Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ist im Zuge des sogenannten Wehrdienstmodernisierungsgesetzes (WDModG) eine bislang kaum beachtete Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in Kraft getreten. Ihre Tragweite ist gleichwohl nicht zu unterschätzen: Männer im Alter zwischen 17 und 45 Jahren können sich künftig ordnungswidrig verhalten, wenn sie bestimmten Meldepflichten nicht nachkommen.

Erweiterter Anwendungsbereich – auch in Friedenszeiten
Kern der Reform ist eine Überarbeitung von § 2 WPflG, der den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes bestimmt. Während einschlägige Regelungen bislang im Wesentlichen auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt waren, gelten sie nun ausdrücklich auch in Friedenszeiten.
Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang § 3 WPflG: Danach sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass Männer ab Vollendung des 17. Lebensjahres vor einem Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten eine Genehmigung beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr einholen müssen. Es handelt sich mithin um eine vorgelagerte Melde- und Genehmigungspflicht.
Die praktische Umsetzung dieser Pflicht hat sich inzwischen konkretisiert – allerdings in Richtung einer vollständigen Entschärfung. Pistorius erklärte unmissverständlich: „Ob 17 oder 45 Jahre oder dazwischen – alle dürfen selbstverständlich verreisen und brauchen derzeit dafür auch keine Genehmigung.“ Noch in dieser Woche werde eine entsprechende Ausnahme per Verwaltungsvorschrift erlassen, die die Meldepflicht für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes außer Kraft setzt.
Formale Pflicht ohne materielle Hürde
§ 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG normiert unmissverständlich, dass die Genehmigung zu erteilen ist, solange keine konkrete Einberufung zum Wehrdienst bevorsteht. Die angekündigte Verwaltungsvorschrift geht indes noch weiter: Nicht nur ist die Genehmigung zu erteilen – sie ist nach Pistorius‘ Klarstellung derzeit überhaupt nicht erst einzuholen. Ein längerer Auslandsaufenthalt muss also auch nicht angezeigt werden.
Zwar wurde mit Wirkung ab dem Geburtsjahrgang 2008 eine verpflichtende Musterung eingeführt und die Wehrerfassung reaktiviert. Der Wehrdienst selbst bleibt jedoch weiterhin freiwillig. Pistorius begründete die Suspendierung der Meldepflicht ausdrücklich damit, dass niemand gegen seinen Willen eingezogen werde: „Folglich kommen wir derzeit nicht in die Lage, auf jemanden zurückgreifen zu müssen, der nicht verfügbar ist.“
Der tatsächliche Unterschied zur bisherigen Rechtslage liegt somit de jure primär in der Einführung einer zusätzlichen formalen Obliegenheit – die de facto jedoch aktuell nicht zur Anwendung kommt.
Strategischer Hintergrund der Reform
Die Gesetzesänderung ist Teil einer umfassenderen sicherheitspolitischen Strategie. Ziel der Bundesregierung ist es, die personelle Stärke der Bundeswehr bis zum Jahr 2035 signifikant auszubauen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums soll insbesondere die Datenlage im Krisenfall verbessert werden. Die Neuregelung ermöglicht es, verlässlich zu erfassen, welche potenziell Wehrpflichtigen sich längerfristig im Ausland aufhalten
Pistorius verteidigte die Regelung ausdrücklich als „vorsorglich“: „Denn wenn sich die Sicherheitslage verschlechtern sollte und ein verpflichtender Wehrdienst eingeführt werden müsste, hätten wir eine andere Ausgangslage. Dann wäre es für uns entscheidend zu wissen, wer tatsächlich verfügbar ist und wer nicht.“
Dass die Regelung dennoch sofort nach ihrem Bekanntwerden politisch zurückgenommen werden musste, deutet auf eine Fehleinschätzung des gesellschaftlichen Widerstands hin. Die Reaktion war heftig: Begriffe wie „Ausreisegenehmigung“ und „Einschränkung der Bewegungsfreiheit“ lösten bundesweite Empörung aus.
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Ordnungswidrigkeit mit theoretischem Risiko
Wer die erforderliche Genehmigung nicht einholt, handelt nach § 45 WPflG ordnungswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in der Vergangenheit klargestellt, dass es sich hierbei um eine sogenannte Dauerordnungswidrigkeit handelt (Urteil vom 22.09.2004 – 6 C 1.04).
Durch die angekündigte Verwaltungsvorschrift, die die Meldepflicht für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes suspendiert, entfällt jedoch der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit in der Praxis vollständig. Eine Sanktionierung bleibt damit rein theoretischer Natur. Dass entsprechende Verstöße bislang weder systematisch erfasst noch geahndet wurden, entspricht im Übrigen der historischen Parallele: Formale Meldepflichten bestanden in Deutschland bis zur Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 – und kamen auch damals nicht zur Anwendung. Aus rechtlicher Vorsicht empfiehlt es sich dennoch, die gesetzliche Vorgabe einzuhalten.
Keine faktische Einschränkung der Freizügigkeit – noch
Die Frage nach einer Einschränkung individueller Freiheitsrechte liegt nahe. Tatsächlich berührt der Genehmigungsvorbehalt das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch europarechtlich ist die Freizügigkeit betroffen.
Derzeit besteht jedoch keine faktische Einschränkung: Die Verwaltungsvorschrift suspendiert die Meldepflicht vollständig, sodass die Reisefreiheit unangetastet bleibt. Die Regelung wirkt gegenwärtig nicht einmal als zusätzliche bürokratische Hürde.
Sollte sich dies künftig ändern und Genehmigungen versagt werden können, würde sich die rechtliche Bewertung erheblich verschärfen. Eingriffe in die europäische Freizügigkeit wären dann nur unter strengen Voraussetzungen, insbesondere unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, zulässig.
Handlungsempfehlung
Angesichts der Klarstellung von Pistorius besteht für Männer zwischen 17 und 45 Jahren derzeit kein Handlungsbedarf: Weder eine Genehmigung noch eine Anzeige ist vor einem Auslandsaufenthalt – gleich welcher Dauer – erforderlich. Die neue Rechtslage bleibt jedoch latent ernst zu nehmen.
Zu beachten ist insbesondere: Die Verwaltungsvorschrift, die die Meldepflicht suspendiert, ist an die Freiwilligkeit des Wehrdienstes geknüpft. Sollte sich die sicherheitspolitische Lage verschlechtern und ein verpflichtender Wehrdienst eingeführt werden, würde § 3 WPflG in seiner vollen Wirkung aktiviert – und mit ihm die Genehmigungspflicht. Es empfiehlt sich daher, die Rechtsentwicklung aufmerksam zu verfolgen und entsprechende Korrespondenz mit der Bundeswehr im Bedarfsfall sorgfältig zu dokumentieren.
Dienstleistungspflichtige Reservistinnen und Reservisten hingegen sind weiterhin gehalten, Umzüge anzuzeigen – diese Pflicht bleibt von der Suspendierung unberührt.f sicherem Terrain.
clschl




