Ein Lizenzangebot von fairSync wirkt auf den ersten Blick unverbindlich. Ein aktueller Fall zeigt jedoch, wie aus einem Angebot über 5.280 Euro binnen weniger Wochen eine förmliche Abmahnung über 6.866,90 Euro samt Unterlassungserklärung und Auskunftsverlangen wurde. Gemessen an der Rechtsprechung des BGH wirft vor allem die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten Fragen auf.

Die Augsburger Anwaltskanzlei Hild & Kollegen hat im Auftrag der Soundcheck Media FZCO, die unter dem Namen „Volume100″ auftritt, einen Unternehmer wegen eines einzelnen Instagram-Beitrags abgemahnt. Darin war die Tonaufnahme „Tiki Tiki – Slowed“ des Interpreten QMIIR zu hören. Zuvor hatte der Betroffene ein nachträgliches Lizenzangebot der fairSync International erhalten, einer Handelsmarke der Schweizer Stington & Partner Legal GmbH, sich mit dem Absender jedoch nicht geeinigt. Die Abmahnung verlangt nun neben dem bereits bekannten Lizenzbetrag auch Ermittlungs- und Anwaltskosten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie umfassende Auskünfte. Besonders der für den Unterlassungsanspruch angesetzte Gegenstandswert von 20.000 Euro erscheint hoch, wenn man ihn mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur kommerziellen Nutzung eines einzelnen Fotos vergleicht (BGH, Urt. v. 12.09.2018 – Az. I ZR 187/17).

Vom „unverbindlichen“ Angebot zur förmlichen Abmahnung

Anfang September 2026 erhielt der Betreiber eines geschäftlich genutzten Instagram-Profils Post von fairSync International. Das Schreiben warf ihm nicht etwa eine Rechtsverletzung vor, sondern bot ihm an, die bereits erfolgte Nutzung der Tonaufnahme „Tiki Tiki – Slowed“ nachträglich zu lizenzieren. Als Rechteinhaberin wurde die in Dubai ansässige Soundcheck Media FZCO genannt. Der Preis für diese Lizenz lag bei 5.280 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, die Frist zur Annahme bei rund zehn Tagen.

Der Empfänger entschied sich, die Angelegenheit ohne anwaltliche Unterstützung zu regeln, und reagierte innerhalb der Frist mit einem eigenen Gegenangebot. Eine Antwort darauf erhielt er in der erhofften Form nicht. Rund drei Wochen später lag stattdessen eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Hild & Kollegen in seinem Briefkasten, die im Auftrag der Soundcheck Media FZCO tätig wird. Aus dem freundlich formulierten Angebot war eine förmliche Anspruchsverfolgung geworden.

Der Abmahnung lag zudem eine Vollmacht bei, aus der hervorgeht, dass die Rechteinhaberin und die Kanzlei dauerhaft und für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Fälle zusammenarbeiten, einschließlich eines Informationsaustauschs mit der Stington & Partner Legal GmbH. Der Fall steht damit nicht für sich allein, sondern fügt sich in ein Vorgehen ein, das seit dem Sommer 2026 in zahlreichen Fällen beobachtet wird. Zunächst erhalten Unternehmen ein nachträgliches Lizenzangebot von fairSync, und wer dieses nicht annimmt, muss mit einer Abmahnung aus Augsburg rechnen.

Tonträgerrechte, Lizenzanalogie und die Grenzen des Abmahnrechts

Rechtlich geht es in diesen Fällen in erster Linie um das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Dieses Recht schützt die konkrete Tonaufnahme unabhängig von den Urheberrechten an Komposition und Text. Wer eine solche Aufnahme in einem öffentlich abrufbaren Social-Media-Beitrag verwendet, macht sie im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich und benötigt dafür die entsprechenden Nutzungsrechte. Dass Instagram oder TikTok einen Titel in ihrer Musikbibliothek anbieten, bedeutet nicht automatisch, dass er auch für werbliche Inhalte eines Unternehmens freigegeben ist. Viele Plattformlizenzen decken lediglich private, nicht kommerzielle Nutzungen ab, sodass gewerbliche Accounts häufig eine gesonderte Lizenz benötigen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, hängt allerdings von den konkreten Lizenzbedingungen der Plattform, der Art der Einbindung und dem werblichen Charakter des Beitrags ab.

Zivilrechtlich ist das fairSync-Schreiben zunächst wenig spektakulär. Ein ausdrücklich als unverbindlich bezeichnetes Angebot verpflichtet den Empfänger zu nichts, und auch Schweigen begründet nach den §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keinen Vertrag. Antwortet der Empfänger mit abweichenden Konditionen, liegt darin nach § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot, das die Gegenseite ihrerseits annehmen oder ablehnen kann. Damit ist jedoch nur die vertragliche Ebene beschrieben. Kommt keine Lizenz zustande, bleibt die Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, und genau dort setzt die Abmahnung an.

Liegt eine unerlaubte Nutzung vor, gewährt § 97 Abs. 1 UrhG dem Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch. Die bereits begangene Verletzung begründet nach ständiger Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr, die in aller Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Eine solche Erklärung bindet den Unterzeichner zeitlich unbegrenzt und kann bei künftigen Verstößen empfindliche Vertragsstrafen auslösen. Hinzu tritt der Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG, den Rechteinhaber typischerweise im Wege der Lizenzanalogie berechnen. Maßgeblich ist dann, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung als angemessene Vergütung vereinbart hätten. Ein einseitig festgesetzter Angebotspreis ist mit diesem objektiven Maßstab keineswegs gleichzusetzen.

