Derzeit speichert die Schufa Daten über nicht beglichene Forderungen über drei Jahre, nachdem diese beglichen wurden. Sollte der BGH zugunsten der Verbraucher entscheiden, müsste die Schufa diese Negativ-Einträge löschen – entweder direkt nach dem Ausgleich oder zumindest viel früher als bisher.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 6. November 2025 darüber, ob und – falls ja – wie lange die Schufa sogenannte Negativ-Daten weiter speichern darf, wenn offene Forderungen bereits beglichen wurden (Az. I ZR 97/25). Ob an dem Tag bereits ein Urteil gefällt wird, ist derzeit unklar.
Sollte der BGH die derzeitige – nicht bindend gesetzlich geregelte – Speicherfrist von drei Jahren nach einer bereits beglichenen Forderung kippen, müsste die Schufa Negativ-Einträge für bereits erledigte Zahlungsstörungen von 564.000 Personen löschen. Ihr Score würde sich entsprechend verbessern.
Worum geht es bei dem Fall?
Im konkreten Fall hatte die Schufa sog. Negativ-Einträge eines Mannes gespeichert – auch noch Jahre, nachdem er diese Forderungen beglichen hatte. In der Folge war sein Score-Wert so niedrig, dass die Schufa die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Er verklagte die Schufa, weil er der Auffassung war, dass sie seine Negativ-Daten nicht so lange hätte speichern dürfen. Zwar hat die Schufa wegen des Zeitablaufs seine Daten inzwischen gelöscht. Doch weiterhin verlangt er immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Oberlandesgericht (OLG) hatte ihm Recht gegeben (Urt. v. 10. April 2025, Az. 15 U 249/24): Die Schufa hätte die Negativ-Daten viel früher löschen müssen. Schließlich müssten offene Forderungen auch aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht werden, wenn sie beglichen wurden. Die Speicherung auch nach Ausgleich der offenen Forderungen hätte daher gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verstoßen. Das OLG hatte dem Mann daher nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 Euro zugesprochen, außerdem die 540,50 Euro für das vorgerichtliche Anwaltsschreiben.
Zum rechtlichen Hintergrund der Speicherfristen
Bis 2018 waren die drei Jahre Speicherfrist für erledigte Zahlungsstörungen im Bundesdatenschutzgesetz definiert. Diese Regelung ist mit der DSGVO entfallen, die keine festen Speicherfristen kennt. Gespeichert werden die Daten derzeit auf Grundlage eines „berechtigten Interesses“ der Schufa gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Konkrete Speicherfristen sind derzeit nur in einem von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde abgesegneten Verhaltenskodex der Auskunfteien geregelt. Dieser sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor. Nur wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Eintragung beglichen wurde und es in der Zeit keine weiteren negativen Einträge gibt, endet die Speicherung schon nach 18 Monaten.
Allerdings gibt es in § 882e Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Regel, dass Eintragungen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis sofort gelöscht werden müssen, wenn der Schuldner die offene Forderung beglichen hat. Der Kläger war der Auffassung, in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung müsse diese Wertung auf den Schufa-Score übertragen werden. Wirtschaftsauskunfteien verfolgten mit ihren Datenbanken keine anderen Zwecke als das amtliche Schuldnerverzeichnis.
Im vorliegenden Verfahren sah der Kläger auch deshalb einen Wertungswiderspruch, weil Information über eine verspätete Zahlung weitaus länger gespeichert werden dürfen als eine Information über eine Insolvenz: Die Speicherfrist bei einer sogenannten Restschuldbefreiung nach Insolvenz hat die Schufa – in Aussicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Rs. C 26/22 und C 64/22) – bereits von drei Jahren auf sechs Monate herabgesetzt. Derzeit liegt im Anschluss an den EuGH beim VG Wiesbaden die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, dass die Schufa solche Daten zusätzlich zu öffentlichen Registern speichert. Selbst wenn, so war das VG bei der Vorlage an den EuGH schon der Ansicht, dass für die Schufa jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen gelten müssten wie in den öffentlichen Registern.
Auch in Bezug auf zahlreiche weitere Arten von Daten sind die Speicherfristen nicht rechtssicher geklärt. Hier könnte der deutsche Gesetzgeber Klarheit schaffen.
