Mit einer riesigen Sammelklage wollte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video vorgehen. Doch das Bayerische Oberste Landesgericht erteilt den Verbraucherschützern eine Absage und weist die Klage von rund 324.000 Betroffenen ab. Wir erklären dir, was hinter der Entscheidung steckt, warum das letzte Wort noch nicht gesprochen ist und welche Rechte du bei solchen Abo-Änderungen hast.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayOLG) hat die groß angelegte Abhilfeklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen Amazon vollumfänglich abgewiesen. Damit feiert der US-Streaming-Gigant vorerst einen deutlichen Sieg vor Gericht gegen knapp 324.000 angeschlossene Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich der Klage angeschlossen hatten. Die Verbraucherschützer beschuldigen das Unternehmen, seine Kundschaft über die Werbefreiheit des Streaming-Dienstes getäuscht und das Angebot nachträglich unzulässig verschlechtert zu haben. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Kläger bereits angekündigt haben, in Revision zum Bundesgerichtshof zu ziehen (BayOLG, Urt. v. 17.07.2026 – 102 VKl 1/24 e).

Der Streit um die Werbeunterbrechungen im Prime-Abo

Über viele Jahre hinweg nutzten Millionen Menschen in Deutschland den Streamingdienst Prime Video als festen Bestandteil ihrer regulären Amazon-Prime-Mitgliedschaft – weitestgehend ohne störende Werbeunterbrechungen. Doch Anfang 2024 änderte Amazon die Spielregeln: Das Unternehmen informierte seine rund 17 Millionen Prime-Kunden per E-Mail darüber, dass ab Februar 2024 im laufenden Programm in begrenztem Umfang Werbung geschaltet werde. Wer weiterhin Serien und Filme völlig werbefrei genießen wollte, musste fortan einen zusätzlichen Betrag von 2,99 Euro pro Monat zahlen.

Gegen diese Praxis regte sich massiver Widerstand. Die Verbraucherzentrale Sachsen sah in dem Vorgehen eine unzulässige nachträgliche Entwertung des Vertrags und nutzte das neu geschaffene Instrument der Abhilfeklage (auch bekannt als zivilrechtliche Sammelklage). Fast 324.000 Betroffene schlossen sich dem Verfahren an, um Rückzahlungen der Zusatzgebühren durchzusetzen und die Schaltung von Werbung im Standard-Abo stoppen zu lassen.

Vertragsinhalt und Verbrauchererwartung im Recht der Dauerschuldverhältnisse

Um die rechtliche Tragweite dieser Streitigkeit zu verstehen, müssen wir einen Blick auf die Grundlagen des allgemeinen Zivilrechts (§ 241 BGB) und des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) werfen. Grundsätzlich gilt im deutschen Vertragsrecht der Grundsatz der Vertragstreue: Ein einmal geschlossener Vertrag bindet beide Parteien an die vereinbarten Leistungspflichten. Will ein Anbieter die wesentlichen Haupteleistungspflichten während einer laufenden Vertragslaufzeit einseitig ändern oder eine Preiserhöhung durchsetzen, benötigt er dafür eine wirksame Rechtsgrundlage oder die ausdrückliche Zustimmung der Kundschaft.

Entscheidend ist hierbei die Abgrenzung zwischen einer vertraglich fest zugesagten Eigenschaft und der bloßen Erwartungshaltung des Verbrauchers. Wenn ein Unternehmen ein Produkt ausdrücklich mit der Eigenschaft „werbefrei“ bewirbt und vertraglich festschreibt, stellt die nachträgliche Einfügung von Werbespots eine eindeutige Pflichtverletzung dar. Fehlt eine solche explizite Zusage, kommt es auf den Empfängerhorizont an (§§ 133, 157 BGB): Wie durfte ein durchschnittlicher Verbraucher das Angebot bei Vertragsschluss verstehen? Bei komplexen Mischverträgen und Dauerschuldverhältnissen, die verschiedene Dienstleistungen miteinander bündeln, bewerten Gerichte die berechtigten Verbrauchererwartungen mitunter differenziert.

Keine Täuschung: Wie das BayOLG seine Entscheidung begründet

Das BayOLG teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite nicht und sieht keine Irreführung der Verbraucher durch Amazon. Die Richter begründen ihre Entscheidung vor allem damit, dass Amazon in seinen Vertragsbestimmungen zu keinem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Werbefreiheit garantiert habe. Auch in der öffentlichen Vermarktung des Dienstes sei Prime Video nicht verbindlich als dauerhaft werbefreies Angebot beworben worden.

Ein weiteres zentrales Argument des Gerichts stützt sich auf die Besonderheit des Amazon-Prime-Angebots. Da das Prime-Abo ein Leistungspaket aus kostenfreiem Premiumversand, Musik-Streaming, Cloud-Speicher und dem Videodienst darstellt, geht das Gericht davon aus, dass ein Teil der Kundschaft den Video-Streamingdienst überhaupt nicht oder nur nebensächlich nutzt. Aus der bloßen Praxis, jahrelang kaum Werbung geschaltet zu haben, erwachse daher kein dauerhafter vertraglicher Anspruch der Abonnenten auf Werbefreiheit.

Widersprüchliche Signale aus der Justiz: LG München I entschied anders

Die juristische Debatte ist durch das Urteil des BayOLG keineswegs beendet, denn die Gerichte kommen in dieser Frage zu teils völlig unterschiedlichen Ergebnissen. In einem parallelen Unterlassungsverfahren, das der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) vor dem Landgericht München I geführt hat, erlitt Amazon nämlich eine Schlappe.

Das LG München I stufte die nachträgliche Einführung von Werbeunterbrechungen ohne aktive Zustimmung der Nutzer als unzulässige Vertragsänderung ein (LG München I, Urt. v. 14.01.2025 – Az. 33 O 1123/24). Die Münchener Richter machten deutlich, dass ein Streaming-Dienst seine Kernleistungen nicht einfach während eines laufenden Abos einseitig verschlechtern und für den bisherigen Leistungsumfang eine zusätzliche Gebühr verlangen darf. Gegen diese Entscheidung hat Amazon Berufung eingelegt, sodass nun die nächsten Instanzen das letzte Wort sprechen müssen. Zudem läuft vor dem BayOLG noch eine Abschöpfungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen, mit der unrechtmäßig erzielte Gewinne aus der Werbe-Gebühr abgeschöpft werden sollen.

hekem