Derzeit speichert die Schufa Daten über nicht beglichene Forderungen über drei Jahre, nachdem diese beglichen wurden. 564.000 Betroffene hatten nun gehofft, dass der BGH dieser Praxis ein Ende bereiten könnte und beglichene Einträge früher gelöscht werden könnten. Der BGH relativiert: Eine Speicherung von Negativ-Einträgen bis zu 3 Jahren kann zulässig sein. Doch Verbraucher bekommen auch die Chance, sich bei guter Begründung viel früher davon zu befreien. Professor Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei WBS.LEGAL ordnet das Urteil ein:

BGH – Foto von Joe Miletzki

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Dezember 2025 entschieden, dass die Schufa sogenannte Negativ-Daten auch weiterhin speichern darf, wenn offene Forderungen bereits beglichen wurden (Az. I ZR 97/25). Die längstmögliche Speicherungsdauer von Negativ-Einträgen werde nicht durch die Löschungsfrist in anderen öffentlichen Registern vorgegeben.

RA Solmecke zu den Konsequenzen des Urteils: „Das bedeutet: Die Schufa darf Negativ-Daten auch weiterhin viel länger speichern, als es im öffentlichen Schuldnerverzeichnis erlaubt ist – letztlich bis zu drei Jahre. Das klingt erst einmal nach einer herben Enttäuschung für die 564.000 Betroffenen, die auf eine anders lautende Entscheidung und damit auf eine frühere Löschung ihrer Negativ-Einträge gehofft hatten.

Allerdings liegt der Lichtblick für betroffene Verbraucher im Detail: Der BGH hat zunächst die Verhaltensregel abgesegnet, nach der eine Löschung von Einträgen bereits 18 Monate nach Begleichung der Forderung notwendig ist, sofern innerhalb von 100 Tagen nach Meldung beglichen wurde und der Schufa keine weiteren Negativ-Meldungen von Vertragspartnern oder aus Registern vorliegen. Darüber hinaus hat der BGH aber auch die starren Grenzen dieser Verhaltensregel aufgeweicht und klargestellt, dass Schuldner die Möglichkeit haben müssen, zu begründen, warum in ihrem Fall eine noch schnellere Löschung nötig ist. Das könnte bedeuten: Wer nur einmalig in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist, dürfte gute Gründe vortragen können, nicht durch einen negativen Schufa-Eintrag lange im Wirtschaftsleben belastet zu sein. Außerdem stellt der BGH klar: Sollte die Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig gewesen sein, haben Verbraucher gegen die Schufa einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).“

Worum ging es in dem Fall?

Im konkreten Fall hatte die Schufa sog. Negativ-Einträge eines Mannes gespeichert – auch noch Jahre, nachdem er diese Forderungen beglichen hatte. In der Folge war sein Score-Wert so niedrig, dass die Schufa die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte. Er verklagte die Schufa, weil er der Auffassung war, dass sie seine Negativ-Daten nicht so lange hätte speichern dürfen. Zwar hat die Schufa wegen des Zeitablaufs seine Daten inzwischen gelöscht. Doch weiterhin verlangt er immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

RA Solmecke erklärt den rechtlichen Hintergrund: „Bis 2018 waren die drei Jahre Speicherfrist für erledigte Zahlungsstörungen im Bundesdatenschutzgesetz definiert. Diese Regelung ist mit der DSGVO entfallen, die keine festen Speicherfristen kennt. Gespeichert werden die Daten derzeit auf Grundlage eines „berechtigten Interesses“ der Schufa gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Konkrete Speicherfristen sind derzeit nur in einem von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde abgesegneten Verhaltenskodex der Auskunfteien geregelt. Dieser sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor, in Ausnahmefällen schon nach 18 Monaten. Allerdings gibt es in § 882e Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Regel, dass Eintragungen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis sofort gelöscht werden müssen, wenn der Schuldner die offene Forderung beglichen hat. Der Kläger war der Auffassung, in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung müsse diese Wertung auf den Schufa-Score übertragen werden. Wirtschaftsauskunfteien verfolgten mit ihren Datenbanken keine anderen Zwecke als das amtliche Schuldnerverzeichnis. In seiner Klage berief sich der Kläger außerdem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Auskunfteien keine Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung aus öffentlichen Registern übernehmen und dann länger speichern dürften als diese Register selbst (Urt. v. 7. 12. 2023, Rs. C- 26/22 und C-64/22). Die Speicherfrist bei einer sogenannten Restschuldbefreiung nach Insolvenz hatte die Schufa – in Aussicht auf das EuGH-Urteil – bereits von drei Jahren auf sechs Monate herabgesetzt. Der Kläger sah hier einen klaren Wertungswiderspruch, weil Information über eine verspätete Zahlung weitaus länger gespeichert werden dürfen als eine Information über eine Insolvenz. Diese Auffassung hatte auch das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden vertreten, das damals dem EuGH vorgelegt hatte.“

