Meinungsfreiheit ist in unserer Demokratie ein hohes Gut. Jeder Mensch kann seine Meinung äußern, solange nicht die Rechte Dritter unzulässig verletzt werden. Oftmals gehen die Meinungen darüber auseinander wann geäußerte Meinungen die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung überschreiten. In Fall der Verletzung von Rechten Dritter kann die Meinungsfreiheit dann eingeschränkt werden.

 

Bezeichnung als Betrüger, Rechtsbrecher und Gauner ist nicht zwingend Schmähkritik©-Thomas-Jansa-Fotolia
Bezeichnung als Betrüger, Rechtsbrecher und Gauner ist nicht zwingend Schmähkritik©-Thomas-Jansa-Fotolia

Scharfe Kritik kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Im vorliegenden Fall (Urteil vom 14.01.2015 – Az. 6 U 156/14) hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Bezeichnung einer Person als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke und Gauner nicht isoliert betrachtet, sondern im Gesamtkontext der Kommunikation bewertet werden müsse. Dem Rechtsstreit liegt eine E-Mail zu Grunde, die ein ehemaliges Parteimitglied einer Partei an Parteikollegen verfasst hat und darin einen anderes Parteimitglied mit oben stehenden Äußerungen bedacht hat. Gleichzeitig wurde mit mehreren Links auf möglicherweise bestehende Unregelmäßigkeiten bei verschiedenen politischen Sachverhalten hingewiesen.

Schmähkritik nur bei ausschließlich persönlicher Kränkung

Die Richter am OLG Karlsruhe betonen in Ihrem Urteil, dass die heftige Wortwahl nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Im Gesamtkontext der E-Mail wird deutlich, dass es nicht lediglich um eine persönliche Schmähung gehe, sondern um verschiedene sachliche Anliegen. Der Verfasser der E-Mail verbinde sachliche Kritik mit einer deutlichen Wortwahl. In diesem Fall sei die Wortwahl zu billigen. Solange sachliche Argumente benannt werden, müssen auch schärfere Worte akzeptiert werden. In diesem Fall sehen die Richter keinen Grund die Meinungsfreiheit einzuschränken.