Jeder kennt das US-Unternehmen OpenAI und seine weltbekannten Anwendungen rund um ChatGPT. Doch im europäischen Markenrecht nützt prominente Bekanntheit allein wenig, wenn der Name selbst das Produkt beschreibt. Das Gericht der Europäischen Union hat nun entschieden, dass der Name „OPENAI“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als Wortmarke für Software und KI-Dienste eingetragen werden kann.

Ein weltweit bekannter Firmenname schützt nicht automatisch vor den strengen Hürden des europäischen Markenrechts. Wir von WBS.LEGAL haben uns die brandaktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichts genauer angesehen, in der der KI-Riese OpenAI eine empfindliche Schlappe hinnehmen musste (Gericht der Europäischen Union, Urt. v. 15.07.2026 – Az. T-555/25).
Werbekraft trifft auf stures Markenrecht
Stell dir vor, du gründest ein Unternehmen und wählst einen Namen, der deinen Kunden sofort und ohne Umschweife erklärt, was du eigentlich tust. Marketingtechnisch ist das absolut genial: Jede Person versteht sofort, welches Produkt oder welche Dienstleistung hinter der Marke steckt. Genau diese Strategie verfolgte auch das US-amerikanische Unternehmen OpenAI, Inc., als es seinen Namen für den weltweiten Markt etablierte. Doch was im Marketing als absoluter Volltreffer gilt, erweist sich im Markenrecht regelmäßig als juristischer Fallstrick.
OpenAI reichte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Anmeldung ein, um die Zeichenfolge „OPENAI“ als europäische Wortmarke eintragen zu lassen. Die Anmeldung erstreckte sich über verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen der Nizza-Klassifikation, darunter insbesondere Software, Cloud-Computing-Dienste, IT-Dienstleistungen sowie Identitätsprüfungen in den Klassen 9, 42 und 45. Das Ziel war klar: Der Tech-Gigant wollte sich das exklusive Monopol an der Bezeichnung auf dem gesamten europäischen Binnenmarkt sichern.
Das europäische Markenamt spielte jedoch nicht mit. Das EUIPO versagte der Marke den Schutz für den Bereich der KI-bezogenen Software und Dienstleistungen. Die Begründung der Behörde war eindeutig: Der Begriff beschreibe lediglich die Art und Beschaffenheit der Produkte und besitze daher keine eigene Unterscheidungskraft. OpenAI wollte dieses Ergebnis nicht hinnehmen und zog nach erfolgter Beschwerde vor das Gericht der Europäischen Union. Das Verfahren landete schließlich unter dem Aktenzeichen T-555/25 vor der 8. Kammer des Gerichts in Luxemburg.
Der rechtliche Rahmen rund um Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis
Um zu verstehen, warum das Gericht so streng entschieden hat, lohnt sich ein Blick auf die grundlegenden Prinzipien des Markenrechts. Das europäische Markenrecht basiert auf der Unionsmarkenverordnung (UMV). Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, denen jede jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Ergänzend regelt Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV, dass Marken nicht eingetragen werden dürfen, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Zweckbestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Hinter diesen Paragrafen steckt ein logisches Prinzip, das als Freihaltebedürfnis bezeichnet wird. Wettbewerber müssen in der Lage sein, ihre eigenen Produkte frei und ungehindert mit alltäglichen, beschreibenden Begriffen zu bewerben. Niemand darf ein Monopol auf rein beschreibende Wörter erhalten. Wenn beispielsweise ein Bäckereibetrieb versuchen würde, das Wort „BROT“ als Wortmarke für Backwaren zu schützen, würde das Markenamt diesen Antrag sofort ablehnen. Andernfalls dürfte kein anderer Bäcker seine Ware mehr schlicht als Brot bezeichnen oder bewerben.
Für die juristische Bewertung kommt es maßgeblich auf das Verständnis des maßgeblichen Publikums an. Im Fall von „OPENAI“ stellte das Gericht auf den englischsprachigen Durchschnittsverbraucher sowie auf das Fachpublikum im Bereich der Informationstechnologie in der gesamten Europäischen Union ab. In der digitalen Welt und in der IT-Branche ist Englisch die vorherrschende Fachsprache, weshalb englischsprachige Begriffe von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar verstanden werden.
Ebenso wichtig ist ein zweiter Grundsatz des Markenrechts: Markenämter prüfen streng autonom. Weder Vorentscheidungen in Drittstaaten wie den USA, Großbritannien oder Singapur noch frühere Registereintragungen binden die europäischen Prüfer. Jedes Anmeldeverfahren wird nach den Maßstäben des europäischen Rechts völlig eigenständig bewertet. Auch die hohe Bekanntheit eines Anmelders schützt bei der Prüfung der ursprünglichen Schutzfähigkeit nicht vor einer Ablehnung wegen beschreibenden Charakters.
