. Das LG Köln hat dem EuGH im Januar 2026 mehrere Fragen zum Teilen eines fremden Beitrags in einer Facebook-Gruppe vorgelegt (LG Köln, Beschl. v. 12.01.2026 – Az. 14 O 133/23). Eine Antwort aus Luxemburg steht noch aus.

Warum das LG Hamburg Unternehmen und Geschäftsführer haften lässt

Die Hamburger Kammer sah in dem Pin eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG. Sie übertrug dafür die GS-Media-Grundsätze auf Pinterest. Entscheidend sei, dass das Bild über den Account einem unbestimmten Kreis von Nutzern zugänglich geworden sei. Auf welchem Server die Datei technisch liege, spiele dagegen keine Rolle. Nach Auffassung des Gerichts gilt das auch für Re-Pins innerhalb der Plattform.

Weil das Unternehmen den Account für Werbung nutzte, habe es mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Deshalb werde vermutet, dass es die fehlende Erlaubnis kannte. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht entkräftet, denn sie hätten die Rechtelage überhaupt nicht geprüft. Der Einwand, Pinterest habe das Foto empfohlen, ändere daran nichts. Auch der verbreitete Glaube, Inhalte auf Pinterest dürfe man frei verwenden, entbinde nicht von der Prüfpflicht. Nutzungsrechte könne man im Urheberrecht zudem nicht gutgläubig erwerben. Ob eine Empfehlung der Plattform als Unterlizenz zu verstehen sein könnte, ließ das Gericht ausdrücklich offen.

Die Kölner Vorlage stand dem Urteil nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Dort gehe es um flüchtige Beiträge in einer schnelllebigen Diskussion. Hier habe das Unternehmen hingegen ein Foto dauerhaft zur eigenen Werbung eingesetzt.

Besonders folgenreich ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Die Kammer stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Organhaftung. Über den Auftritt eines Unternehmens in sozialen Medien entscheide typischerweise die Geschäftsführung. Eine abweichende interne Zuständigkeit hätten die Beklagten nicht konkret dargelegt. Ein bloßes Angebot, Zeugen zu vernehmen, reiche dafür nicht aus. Das Gericht wertete es als unzulässigen Ausforschungsbeweis. Der Geschäftsführer hafte deshalb neben der GmbH, auch wenn er den Pin womöglich nicht selbst gesetzt habe.

Auch die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen. Das Löschen des Fotos und die formlose Zusicherung genügten nach Ansicht der Kammer nicht. Nur eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe hätte die Gefahr beseitigt.

So berechnete das Gericht 1.800 Euro Schadensersatz

Den Schadensersatz bemaß die Kammer nach der sogenannten Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Dabei fragt das Gericht, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung als Lizenz vereinbart hätten. Ausgangspunkt waren 900 Euro. Diesen Betrag stützte das Gericht auf die belegte Lizenzpraxis des Fotografen für soziale Medien. Wegen der langen Nutzungsdauer behandelte es die Verwendung wie eine unbefristete Nutzung.

Weil der Name des Fotografen fehlte, verdoppelte die Kammer den Betrag. Ein solcher Zuschlag von 100 Prozent ist in der Rechtsprechung bei fehlender Urhebernennung verbreitet. Hinzu kommen Zinsen ab September 2017. Gerade dieser lange Zinslauf macht die Rechnung für die Beklagten zusätzlich teuer.

Außerdem müssen die Beklagten die Abmahnkosten von 1.134,55 Euro erstatten. Diese Summe entspricht einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei einem Gegenstandswert von 14.300 Euro, zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Den Streitwert setzte das Gericht ebenfalls auf 14.300 Euro fest. Davon entfallen 12.500 Euro auf den Unterlassungsanspruch und 1.800 Euro auf den Schadensersatz. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.

Was Unternehmen mit Pinterest-Account jetzt tun sollten

Das Urteil stammt aus der ersten Instanz. Die Beklagten können grundsätzlich Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Hamburg einlegen. Zudem könnte die Antwort des EuGH auf die Kölner Vorlage die Maßstäbe für das Teilen in sozialen Netzwerken noch verschieben. Trotzdem zeigt die Entscheidung klar, wie die Hamburger Urheberrechtskammer gewerbliche Pins bewertet. Das ist bedeutsam, denn Hamburg gehört zu den häufig gewählten Gerichtsständen in Urheberrechtsstreitigkeiten.

Wer Pinterest geschäftlich nutzt, sollte deshalb seine Pinnwände sorgfältig durchgehen. Das betrifft auch alte Pins und Re-Pins, die vielleicht eine frühere Mitarbeiterin oder eine Agentur gesetzt hat. Bei jedem fremden Bild stellt sich die Frage, wer es gemacht hat und ob eine Erlaubnis für Pinterest besteht. Eine Lizenz für die eigene Website deckt die Nutzung auf Pinterest im Zweifel nicht ab. Ist die Herkunft unklar, ist Löschen die sicherere Wahl.

Allerdings zeigt der Fall auch, dass Löschen allein nach einer Abmahnung nicht reicht. Wer eine Foto-Abmahnung erhält, sollte sie weder ignorieren noch vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Häufig sind die vorformulierten Erklärungen zu weit gefasst. Auch die geforderten Beträge lassen sich oft nicht in voller Höhe halten. Eine anwaltlich angepasste, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr beseitigen, ohne unnötige Zugeständnisse zu machen. Geschäftsführer sollten zudem bedenken, dass sie selbst mit in Anspruch genommen werden können.

Unterstützung bei Foto-Abmahnungen und Social-Media-Recht

Der Hamburger Fall zeigt, wie schnell ein vermeintlich harmloser Pin zu einer teuren Urheberrechtsverletzung werden kann. Wir beraten Unternehmen, Onlinehändler, Selbstständige und Agenturen, die ihre Social-Media-Kanäle rechtssicher aufstellen möchten. Haben Sie bereits eine Abmahnung wegen eines Fotos auf Pinterest, Instagram oder Ihrer Website erhalten, prüfen wir die Forderung und verteidigen Sie gegen überhöhte Ansprüche. Melden Sie sich gerne bei uns, idealerweise bevor die gesetzte Frist abläuft. Wir stehen Ihnen zur Seite.

anmar