FAQ zur Schufa
Was ist die Schufa?
Die Abkürzung Schufa steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Bei der Schufa handelt es sich um eine Auskunftei. Das ist ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen, das es sich zur Aufgabe gemacht hat, Zahlungserfahrungen von Unternehmen aufzunehmen, zu speichern und an andere Unternehmen weiterzugeben. Dazu speichert die Schufa Daten von rund 70 Millionen Privatpersonen und etwa 6 Millionen Unternehmen
Was ist ein Schufa-Eintrag?
Anhand von Daten zum Zahlungsverhalten ermittelt die Schufa einen Bonitätsscore, der misst, wie wahrscheinlich ein Zahlungsausfall ist, wenn (potenzielle) Kunden künftig Verträge abschließen. Unternehmen können die bei der Schufa gespeicherten Informationen über das Vertrags- und Zahlungsverhalten von bestehenden oder potenziellen Kunden abfragen. Schufa-Einträge können positiv, negativ oder neutral sein.
Wie kommt es zu einem negativen Schufa-Eintrag?
Wie genau der Score zustande kommt, ist ein Geschäftsgeheimnis und muss nicht offengelegt werden. Das hat sogar der Bundesgerichtshof bestätigt. Klar ist, dass sich gewisse Faktoren wie vertragsgemäßes Verhalten gegenüber Banken, Versandhändlern und Telekommunikationsanbietern positiv auswirken – Zahlungsrückstände und Einträge in Schuldnerverzeichnisse hingegen negativ. Allerdings ist bekannt, dass es den Score auch negativ beeinflussen kann, wenn man nur eine Darlehens- oder Kreditkartenanfrage stellt – selbst wenn der Vertrag gar nicht zustande kommt.
Welche Folgen haben negative Schufa-Einträge?
Ein negativer Schufa-Eintrag kann vielfältige Nachteile für Verbraucher haben. Schlechte Scoring-Werte wirken sich vor allem negativ bei dem Abschluss von Laufzeitverträgen (z.B. Handy, Versicherung, Wohnung) oder bei der Vergabe von Darlehen aus. Entweder werden die Vertragskonditionen schlechter oder aber ein Vertragspartner ist gar nicht erst zu einem Vertragsschluss bereit. Es kann sogar sein, dass die Hausbank einem keine EC-Karte bzw. Kreditkarte mehr ausstellen will. In der Regel kann man auch keine Artikel mehr auf Rechnung bestellen.
Recht auf Schufa-Auskunft
Es ist möglich, nach Artikel 15 DSGVO über die Schufa-Website www.meinschufa.de einen Antrag auf Auskunft zu stellen. Dieser Antrag ist kostenlos. Hierzu muss man eine Kopie des Ausweises hochladen. Die Schufa schickt die Datenkopie relevanter Daten und des Schufa-Scores dann per Post. Für Vermieter kann man auch eine Auskunft anfragen, die weniger Daten enthält – diese kostet dann aber knapp 30 Euro.
Wann kann ich einen negativen Schufa-Eintrag löschen lassen?
Betroffene können gegenüber der Schufa ihr Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO bzw. ihr Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO geltend machen, wenn die SCHUFA sich nicht auf überwiegende Interessen für eine weitere Speicherung berufen kann. Gelöscht werden kann ein Schufa-Eintrag zum Beispiel, wenn ein Unternehmen der Schufa der Auskunftei falsche Informationen übermittelt hat. Doch Achtung: Der Löschungsanspruch ist nicht bei der Schufa durchzusetzen, sondern bei dem Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat. Zu einem falschen Schufa-Eintrag kann es auch aufgrund einer Personenverwechslung kommen. Der Löschungsanspruch ist dann direkt gegenüber der Schufa durchzusetzen. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass die Schufa-Einträge aus sonstigen Gründen unberechtigt sind, etwa weil bei offenen Forderungen bestimmte Anspruchsvoraussetzungen gar nicht vorliegen. Und schließlich kann es sein, dass die den Schufa-Eintrag begründende Forderung bereits beglichen (und seitdem, falls nötig, ausreichend Zeit vergangen) oder verjährt ist.
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