Die Argumentationskette der Luxemburger Richter
Das Gericht der Europäischen Union bestätigte die Entscheidung des EUIPO vollumfänglich und wies die Klage von OpenAI ab. In seiner Begründung legte das Gericht detailliert dar, warum die Zeichenfolge „OPENAI“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als sachbezogener Hinweis verstanden wird.
Die Richterschaft zerlegte die Wortmarke in ihre zwei offensichtlichen Bestandteile: „OPEN“ und „AI“. Das Wort „OPEN“ steht im IT- und Softwarekontext unmissverständlich für frei zugänglich, uneingeschränkt, offen oder quelloffen (Open Source). Das Kürzel „AI“ ist wiederum die weltweit etablierte und geläufige Abkürzung für „Artificial Intelligence“, also künstliche Intelligenz. Werden diese beiden Begriffe zusammengefügt, entsteht für das Publikum ohne jeden Gedankenschritt die direkte Bedeutung von „offener künstlicher Intelligenz“ beziehungsweise frei zugänglichen KI-Technologien.
Das Gericht stellte klar, dass es für eine Ablehnung der Schutzfähigkeit bereits ausreicht, wenn das Zeichen in mindestens einer seiner möglichen Bedeutungen einen beschreibenden Charakter aufweist. Es braucht keine absolut eindeutige oder einzige Interpretation. Da die Aneinanderreihung der beiden Wörter weder einen ungewöhnlichen syntaktischen Aufbau aufweist noch eine besondere begriffliche Umdeutung erzeugt, bleibt es bei einem glatt beschreibenden Begriff. Es handelt sich eben nicht um ein fantasievolles Kunstwort, sondern um zwei schlicht zusammengesetzte Alltagsbegriffe der Tech-Welt.
Auch mit dem Argument der internationalen Registrierungen konnte das Unternehmen vor Gericht nicht punkten. Das EuG betonte erneut, dass der Markenrechtsrahmen der Europäischen Union ein autonomes System bildet. Eintragungen in Ländern außerhalb der EU entfalten keinerlei Bindungswirkung für das EUIPO oder die europäischen Gerichte.
Schließlich half OpenAI auch der Verweis auf den enormen Bekanntheitsgrad des Unternehmens nicht weiter. Zwar kann ein an sich beschreibender Begriff durch intensiven Marktgebrauch eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung erlangen (Art. 7 Abs. 3 UMV), sodass Verbraucher den Namen trotz seines beschreibenden Inhalts als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen. OpenAI hatte hilfsweise geltend gemacht, dass „OPENAI“ durch intensive Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Über diesen Antrag nach Art. 7 Abs. 3 UMV wurde noch nicht abschließend entschieden. Das EUIPO will die Prüfung nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den beschreibenden Charakter fortsetzen. Für die reine, ursprüngliche Schutzfähigkeit der Wortmarke spielt der Bekanntheitsgrad schlicht keine Rolle.
Was dieses Urteil für deine eigene Markenstrategie bedeutet
Das Urteil des EuG gegen OpenAI liefert eine extrem wertvolle Lektion für alle Gründer, Start-ups und etablierten Unternehmen. Wenn du einen Namen für dein Produkt oder deine Firma auswählst, stehst du oft vor einem Zielkonflikt zwischen Marketing und Recht.
Aus Marketingsicht wirken sprechende Namen verlockend, weil deine Zielgruppe sofort weiß, worum es geht. Markenrechtlich begibst du dich damit allerdings auf dünnes Eis. Wer auf einen rein beschreibenden Namen setzt, geht ein hohes Risiko ein, im Zweifel ohne funktionierenden Markenschutz dazustehen. Wettbewerber können ähnliche oder identische Bezeichnungen nutzen, um ihre eigenen Dienstleistungen zu beschreiben, ohne dass du wirksam dagegen vorgehen kannst.
Wenn du eine nachhaltige und rechtssichere Marke aufbauen möchtest, solltest du stattdessen auf erfundene Fantasiebegriffe oder ungewöhnliche Wortkombinationen setzen. Je weniger ein Name dein tatsächliches Angebot beschreibt, desto stärker ist der rechtliche Schutz, den du dir bei den Markenämtern sichern kannst.
Wir unterstützen dich bei deinen markenrechtlichen Fragen
Planst du die Anmeldung einer eigenen Marke oder steckst du in einem Markenstreit fest? Wir von WBS.LEGAL stehen dir mit unserer langjährigen Erfahrung im Gewerblichen Rechtsschutz und Markenrecht zur Seite. Wir prüfen deine Wunschnamen vorab auf Herz und Nieren, entwickeln gemeinsam mit dir rechtssichere Markenstrategien und vertreten deine Interessen konsequent vor den Markenämtern sowie Gerichten. Melde dich jederzeit bei uns für eine Erstberatung – wir sorgen dafür, dass deine Marke rechtlich auf sicheren Beinen steht.