Die Erstattung der Abmahnkosten richtet sich nach § 97a Abs. 3 UrhG und setzt eine berechtigte Abmahnung voraus, die den formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG genügt. Die gesetzliche Deckelung des Gegenstandswerts auf 1.000 Euro greift nur zugunsten natürlicher Personen, die die Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nutzen, und hilft Unternehmen daher in der Regel nicht weiter. Umso wichtiger ist die Frage, wie hoch der Gegenstandswert angesetzt werden darf, denn nach ihm bemessen sich die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG schließlich verlangt grundsätzlich eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß. Ob ein einzelner Instagram-Beitrag diese Schwelle erreicht, ist keineswegs selbstverständlich.

Was die Abmahnung verlangt und wo sie angreifbar erscheint

Die Kanzlei Hild & Kollegen fordert im geschilderten Fall eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlange die Rechteinhaberin 5.280 Euro, hinzu kämen 250 Euro für die Ermittlung und beweissichere Dokumentation durch die Stington & Partner Legal GmbH, ohne dass hierfür eine Rechnung vorgelegt worden sei. Die Rechtsanwaltskosten beziffere die Kanzlei auf 1.336,90 Euro, berechnet als 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 27.530 Euro zuzüglich Auslagenpauschale. Daneben verlange sie Auskunft über die Herkunft der Aufnahme, alle genutzten Plattformen, die Nutzungsdauer, Aufrufzahlen und die Person, die den Beitrag eingestellt habe, sowie die Anerkennung einer Haftung für weitere Schäden dem Grunde nach. Auf Auskunft und Feststellung wolle man nur verzichten, wenn alle übrigen Punkte fristgerecht erfüllt würden. Eine Fristverlängerung schließe die Kanzlei ausdrücklich aus und kündige für den Fall der Fristversäumnis gerichtliche Schritte an.

Auffällig ist zunächst, dass der Schadensersatz exakt dem Betrag entspricht, den fairSync wenige Wochen zuvor als individuelles Lizenzangebot genannt hatte. Ein frei kalkulierter Angebotspreis und ein im Wege der Lizenzanalogie ermittelter objektiver Schaden müssten jedoch nicht zwingend übereinstimmen. Hinzu kommt, dass aus anderen fairSync-Schreiben zu demselben Titel deutlich abweichende Beträge für vergleichbare Nutzungszeiträume bekannt geworden sind. Das spricht dafür, die Berechnungsgrundlage im Einzelfall genau zu hinterfragen.

Noch deutlicher zeigt sich der Prüfbedarf beim Gegenstandswert. Allein für den Unterlassungsanspruch setzt die Kanzlei 20.000 Euro an. Zum Vergleich lohnt der Blick auf das Verfahren „Sportwagenfoto“ vor dem BGH. Dort hatte ein Unternehmen das Foto eines Sportwagens, das ein Fotograf auf Facebook veröffentlicht hatte, mit Werbeschriftzügen versehen und zur Bewerbung einer eigenen Veranstaltung auf seiner Webseite genutzt. Nach den vorliegenden Berichten hätten die Vorinstanzen den Wert des Unterlassungsanspruchs dort mit lediglich 6.000 Euro bemessen. Der BGH habe die Revision des Fotografen, der einen höheren Schadensersatz erstreiten wollte, zurückgewiesen und die Bemessung der Vorinstanzen nicht beanstandet (BGH, Urt. v. 12.09.2018 – Az. I ZR 187/17).

Ein unmittelbarer Präzedenzfall ist diese Entscheidung nicht, da Lichtbilder nach § 72 UrhG und Tonaufnahmen nach § 85 UrhG unterschiedlichen Schutzregimen unterliegen und der Gegenstandswert stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Der Vergleich verdeutlicht jedoch, dass Gerichte bei überschaubaren Einzelverletzungen mit klar kommerziellem Bezug deutlich niedrigere Werte für angemessen halten. Ein Wert, der mehr als dreimal so hoch liegt, obwohl es lediglich um wenige Sekunden Musik in einem einzigen Beitrag geht, sollte daher nicht ungeprüft hingenommen werden. Gleiches gilt für den Umfang der vorformulierten Unterlassungserklärung, die nicht weiter reichen darf, als es die konkrete Verletzung rechtfertigt.

Wir unterstützen Sie bei Lizenzangeboten und Abmahnungen wegen Musiknutzung

Ob Sie bislang lediglich ein Lizenzangebot von fairSync erhalten haben oder bereits eine Abmahnung der Kanzlei Hild & Kollegen vor sich liegt, in beiden Situationen kommt es auf eine frühzeitige und sorgfältige Prüfung an. Wir klären für Sie, ob die Rechtekette der angeblichen Rechteinhaberin belastbar ist, ob Ihre Nutzung möglicherweise bereits durch die Plattformlizenz gedeckt war und ob Schadensersatz, Ermittlungskosten und Gegenstandswert in der geforderten Höhe gerechtfertigt sind. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie keinesfalls ungeprüft unterzeichnen, denn sie bindet Sie dauerhaft. Wir formulieren bei Bedarf eine angemessen modifizierte Erklärung und führen die Verhandlungen mit der Gegenseite.

Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung im Urheber- und Medienrecht kennen wir die Abmahnpraxis im Bereich Social Media aus zahlreichen Verfahren. Melden Sie sich jederzeit bei uns oder füllen Sie unser Formular aus, wir stehen Ihnen innerhalb der gesetzten Fristen zur Seite.

hekem