Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 56/07) entschieden, dass das systematische Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen der Konkurrenten eine wettbewerbswidrige Behinderung dieser Mitbewerber nach dem UWG bedeuten kann.Die Parteien sind als Abfallentsorger Wettbewerber. An vier verschiedenen Tagen beobachtete ein Mitarbeiter der Beklagten von einem Pkw auf einer öffentlichen Straße das von dort aus einsehbare Betriebsgelände der Klägerin. Dabei machte der Mitarbeiter Notizen über Ankünfte und Abfahrten von Fahrzeugen und über die Tätigkeiten auf dem Gelände.

Die Klägerin trug vor, dass dieses Verhalten eine unlautere Behinderung nach dem UWG darstelle. Das Ausspähen habe dazu gedient, Informationen, zB über den Kundenstamm, zu erlangen, die nicht offenkundig seien. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe nach dem Ausspähen auch versucht, einen Kunden abzuwerben. Die Klägerin verlangte daraufhin Unterlassung.? Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß, woraufhin diese erfolgreich Revision einlegte.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts OLG Celle wieder auf. Zum einen seien die Antrag der Klägerin zu unbestimmt. Zum anderen habe die Klägerin nicht beweisen können, dass die Beklagte tatsächlich in wettbewerbswidriger Weise tätig geworden ist.

Der BGH führte jedoch einzelne Umstände an, unter denen eine unlautere Behinderung vorliegen kann: Zum einen beim Abfangen und Ausspannen der Kunden von Mitbewerbern, zum anderen beim Ausspionieren von Geschäftsgeheimnissen wie Kundendaten, wenn sie nicht offenkundig sind oder beim Herbeiführen der Gefahr einer Betriebsstörung, zB durch Fotografieren auf bzw. im Betriebsgelände.

Der Nachweis der Wettbewerbswidrigkeit begegnet hohen Anforderungen, weshalb die – bloße – Beobachtung der Konkurrenz „von außen” nicht ausreicht, um einen Verstoß geltend zu machen. Sofern das Ausspähen jedoch intensiv betrieben wird, kann es ratsam sein, die Vorgänge juristisch überprüfen zu lassen.

(Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de)