Das BVerfG hat sich wieder einmal mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben bei Beleidigungen beschäftigt. Die Bezeichnung „Trulla“ sah das BVerfG nun nicht als Schmähkritik an.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt richtete.

Das BVerfG greift mit dieser Entscheidung die jüngste zusammenfassende Klarstellung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe im Fall von Beleidigungsverurteilungen auf. Die Richter bekräftigten, dass eine strafrechtliche Verurteilung nach §§ 185 f., 193 Strafgesetzbuch (StGB) wegen ehrschmälernder Äußerungen in aller Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen in den konkreten Umständen des Falles erfordere. Der Umstand allein, dass eine Äußerung die betroffene Person in ihrer Ehre herabsetze, genüge für eine Strafbarkeit nicht, sondern begründe gerade erst das Abwägungserfordernis. Voraussetzung einer solchen Abwägung sei, dass die durch die Verurteilung berührten Meinungsfreiheitsinteressen überhaupt gerichtlich erkannt und erwogen würden. Dem aber genügten die angegriffenen Entscheidungen nicht (Beschl. v. 19.08.2020, Az. 1 BvR 2249/19).

Mann in Sicherheitsverwahrung bezeichnete Justizvollzugsbeamtin als “Trulla”

Dem Verfahren lag eine mündliche Äußerung des in Sicherungsverwahrung befindlichen Beschwerdeführers gegenüber einer Sozialarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt zugrunde. Wegen Computerproblemen war das für Einkäufe in der Einrichtung verfügbare Taschengeld des Mannes zu dem Zeitpunkt, zu dem Bestellungen aufzugeben gewesen wären, noch nicht gebucht. Da er fürchtete, dass das Geld nicht rechtzeitig für einen Einkauf zur Verfügung stehen und er die Bestellmöglichkeit verpassen würde, suchte er am selben Tag in aufgeregtem Zustand das Dienstzimmer einer Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt auf. Da er das Gefühl hatte, mit seinem Anliegen nicht zu dieser durchzudringen, wurde er wütend und bezeichnete sie im Rahmen eines Wortschwalls als „Trulla“. Der Mann wurde deshalb von den Strafgerichten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Bezeichnung als „Trulla“ habe grundsätzlich ehrverletzenden Charakter, weil das Wort „Trulla“ im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde, um abwertend über weibliche Personen zu sprechen. In der konkreten Situation sei der Begriff auch nicht neckisch gemeint und ohne beleidigenden Charakter gewesen.

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Urteil des BVerfG – Keine Abwägung nur im Ausnahmefall

Da Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, auch wenn dies in polemischer oder verletzender Weise geschieht, greifen strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein. Die Anwendung dieser Strafnorm erfordert daher eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung und darauf aufbauend im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen.

Hierfür bedürfe es nach Auffassung der Verfassungsrichter einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung falle. Eine ehrbeeinträchtigende Äußerung sei daher nur dann eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige (§ 193 StGB) Beleidigung, wenn das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation die Meinungsfreiheit des Äußernden überwiege.

In aller Regel setze eine Verurteilung daher voraus, dass das für die Zulässigkeit einer Äußerung streitende Meinungsfreiheitsinteresse überhaupt gerichtlich erkannt und erwogen werde. Ein kränkender Äußerungsinhalt als solcher begründe noch kein Überwiegen des Ehrschutzes, sondern sei gerade der Grund dafür, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten.

Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung sei dabei verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht prüfe lediglich, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigten und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und in die Abwägung eingestellt hätten. Zu den zu berücksichtigenden Umständen könnten insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören, so die Richter in ihrer Entscheidung.

Meinungsfreiheit gar nicht erst erkannt

Eine solche Abwägung könne zwar im Einzelfall entbehrlich sein, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde einer konkreten Person antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellten. Das BVerfG hat aber nun noch einmal unter Verweis auf ihre Entscheidungen aus Mai 2020 deutlich gemacht, dass es sich dabei um Ausnahmefälle handele, die an strenge Voraussetzungen geknüpft seien. Gerade in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen biete es sich für die Gerichte an, jedenfalls hilfsweise eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit vorzunehmen.

Im vorliegenden Verfahren hätten die Strafgerichte die Meinungsfreiheit gar nicht erst als einschlägig erkannt und erwogen. Entsprechend haben sie eine Abwägung der gegenläufigen Ehrschutz- und Meinungsfreiheitsinteressen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht vorgenommen. Vielmehr werde der beleidigende Charakter der inkriminierten Äußerung unmittelbar aus deren bewusst herabsetzendem und kränkendem Gehalt gefolgert.

Eine Einordnung als Schmähkritik, die eine Abwägung entbehrlich machen könnte, werde angedeutet, aber nicht substantiell begründet. Da die bestrafte Äußerung spontan und mündlich im Rahmen hitziger Auseinandersetzungen gefallen sei und eine Begebenheit betraf, die in den dienstlichen Bereich der Betroffenen fiel, sei eine solche Einordnung auch der Sache nach fast ausgeschlossen. Sie sei zudem Ausdruck einer – wenngleich nicht vollständig gelungenen – emotionalen Verarbeitung der als unmittelbar belastend wahrgenommenen Situation. Diese Gesichtspunkte und der Umstand, dass der Mann in besonderer Weise staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt war, dürften im Rahmen der neuerlichen fachgerichtlichen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sein.

tsp