Die Koppelung von Sonderangeboten an die Nutzung einer Smartphone-App ist rechtlich zulässig und benachteiligt ältere oder behinderte Menschen nicht systematisch. Das OLG Hamm hat die Klage des vzbv gegen den großen Lebensmitteldiscounter Penny abgewiesen und klargestellt, dass mangelnde Smartphone-Nutzung allein keine Diskriminierung begründet. Dennoch könnte der Rechtsstreit bald den BGH beschäftigen, da die Revision zugelassen wurde.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist mit dem Versuch gescheitert, der PENNY Markt GmbH die Vergabe von exklusiven App-Rabatten verbieten zu lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm urteilte, dass derartige Preisnachlässe, die ausschließlich über die digitale Anwendung des Unternehmens gewährt werden, nicht gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen. Die Richter wiesen die Argumente der Verbraucherschützer zurück und bestätigten damit die Linie der Vorinstanz: Eine systematische und unrechtmäßige Benachteiligung älterer oder behinderter Kunden sei durch die Angebote nicht erkennbar. (OLG Hamm, Urt. v. 16.04.2026 – Az. I-13 UKl 7/25)

Streit um den Fruchtjoghurt: Wenn der Sparpreis an das Smartphone gebunden ist

Der Ausgangspunkt des Rechtsstreits war zunächst unscheinbar: Penny bewarb in einem Prospekt einen Fruchtjoghurt mit einem Preisnachlass von bis zu 52 Prozent. Der Haken – und damit der eigentliche Konflikt – lag im Kleingedruckten: Der Rabatt stand ausschließlich denjenigen Kunden zu, die in der Penny-App registriert waren. Wer das Gerät, die technische Infrastruktur oder schlicht die Bereitschaft zur Anmeldung nicht mitbrachte, kaufte denselben Joghurt zum regulären Preis.

Für den vzbv war dies mehr als eine bloße Marketingentscheidung. Der Verband erblickte in dem Modell eine systematische Benachteiligung bestimmter Bevölkerungsgruppen: insbesondere älterer Menschen, die Smartphones und Apps erfahrungsgemäß seltener nutzen, sowie behinderter Personen, die aus körperlichen oder kognitiven Gründen an der Nutzung digitaler Endgeräte gehindert sein könnten. Hinzu kämen jüngere Minderjährige, denen die entsprechenden Geräte mitunter nicht zur Verfügung stünden oder deren Nutzung elterlich untersagt sei. Gestützt auf diese Überlegungen erhob der vzbv Unterlassungsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Das OLG Hamm ist seit dem 1. Juli 2025 für solche gerichtliche Verfahren zentral zuständig.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im digitalen Zeitalter

Die juristische Bewertung des Falls erfordert eine präzise Analyse des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Maßgeblich ist in Konstellationen wie der vorliegenden insbesondere § 19 Abs. 1 AGG. Diese Vorschrift verbietet Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität – und zwar auch dann, wenn die Ungleichbehandlung nicht nur im privaten, sondern auch im geschäftlichen Massenverkehr erfolgt. Penny bietet seine Waren an eine unbestimmte Vielzahl von Personen an und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG.

Das Gesetz unterscheidet zwei Formen der Benachteiligung. Die unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines der genannten Merkmale in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Die mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG erfasst dagegen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die dem Anschein nach neutral sind, Personen mit einem bestimmten Merkmal aber besonders benachteiligen können – sofern dies nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall war vor allem die Frage der mittelbaren Benachteiligung relevant: Die App-Pflicht knüpft zwar nicht ausdrücklich an das Alter oder eine Behinderung, könnte aber faktisch ältere oder behinderte Menschen überproportional treffen.

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Für die Frage der mittelbaren Benachteiligung ist die Vergleichsgruppenanalyse zentral. Es genügt nicht, eine statistische Korrelation zwischen einem neutralen Kriterium (der App-Nutzung) und einer geschützten Personengruppe (Senioren) nachzuweisen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Betroffenen gerade wegen eines geschützten Merkmals an der Nutzung gehindert sind.

Bei App-Rabatten bedeutet das: Es müsste eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Menschen geben, die zwar bereit wäre, die Penny-App zu nutzen, dies aber aufgrund ihres Alters oder ihrer Behinderung tatsächlich nicht kann. Personen, die eine App aus allgemeiner Skepsis oder anderen Gründen nicht nutzen wollen, fallen aus dieser Betrachtung heraus – der Schutz des AGG greift hier nicht.

Diese feine, rechtlich entscheidende Unterscheidung wurde bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Umso bedeutsamer ist das Urteil des OLG Hamm als Orientierungsrahmen für die Praxis.

Warum die Richter keine unzulässige Benachteiligung erkennen

Der Zivilsenat des OLG wies die Argumentation der Verbraucherschützer vollumfänglich ab und bestätigte die erstinstanzliche Bewertung. Durch die Koppelung der Rabatte an die App-Nutzung sei keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters oder einer Behinderung feststellbar; § 19 Abs. 1 AGG sei somit nicht verletzt.

Nach Auffassung der Richter liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung vor. Die App sei grundsätzlich für jedermann zugänglich und nutzbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese „App-Pflicht“ Menschen wegen geschützter Merkmale in besonderem Maße benachteilige. In diesem Kontext betonte das Gericht erneut die Bedeutung der korrekten Vergleichsgruppe: Die vom vzbv vorgelegten Statistiken waren den Richtern nicht aussagekräftig genug.

Zwar erkannte das OLG an, dass ältere Menschen das Internet statistisch seltener nutzen als jüngere Menschen, doch dieser Befund reiche für eine rechtliche Benachteiligung im Sinne des AGG nicht aus. Die Gründe für die geringere Nutzung blieben dabei offen. Mangelnde App-Nutzung lasse sich nicht pauschal auf altersbedingtes Unvermögen oder eine Behinderung zurückführen. Auch allgemeine Technikskepsis oder bewusste Konsumentscheidungen könnten ursächlich sein.

Da die Ungleichbehandlung somit nicht an gesetzlich geschützte Merkmale anknüpft, fehlt die Grundlage für einen Unterlassungsanspruch. Angesichts der Tragweite für den Einzelhandel ließ der Senat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Damit kann der Verbraucherverband die Rechtsfrage in höchster Instanz abschließend klären lassen.

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