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte dementsprechend dem Kläger im hiesigen Fall Recht gegeben (Urt. v. 10. April 2025, Az. 15 U 249/24): Die Schufa hätte die Negativ-Daten viel früher löschen müssen. Schließlich müssten offene Forderungen auch aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht werden, wenn sie beglichen wurden. Die Speicherung auch nach Ausgleich der offenen Forderungen hätte daher gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verstoßen. Das OLG hatte dem Mann daher nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 Euro zugesprochen, außerdem die 540,50 Euro für das vorgerichtliche Anwaltsschreiben.

BGH: Schufa darf Daten von Vertragspartnern länger speichern

Die Schufa hatte mit ihrer Revision zum BGH nun aber überraschend Erfolg: Die Auskunftei darf die Daten tatsächlich viel länger speichern als öffentliche Register. Die Karlsruher Richter haben das Urteil des OLG wieder aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen und dem OLG hierzu noch einige Hinweise mit auf den Weg gegeben. Allerdings gibt der BGH auch den Weg frei für kürzere Speicherfristen und individuelles Vorbringen betroffener Schuldner.

RA Solmecke zur Urteilsbegründung: „Dass der BGH hier anders entschieden hat als der EuGH, liegt nach Meinung der Richter an einem entscheidenden Unterschied zum Sachverhalt des EuGH-Urteils: Im vorliegenden Fall des BGH erhält die Schufa ihre Daten über Zahlungsstörungen von den Vertragspartnern (also z.B. Banken oder Mobilfunkunternehmen). Im vom EuGH entschiedenen Fall hatte die Schufa die Daten direkt aus dem Register über Insolvenzbekanntmachungen entnommen und parallel gespeichert. Die Erwägung des EuGH, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greife daher im Streitfall nicht. Auch die deutsche Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die verlangt, dass beglichene Forderungen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis sofort gelöscht würden, sei auch nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen bei Auskunfteien übertragbar.“

Der BGH gibt dem OLG für die finale Entscheidung über das Verfahren noch folgende Hinweise mit: Es sei zulässig, in den vom hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Verhaltensregeln für Auskunfteien bestimmte Speicherfristen „als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt“ würden. Die dortige Ziffer IV.1. Buchst. b nehme grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Danach bleibt es bei einer grundsätzlichen Speicherfrist auch für beglichene Forderungen von drei Jahren. Die Speicherung ende jedoch bereits nach 18 Monaten, wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Meldung bei der Schufa erfolgte. Dem Schuldner müsse es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall könne die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist. Für den Fall, dass die Datenspeicherung im Fall des Klägers nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig gewesen wäre, käme dennoch ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wenn die übrigen Voraussetzungen vorlägen.

RA Solmecke zu den offenen Fragen: „Generell gilt: Auch in Bezug auf zahlreiche weitere Arten von Daten sind die Speicherfristen seit Geltung der DSGVO nicht rechtssicher geklärt. Hier müsste der deutsche Gesetzgeber Klarheit schaffen. Eine Forderung, die sogar beide Seiten nach der Verhandlung gefordert haben.“

FAQ zur Schufa

Was ist die Schufa?

