Der deutsche Presserat hatte die Bildzeitung gerügt, weil sie durch ihre Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht eines mutmaßlichen Straftäters verletzt habe. Dies wollte Bild nicht auf sich sitzen lassen und rächte sich auf ihre Weise-unter Berufung auf die Pressefreiheit.

 

 

Bild hatte am 12.02.2011 über eine Entführung berichtet und dabei ein Foto des mutmaßlichen noch nicht verurteilten Täters gezeigt. Daraufhin sprach der Deutsche Presserat aufgrund eines Beschlusses vom 09.06.2011 eine Rüge aus und wirft Bild einen Verstoß gegen den Pressekodex vor. Er begründete diese damit, dass vor allem aufgrund der Größe des Bildes der noch nicht verurteilte Tatverdächtige an den Pranger gestellt wird. Durch diese Art der identifizierenden Berichterstattung werde dem mutmaßlichen Täter ein nachhaltiger Schaden in seinem sozialen Umfeld zugefügt.

Dies führte zu einem großen Unmut bei Bild – obwohl der Deutsche Presserat sie nicht einmal zum Abdruck dieser nicht-öffentlichen Rüge verpflichtet hatte. Im Folgenden kam diese Zeitung selbst darauf zu sprechen. Sie soll den Presserat wie Folgt zitiert haben: “Die Identität eines Straftäters ist grundsätzlich zu schützen.” Dann forderte Bild ihre Leser unter Angabe der Kontaktdaten des Presserates auf, dort ihre Meinung kund zu tun. Dem kamen auch mehrere hundert Leser nach.

Nach der Aussage von mehreren Onlinemedien soll dieser Satz vollkommen aus dem Zusammengang gerissen sein. Der Presserat soll sich vielmehr so geäußert haben: „”Die Identität eines Straftäters ist grundsätzlich zu schützen. Nur in Ausnahmefällen darf die Identität eines mutmaßlichen Täters in der Berichterstattung preisgegeben werden. Dabei ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen.” Bild erweckt demnach gezielt den Eindruck, dass der Presserat sich auf die Seite von Straftätern stellt und angeblich immer ihre Identität schützen möchte.

In derartigen Fällen sollte immer bedacht werden, dass vor der Eröffnung eines Strafverfahrens dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes des mutmaßlichen Täters eine große Bedeutung bei der Berichterstattung zukommt. Eine Vorverurteilung durch die Presse kann zu einem nicht wiedergutmachbaren Schaden führen. Dies gilt vor allem, wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung während der Gerichtsverhandlung als unbegründet herausstellt. Dies ist in Einzelfällen selbst bei einem Geständnis denkbar. Es geht hier letztlich um die durch die Verfassung garantierte Unschuldsvermutung, die ein Grundpfeiler unseres Rechtsstaates ist. Nach der rechtskräftigen Verurteilung eines Täters sieht die Situation anders aus.

Quellen:

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