Der BGH hat entschieden, dass Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Sensor eines Smartphones legen dürfen. Das Urteil regelt eine bislang umstrittene Frage im Spannungsfeld zwischen moderner Technik und klassischen Ermittlungsbefugnissen. Es dürfte weitreichende Folgen für die Strafverfolgung und den Schutz digitaler Privatsphäre haben.

OLG Bremen: Polizei erzwingt Handy-Entsperrung mit Gewalt!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 13. März 2025 (Az. 2 StR 232/24) entschieden, dass Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, den Finger eines Beschuldigten gegen seinen Willen auf den Fingerabdrucksensor seines Smartphones zu legen, um dieses zu entsperren. Diese Maßnahme ist laut BGH durch § 81b Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit den §§ 94 ff. StPO gedeckt, sofern sie im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung erfolgt und verhältnismäßig ist. Der Zugriff auf gespeicherte Daten dürfe dabei nicht unverhältnismäßig sein und müsse der Aufklärung konkreter Straftaten dienen (BGH, Beschl. v. 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24).

Ein schwerwiegender Verdacht und digitale Spuren

Hintergrund des Verfahrens ist der Fall eines ehemaligen Erziehers, der wegen kinderpornographischer Delikte angeklagt war. Der Mann hatte bereits im Jahr 2019 kinderpornographisches Material erstellt und war deswegen verurteilt worden. Im Urteil wurde gegen ihn ein Berufsverbot ausgesprochen. Dennoch nahm er erneut eine Tätigkeit als privater Kinderbetreuer auf. Im Verdacht stand, dass er diese Position dazu nutzte, weiteres kinderpornographisches Material zu erstellen.

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Die Ermittlungsbehörden erhielten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte über Onlineportale erneut Kontakt zu Familien aufnahm. Da zu erwarten war, dass er zur Kommunikation und Speicherung entsprechender Inhalte Mobiltelefone verwendete, ordnete ein Ermittlungsrichter eine Durchsuchung seiner Wohnräume sowie seiner Person an. Die Maßnahme sollte insbesondere dem Auffinden und der Auswertung mobiler Endgeräte dienen. Bei der Durchsuchung fanden die Beamten zwei Smartphones, deren Entsperrung der Beschuldigte verweigerte. Die Polizei entschied daraufhin, seinen Finger zwangsweise auf die Sensoren der Geräte zu legen, um Zugriff auf die gespeicherten Inhalte zu erhalten.

Bereits zuvor hatte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Bremen eine solche Praxis als rechtmäßig angesehen und argumentiert, dass die Strafprozessordnung eine solche Form der zwangsweisen Mitwirkung zumindest dulde (Beschl. v. 10.01.2025, Az. 1 Ws 123/24).

Rechtliche Bewertung durch den BGH

Der BGH folgte nun dieser Auffassung und bestätigte, dass das zwangsweise Auflegen eines Fingers auf einen Fingerabdrucksensor zur Entsperrung eines Smartphones unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Er begründete dies mit einer funktional-teleologischen Auslegung des § 81b Absatz 1 StPO. Zwar sei die Vorschrift historisch vor dem Hintergrund klassischer erkennungsdienstlicher Maßnahmen entstanden, der Gesetzgeber habe jedoch eine offen formulierte Norm geschaffen, die auch neue technische Entwicklungen umfasse. Die Vorschrift diene der Durchführung des Strafverfahrens, was auch moderne Ermittlungsmethoden einbeziehe.

Entscheidend sei, dass es sich beim Auflegen des Fingers nicht um eine aktive Mitwirkung im Sinne einer Selbstbelastung handele. Der Beschuldigte werde nicht zur Aussage oder zur Preisgabe von Wissen gezwungen, sondern habe lediglich eine passive Rolle. Das sei mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit vereinbar. Der Körper werde in dieser Konstellation lediglich als „natürlicher Schlüssel“ verwendet, vergleichbar mit der klassischen sog. daktyloskopischen Untersuchung.

Auch datenschutzrechtliche Bedenken wies der BGH zurück. Die einschlägige EU-Richtlinie 2016/680, die den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Strafverfolgung regelt, stehe einer solchen Maßnahme nicht generell entgegen. Der Zugriff auf die Daten sei ein schwerwiegender Eingriff, könne aber unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig sein. Die Ermittlungsmaßnahme müsse einem legitimen Ziel dienen und auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen. Diese Voraussetzungen sah der BGH als erfüllt an.

Darüber hinaus betonte der BGH, dass auch dann kein Beweisverwertungsverbot vorliege, wenn man die Anwendung des § 81b StPO in diesem Kontext verneinen würde. Denn der Zugriff auf gespeicherte Daten sei auch durch § 94 und § 110 StPO gedeckt, wenn eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung vorliege. Diese habe im vorliegenden Fall explizit auch das Auffinden und die Auswertung digitaler Datenträger umfasst. Damit war die Durchsicht der Smartphones und die Sicherung der Beweismittel rechtmäßig erfolgt.

Ein neuer Standard für den Ermittlungszugriff?

Mit seiner Entscheidung hat der BGH eine längst überfällige Klärung herbeigeführt. Die Nutzung biometrischer Sperrfunktionen war in der Praxis ein rechtliches Graufeld, das nun eine klare Linie erhalten hat. Die Entscheidung dürfte Ermittlungsbehörden die Arbeit erleichtern, wirft zugleich aber neue Fragen auf. Wie weit darf der Staat gehen, wenn er auf verschlüsselte oder geschützte Daten zugreifen möchte? Ist das bloße Auflegen eines Fingers der Beginn einer schleichenden Ausweitung staatlicher Zugriffsrechte?

Klar dürfte sein, dass die BGH-Entscheidung nun nicht als Freifahrtschein für beliebige weitere biometrische Entsperrungen gilt. Die Voraussetzungen müssen eng ausgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und den konkreten Ermittlungszweck. Die Entscheidung des BGH zeigt jedoch, dass das Strafprozessrecht prinzipiell offen ist für neue technische Entwicklungen, sofern deren Einsatz gesetzlich fundiert und verfassungsrechtlich abgesichert ist.

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