Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Urheberrechte in der Wissenschaft: Forscher dürfen nicht per Landesgesetz dazu gezwungen werden, ihre Werke nach einer Erstveröffentlichung kostenlos online zugänglich zu machen. Warum die Regelung in Baden-Württemberg verfassungswidrig ist und was das für Ihre Publikationsfreiheit bedeutet, erfahren Sie hier.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem am 28. April 2026 veröffentlichten Beschluss vom 24. März 2026 (Az. 2 BvL 3/18) eine wegweisende Entscheidung zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich des Urheberrechts getroffen. Im Kern erklärte der Zweite Senat die Regelung zur sogenannten Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 des baden-württembergischen Hochschulgesetzes (LHG BW) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und somit für nichtig. Diese landesrechtliche Vorschrift ermächtigte die Hochschulen dazu, ihr wissenschaftliches Personal per Satzung zu verpflichten, das Recht auf eine nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung ihrer Forschungsbeiträge wahrzunehmen, sofern diese im Zuge der Erfüllung von Dienstaufgaben entstanden und bereits in periodischen Sammlungen erstveröffentlicht worden waren.
Open Access versus urheberrechtliche Entscheidungsfreiheit
Hintergrund dieser gesetzgeberischen Initiative des Landes war das Ziel, im Sinne des Open-Access-Gedankens den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu erleichtern und somit den Wissenstransfer sowie den wissenschaftlichen Fortschritt innerhalb des Wissenschaftssystems zu fördern. Die Universität Konstanz hatte auf Basis dieser Ermächtigung bereits eine entsprechende Satzung erlassen, die ihre Professoren dazu anhielt, ihre Manuskripte spätestens zwölf Monate nach der Erstpublikation in einem hochschuleigenen Repositorium öffentlich zugänglich zu machen. Dagegen wehrten sich mehrere betroffene Wissenschaftler mit einem Normenkontrollantrag, da sie in dieser Verpflichtung einen unzulässigen Eingriff in ihre urheberrechtliche Entscheidungsfreiheit sowie in ihre verfassungsrechtlich geschützte Forschungsfreiheit sahen.

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Fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder im Urheberrecht
In seiner Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass dem Land Baden-Württemberg für den Erlass dieser Vorschrift die notwendige Gesetzgebungskompetenz fehlte, da es sich zweifelsfrei um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts handelt, für das der Bund gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG die ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Während der Bundesgesetzgeber in § 38 Abs. 4 UrhG den Urhebern wissenschaftlicher Beiträge bewusst ein freiwilliges Zweitverwertungsrecht eingeräumt hat, gestaltete das Land diese Befugnis eigenmächtig in eine rechtliche Pflicht um und hob damit die im Bundesrecht vorgesehene Entscheidungsfreiheit der Autoren auf. Die Richter betonten hierbei mit 6:2 Stimmen, dass das Urheberrecht nicht nur materielle Verwertungsmöglichkeiten schützt, sondern traditionell auch die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk umfasst, was die individuelle Entscheidung über den Zeitpunkt, den Ort und die Modalitäten einer erneuten Veröffentlichung einschließt.
Wir unterstützen Sie in urheber- und medienrechtlichen Fällen
Für die betroffenen Hochschulprofessoren und das weitere wissenschaftliche Personal bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Stärkung ihrer Autonomie, da sie nun wieder selbst darüber entscheiden können, ob und in welcher Form ihre wissenschaftlichen Beiträge ein zweites Mal öffentlich zugänglich gemacht werden sollen. Als Kanzlei für Medienrecht, die sich seit vielen Jahren auf alle Aspekte des Urheberrechts spezialisiert hat, unterstützen wir Sie bei WBS.LEGAL kompetent in allen Fragen rund um Publikationsrechte, Lizenzverträge und die Wahrung Ihrer geistigen Schöpfungen. Melden Sie sich gerne jederzeit unter der 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
chsol