Wer im Reisebüro ein renoviertes Hotelzimmer zugesagt bekommt, darf auch darauf vertrauen, ein solches vor Ort zu beziehen. Das AG München entschied, dass Stornokosten nicht fällig werden, wenn diese Zusage nicht eingehalten wird.

Ein Mann buchte eine Pauschalreise nach Ägypten und verließ sich dabei auf die Zusicherung des Reisebüros, dass alle Zimmer renoviert seien. Er hatte sorge, da es gerade in Ägypten auch besonders schlechte Unterkünfte gäbe. Als sich die „frisch renoviert“-Aussage als falsch herausstellte, kündigte er den Vertrag. Das Amtsgericht (AG) München entschied nun zu seinen Gunsten, dass er keine Stornokosten zu zahlen habe (AG München, Urt. v. 08.09.2025, Az. 112 C 7280/25).

Vom Urlaubsplan zum Rechtsstreit

Ein Münchner wollte sich im März 2025 in einem All-Inclusive-Hotel in Ägypten erholen. Die Reise kostete 1.915 Euro. Da er auf früheren Reisen schlechte Erfahrungen mit heruntergekommenen Hotelzimmern gemacht hatte, fragte er bei der Buchung ausdrücklich nach dem Renovierungszustand der Zimmer. Der Mitarbeiter des Reisebüros versicherte ihm, dass alle Zimmer renoviert seien, und zeigte Beispielbilder aus dem Katalog des Reiseveranstalters. Auf diesen Fotos war kein unrenoviertes Zimmer zu erkennen.

Nach der Buchung recherchierte der Mann im Internet und entdeckte, dass die Auskunft nicht stimmte. Entgegen der Zusage waren nicht alle Zimmer renoviert. Bei einem Telefonat mit dem Reiseveranstalter wurde ihm bestätigt, dass für ihn kein renoviertes Zimmer vorgesehen war und auch keines mehr zur Verfügung stand. Der Mann kündigte daraufhin die Reise.

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Der Veranstalter stellte ihm eine Stornorechnung über 657 Euro aus. Als der Münchner die Zahlung verweigerte, erhob der Reiseveranstalter Klage vor dem AG München.

Reisemangel und Kündigungsrecht nach dem BGB

Das AG stellte klar, dass der Reisende den Vertrag wirksam nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gekündigt habe. Maßgeblich waren § 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB und § 651l Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann der Reisende kündigen, wenn die Pauschalreise durch einen Reisemangel im Sinne von § 651i Abs. 2 BGB erheblich beeinträchtigt ist.

Nach Auffassung des AGs war dies der Fall. Das gebuchte Hotelzimmer habe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprochen. Der Mann habe ausdrücklich ein renoviertes Zimmer verlangt. Diese Abrede sei verbindlich und als sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung Teil des Reisevertrags geworden. Dass die Renovierung zugesichert wurde, ergebe sich nicht nur aus der Aussage des Reisebüros, sondern auch aus den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbildern, die lediglich renovierte Zimmer zeigten.

Zurechnung der Angaben des Reisebüros

Wichtig war in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Reiseveranstalter sich die Zusage des Reisebüros habe zurechnen lassen müssen. Das Gericht bejahte dies ausdrücklich. Reiseveranstalter seien für inhaltlich unzutreffende Erklärungen von Mitarbeitern eines vermittelnden Reisebüros verantwortlich, wenn diese während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses abgegeben würden.

Das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das Reisebüro trage nach der Entscheidung der Veranstalter. Das bedeutet: Wenn ein Reisender im Reisebüro bestimmte Wünsche äußert und diese im Rahmen der Buchung zugesichert werden, gelten diese Absprachen als Bestandteil des Vertrags mit dem Veranstalter.

Auch die Zusage des Reisebüros stehe nicht im Widerspruch zur offiziellen Leistungsbeschreibung. Vielmehr habe der Veranstalter durch die gezeigten Beispielbilder selbst einen rechtsgeschäftlichen Anschein gesetzt, dass die Zimmer durchgehend renoviert seien.

Da die vereinbarte Beschaffenheit nicht eingehalten worden sei, habe der Mann die Pauschalreise wirksam kündigen können. Eine Zahlung der verlangten Stornogebühren sei nicht geschuldet. Der Reiseveranstalter müsse die unzutreffenden Angaben des Reisebüros gegen sich gelten lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung zeigt, dass Reisende nicht jede Abweichung von zugesicherten Leistungen hinnehmen müssen. Wer sich bei der Buchung auf konkrete Angaben verlässt, kann im Falle falscher Zusagen seine Rechte geltend machen. Ob eine Kündigung oder Minderung möglich ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Eine rechtliche Prüfung kann helfen, die eigenen Ansprüche richtig einzuschätzen.

tsp