Die Abkürzung Schufa steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Bei der Schufa handelt es sich um eine Auskunftei. Das ist ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen, das es sich zur Aufgabe gemacht hat, Zahlungserfahrungen von Unternehmen aufzunehmen, zu speichern und an andere Unternehmen weiterzugeben. Dazu speichert die Schufa Daten von rund 70 Millionen Privatpersonen und etwa 6 Millionen Unternehmen

Was ist ein Schufa-Eintrag?

Anhand von Daten zum Zahlungsverhalten ermittelt die Schufa einen Bonitätsscore, der misst, wie wahrscheinlich ein Zahlungsausfall ist, wenn (potenzielle) Kunden künftig Verträge abschließen. Unternehmen können die bei der Schufa gespeicherten Informationen über das Vertrags- und Zahlungsverhalten von bestehenden oder potenziellen Kunden abfragen. Schufa-Einträge können positiv, negativ oder neutral sein.

Wie kommt es zu einem negativen Schufa-Eintrag?

Wie genau der Score zustande kommt, ist ein Geschäftsgeheimnis und muss nicht offengelegt werden. Das hat sogar der Bundesgerichtshof bestätigt. Klar ist, dass sich gewisse Faktoren wie vertragsgemäßes Verhalten gegenüber Banken, Versandhändlern und Telekommunikationsanbietern positiv auswirken – Zahlungsrückstände und Einträge in Schuldnerverzeichnisse hingegen negativ. Allerdings ist bekannt, dass es den Score auch negativ beeinflussen kann, wenn man nur eine Darlehens- oder Kreditkartenanfrage stellt – selbst wenn der Vertrag gar nicht zustande kommt.

Welche Folgen haben negative Schufa-Einträge?

Ein negativer Schufa-Eintrag kann vielfältige Nachteile für Verbraucher haben. Schlechte Scoring-Werte wirken sich vor allem negativ bei dem Abschluss von Laufzeitverträgen (z.B. Handy, Versicherung, Wohnung) oder bei der Vergabe von Darlehen aus. Entweder werden die Vertragskonditionen schlechter oder aber ein Vertragspartner ist gar nicht erst zu einem Vertragsschluss bereit. Es kann sogar sein, dass die Hausbank einem keine EC-Karte bzw. Kreditkarte mehr ausstellen will. In der Regel kann man auch keine Artikel mehr auf Rechnung bestellen. 

Recht auf Schufa-Auskunft

Es ist möglich, nach Artikel 15 DSGVO über die Schufa-Website www.meinschufa.de einen Antrag auf Auskunft zu stellen. Dieser Antrag ist kostenlos. Hierzu muss man eine Kopie des Ausweises hochladen. Die Schufa schickt die Datenkopie relevanter Daten und des Schufa-Scores dann per Post. Für Vermieter kann man auch eine Auskunft anfragen, die weniger Daten enthält – diese kostet dann aber knapp 30 Euro. 

Wann kann ich einen negativen Schufa-Eintrag löschen lassen?

Betroffene können gegenüber der Schufa ihr Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO bzw. ihr Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO geltend machen, wenn die SCHUFA sich nicht auf überwiegende Interessen für eine weitere Speicherung berufen kann. Gelöscht werden kann ein Schufa-Eintrag zum Beispiel, wenn ein Unternehmen der Schufa der Auskunftei falsche Informationen übermittelt hat. Doch Achtung: Der Löschungsanspruch ist nicht bei der Schufa durchzusetzen, sondern bei dem Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat. Zu einem falschen Schufa-Eintrag kann es auch aufgrund einer Personenverwechslung kommen. Der Löschungsanspruch ist dann direkt gegenüber der Schufa durchzusetzen. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass die Schufa-Einträge aus sonstigen Gründen unberechtigt sind, etwa weil bei offenen Forderungen bestimmte Anspruchsvoraussetzungen gar nicht vorliegen. Und schließlich kann es sein, dass die den Schufa-Eintrag begründende Forderung bereits beglichen (und seitdem, falls nötig, ausreichend Zeit vergangen) oder verjährt ist. 

ahe