Amazon durfte den Preis für seine Prime-Mitgliedschaft im Jahr 2022 nicht auf Grundlage seiner bisherigen AGB-Klausel anheben. Der BGH hat die Regelung wegen mangelnder Transparenz für unwirksam erklärt und damit die Linie von LG und OLG Düsseldorf bestätigt. Für Millionen Bestandskunden stellt sich nun die Frage, ob sie die gezahlten Mehrbeträge zurückerhalten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Preisanpassungsklausel in den Prime-Teilnahmebedingungen von Amazon gegen das Transparenzgebot verstößt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die bereits in beiden Vorinstanzen erfolgreich war. Der III. Zivilsenat wies die Revision des Konzerns zurück, da für die Kunden nicht erkennbar gewesen sei, welche Rechte ihnen bei einer Preiserhöhung tatsächlich zustehen (BGH, Urt. v. 01.10.2026 – Az. III ZR 205/25).

Eine Preiserhöhung ohne ausdrückliche Zustimmung

Im Sommer 2022 informierte Amazon seine Prime-Mitglieder in Deutschland über eine Preiserhöhung, die zum 15. September 2022 wirksam wurde. Bei jährlicher Zahlung stieg der Beitrag von 69 Euro auf 89,90 Euro, bei monatlicher Abrechnung von 7,99 Euro auf 8,99 Euro. Das entsprach einem Aufschlag von bis zu 30 Prozent. Der Konzern begründete diesen Schritt mit allgemein gestiegenen Kosten infolge der Inflation.

Eine ausdrückliche Zustimmung seiner Kunden holte Amazon dafür nicht ein. Stattdessen berief sich das Unternehmen auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen es sich vorbehalten hatte, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen sowie anhand sachlicher und objektiver Kriterien anzupassen. Bemerkenswert war dabei die innere Widersprüchlichkeit des Regelwerks. An einer Stelle räumten die Bedingungen den Kunden das Recht ein, Änderungen abzulehnen, während an anderer Stelle für den Fall einer Preiserhöhung lediglich auf die Möglichkeit einer kostenlosen Kündigung verwiesen wurde.

Die Verbraucherzentrale NRW hielt diese Konstruktion für unzulässig und erhob Unterlassungsklage. Das Landgericht Düsseldorf gab ihr im Januar 2025 recht (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.2025 – Az. 12 O 293/22). Die Berufung des Konzerns blieb ebenfalls ohne Erfolg, da auch das OLG Düsseldorf die Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden wertete (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2025 – Az. I-20 U 19/25). Amazon trug den Streit daraufhin nach Karlsruhe.

Das Transparenzgebot als Maßstab für Preisanpassungsklauseln

Preisanpassungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen sind nicht von vornherein unzulässig. Gerade bei Abonnements, die über Jahre laufen, besteht ein berechtigtes Interesse des Anbieters, auf veränderte Kosten reagieren zu können, ohne jeden einzelnen Vertrag kündigen und neu abschließen zu müssen. Das kurzfristige Erhöhungsverbot des § 309 Nr. 1 BGB greift bei Dauerschuldverhältnissen gerade nicht. Maßstab ist daher die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Satz 2 der Vorschrift stellt klar, dass sich eine solche Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot verlangt vom Verwender, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners so eindeutig und durchschaubar darzustellen, dass ein durchschnittlicher Kunde seine Rechtsposition ohne fremde Hilfe erkennen kann. Wer eine einseitige Preisänderung vorbehält, muss zudem Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Anpassung nachvollziehbar beschreiben und dem Kunden deutlich machen, wie er darauf reagieren kann.

Der III. Zivilsenat hat diese Anforderungen für Abonnementverträge bereits früher konkretisiert. So hatte er schon 2007 eine Preisanpassungsklausel des Pay-TV-Anbieters Premiere verworfen, weil sie dem Unternehmen einen praktisch unkontrollierten Spielraum für Erhöhungen eröffnete (BGH, Urt. v. 15.11.2007 – Az. III ZR 247/06). In eine ähnliche Richtung wies die Entscheidung des XI. Zivilsenats zur sogenannten Zustimmungsfiktion in Banken-AGB, nach der das Schweigen eines Kunden nicht ohne Weiteres als Einverständnis mit Vertragsänderungen gewertet werden darf (BGH, Urt. v. 27.04.2021 – Az. XI ZR 26/20).

Prozessual stützte sich die Verbraucherzentrale auf § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Die Vorschrift erlaubt es qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherverbänden, gegen unwirksame AGB-Klauseln vorzugehen, ohne dass ein einzelner Kunde selbst klagen muss. Im Verbandsprozess gilt zudem die kundenfeindlichste Auslegung, sodass eine Klausel bereits dann scheitert, wenn eine ihrer vertretbaren Lesarten den Kunden unangemessen benachteiligt.

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Warum der BGH die Klausel für unwirksam hält

Der BGH habe die Regelungen am Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gemessen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sie diesem nicht genügten. Die Bedingungen ließen sich nach Auffassung des Senats einerseits so verstehen, dass Amazon den Preis einseitig ändern dürfe und dem Kunden lediglich die Kündigung bleibe, sofern er den höheren Beitrag nicht zahlen wolle.

Andererseits hätten die AGB den Kunden ausdrücklich ein Recht eingeräumt, Änderungen abzulehnen. Damit sei nach Ansicht der Karlsruher Richter ebenso die Auslegung möglich gewesen, dass Kunden einer Preiserhöhung schlicht widersprechen und den Vertrag zum bisherigen Preis fortsetzen könnten, vorbehaltlich einer Kündigung durch Amazon. Welche dieser Rechtsfolgen tatsächlich gelten sollte, sei für den durchschnittlichen Kunden nicht erkennbar gewesen. Diese Unklarheit benachteilige die Prime-Mitglieder unangemessen, weil sie ihre Rechte bei einer Preisanpassung nicht sicher einschätzen könnten. Der Verbraucherzentrale stehe daher ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB zu.

Die unmittelbaren Folgen sind bereits spürbar. Amazon erklärte zwar, mit der Entscheidung nicht einverstanden zu sein, kündigte jedoch an, den Beitrag für Kunden vorübergehend anzupassen, deren Mitgliedschaft bereits vor dem 15. September 2022 begonnen hat und seitdem unverändert fortbesteht. Betroffene sollen vor dem nächsten Zahlungstermin informiert werden.

Über die Rückzahlung bereits geleisteter Mehrbeträge hat der BGH hingegen nicht entschieden, da Gegenstand des Verfahrens allein die Wirksamkeit der Klausel war. Ein Rückforderungsanspruch kann sich jedoch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, weil der Erhöhung die rechtliche Grundlage fehlt. Die Verbraucherzentrale NRW verfolgt diese Ansprüche in einer seit Dezember 2025 anhängigen Sammelklage vor dem OLG Hamm (Az. I-13 VKl 1/25), für die sich nach ihren Angaben bereits rund 145.000 Menschen im Klageregister des Bundesamts für Justiz eingetragen haben. Wer Ansprüche individuell geltend machen möchte, sollte die Verjährungsfristen im Blick behalten. Auch für andere Abo-Dienste hat das Urteil Signalwirkung, wobei die Wirksamkeit jeder Preiserhöhung stets von der konkreten Formulierung der jeweiligen Klausel abhängt.

hekem