Lagert der Merchant (Werbende) die Bewerbung seiner Internetseiten aus, werden ihm Rechtsverstöße des Affiliates (Werbepartner) regelmäßig zugerechnet, da diese zum beherrschbaren Risiko gehören. Dies stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.10.2009 – Az.: I ZR 109/06 – klar. Eine Haftung besteht auch dann, wenn die Zwischenschaltung eines Dritten erfolgt und sich der Merchant damit einer unmittelbaren vertraglichen Einflussnahmemöglichkeit auf den Affiliate begibt.Die Haftung des Merchants erstreckt sich allerdings nur auf solche Affiliates, die bei ihm offiziell angemeldet sind. Der Merchant haftet folglich nicht, wenn ein Affilliate rechtswidrige Werbung auf einer Domain schaltet, ohne beim Netzwerk angemeldet gewesen zu sein. Das oberste Zivilgericht verneint eine Haftung des Merchants, wenn der Affiliate die Grenzen der rechtlichen Zurechnung überschreitet. Hierin, so der Bundesgerichtshof, ist keine Wahrnehmung der Interessen des Merchants zu erblicken. Vielmehr handelt der Affiliate dann ausschließlich im eigenen Interesse.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2009 – Az.: I ZR 109/06 -)