Ein spektakulärer Kunstfälscherskandal beschäftigt erneut die obersten deutschen Zivilrichter. Der Bundesgerichtshof muss darüber entscheiden, ob der Urheber eines gefälschten Gemäldes verlangen kann, dass ihm sein Werk ausgehändigt wird. Der Fall offenbart eine hochkomplexe juristische Mechanik rund um den Rückerwerb von Eigentum nach einer Rückabwicklung.

Wenn Kunst, Millionenbeträge und gefälschte Meisterwerke aufeinandertreffen, ist juristischer Zündstoff garantiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt im Oktober einen Fall, der dogmatisch wie auch wirtschaftlich von immenser Sprengkraft ist. Ein Kunstfälscher verlangt die Herausgabe eines von ihm gefertigten Gemäldes, das als angebliche Arbeit des berühmten Expressionisten Heinrich Campendonk versteigert wurde. Nachdem die Fälschung auflamierte und der Kauf rückabgewickelt werden musste, landete das Bild über Umwege bei einem Dritteigentümer. Der Fälscher will nun sein Werk zurück haben – und stützt sich dabei auf eine klassische Norm des Sachenrechts. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs muss klären, ob einem Fälscher unter diesen Umständen tatsächlich noch Eigentumsrechte zustehen (BGH, Terminankündigung v. 24.07.2026 – Az. V ZR 242/24).
Der Millionen-Coup mit dem gefälschten Campendonk
Die Entstehungsgeschichte dieses Rechtsstreits liest sich wie ein Drehbuch für einen Kriminalfilm. Der Kläger fertigte ein Gemälde an und versah es fälschlicherweise mit der Signatur des bekannten Künstlers Heinrich Campendonk. Unter dem Titel „Rotes Bild mit Pferden“ sollte das Werk auf dem Kunstmarkt für Millionen den Besitzer wechseln. Um das Bild zu versilbern, beauftragte der Fälscher ein renommiertes Auktionshaus als Kommissionärin mit der Versteigerung. Die Täuschung gelang zunächst perfekt: Eine auf Malta ansässige Gesellschaft erhielt den Zuschlag und zahlte für das vermeintliche Meisterwerk eine Summe von insgesamt 2,88 Millionen Euro.
Doch der Triumph währte nicht lange. Es kamen massiver Verdacht und schließlich die Gewissheit auf, dass es sich bei dem Gemälde um eine Fälschung handelte. Die Käuferin trat daraufhin unverzüglich vom Kaufvertrag zurück und verlangte ihr Geld zurück. Der darauffolgende Rechtsstreit zwischen der maltesischen Gesellschaft und dem Auktionshaus endete schließlich mit einem Vergleich. In dessen Folge erstattete das Auktionshaus das Geld und erhielt das gefälschte Gemälde zurück. Anstatt das Bild jedoch an den Fälscher auszuhändigen, veräußerte das Auktionshaus die Fälschung an den jetzigen Beklagten. Von diesem verlangt der Fälscher nun gerichtlich die Herausgabe des Werkes.
Sowohl das Landgericht Freiburg im Breisgau als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage des Fälschers ab. Die Vorinstanzen sahen keinen Grund, dem Mann das Werk wieder zuzusprechen (LG Freiburg im Breisgau, Urt. v. 04.10.2022 – Az. 1 O 92/22; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.11.2024 – Az. 13 U 231/22). Der Fälscher wollte sich damit jedoch nicht abfinden und zog vor den Bundesgerichtshof.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Der sachenrechtliche Knoten beim Rückerwerb durch Nichtberechtigte
Um den Fall juristisch zu durchdringen, hilft ein Blick in die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus, dass der Kläger Eigentümer der Sache ist und der Beklagte diese ohne Recht zum Besitz innehat. Ursprünglich war der Fälscher zweifellos Eigentümer der von ihm bemaltem Leinwand. Indem er jedoch das Auktionshaus mit dem Verkauf beauftragte, erteilte er gemäß § 185 Abs. 1 BGB seine Einwilligung, dass das Auktionshaus das Eigentum an den Erwerber übertragen durfte. Mit dem Zuschlag und der Aushändigung an die Erwerberin verlor der Fälscher somit sein Eigentum vollständig.
Der Knackpunkt des Falls liegt in der Rückabwicklung des Kaufvertrags nach dem Rücktritt. Wenn eine Verfügung eines Veräußerers rückabgewickelt wird, stellt sich im Sachenrecht das Problem des sogenannten „Rückerwerbs des Nichtberechtigten“. Der Fälscher argumentiert in seiner Revisionsbegründung, dass das Auktionshaus bei der Veräußerung als Nichtberechtigter gehandelt habe. Die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung nach § 185 Abs. 1 BGB diene ausschließlich dem Schutz des gutgläubigen Erwerbers. Fällt dieser Schutzgrund durch die Rückabwicklung weg, müsse das Eigentum zwangsläufig und automatisch wieder an den ursprünglichen Eigentümer – also an den Fälscher – zurückfallen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe erteilte dieser Argumentation jedoch eine Absage. Eine automatische Rückübertragung des Eigentums an den ursprünglichen Eigentümer sei dogmatisch nicht vertretbar und auch nicht zur Vermeidung grober Unbilligkeit geboten. Das Auktionshaus habe das Eigentum im Zuge der Rückabwicklung von der Käuferin erworben und durfte danach weiter darüber verfügen.
Vor der Entscheidung in Karlsruhe: Was der BGH klären muss
Wenn der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 9. Oktober 2026 verhandelt, geht es um grundlegende Fragen des Sachenrechts. Die Karlsruher Richter müssen entscheiden, wie die Verteilung der Eigentumsrechte nach der Rückabwicklung eines fehlerhaften Geschäfts ausgestaltet ist. Schützt die Logik des BGB das Eigentum des ursprünglichen Berechtigten auch dann, wenn dieser selbst eine Fälschung in Umlauf gebracht hat und die Verträge gescheitert sind?
Sollte der BGH der Auffassung des Klägers folgen, würde dies bedeuten, dass ein Fälscher über den Umweg des Sachenrechts wieder Zugriff auf sein Fälschungsobjekt erhält, sobald der Verkauf rückabgewickelt werden muss. Das Urteil wird daher nicht nur in der Rechtswissenschaft mit Spannung erwartet, sondern hat auch erhebliche Ausstrahlwirkung auf die Praxis von Kunstauktionshäusern und den gesamten Kunstmarkt.
Kompetente Beratung im Zivil- und Eigentumsrecht
Komplexe Eigentumsverhältnisse, Rückabwicklungen von Kaufverträgen und Anfechtungen wegen Täuschung erfordern tiefgreifende juristische Expertise. Wir unterstützen dich bei allen Fragen rund um das allgemeine Zivilrecht, das Sachenrecht sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Herausgabeansprüchen.
Wenn du Unterstützung bei vertragsrechtlichen Streitigkeiten benötigst oder Fragen zu Eigentumsverhältnissen hast, stehen wir dir mit unserer Erfahrung jederzeit zur Seite. Melde dich einfach bei uns für eine Erstberatung.
hekem




