Während der Corona-Krise gibt es einen regelrechten Hype um den Song „Jerusalema“ von Master KG. Bekannt wurde der Song vor allem durch den dazu gehörigen Tanz sowie entsprechende Tanz-Challenge-Videos in den sozialen Medien. Feuerwehrleute, Polizisten und Pflegerinnen nahmen an den Tanz-Challenges auf YouTube, TikTok, Instagram und Co. teil, um während der Corona-Krise ein Gefühl der Hoffnung und Freude zu vermitteln. Mit dem Tanzspaß ist aber nun Schluss. Die Plattenfirma Warner Music fordert nachträglich Lizenzgebühren für die Nutzung des Songs. Wie das rechtlich zu bewerten ist und was auf die Challenge-Teilnehmer nun zukommt, erfahren Sie hier.

YouTube-Video: Jerusalema-Dance-Challenge: So bekommt ihr die Warner-Lizenz

Es ist die Gute-Laune-Hymne in Corona-Zeiten. Gibt man auf YouTube den Songnamen „Jerusalema“ ein, werden einem zahlreiche Videos vorgeschlagen, in denen Menschen auf Abstand zu dem Song des südafrikanischen DJs Master KG tanzen. In den Videos tanzen Feuerwehrleute, Polizisten, Pfleger, Stewardessen und zahlreiche andere Personen. Nun könnten diese allerdings schnell aus dem Internet verschwinden. Viele, die in der Vergangenheit ein “Jerusalema”-Tanz-Video veröffentlicht haben, bekamen nämlich in diesen Tagen Post von der Plattenfirma Warner Music, die die Rechte an dem Song hält.  Nachträglich fordert Warner Music Lizenzgebühren für die Nutzung des Songs. Die genaue Höhe der Forderungen ist nicht bekannt. Angeblich fallen sie unterschiedlich hoch aus. Warner Music rechtfertigte die Aktion damit, dass Künstler gerade in Corona-Zeiten auf eine faire Bezahlung angewiesen seien.

Ist Warner Music im Recht?

Wie ist das ganze aber nun urheberrechtlich zu bewerten? Da der Song urheberrechtlich geschützt ist und Warner Music die Rechte an dem Stück hält, stellt die unberechtigte Nutzung des Stückes über das Internet einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.

Wer ein Video veröffentlicht, in dem das Lied zu hören ist und dazu getanzt wird, hätte vorher eine entsprechende Lizenz für die Nutzung erwerben müssen. Erforderlich gewesen wäre eine so genannte Synchronisationslizenz, um das Synchronisationsrecht an dem Song zu erwerben. Das Synchronisationsrecht bezeichnet das Recht, ein Musikwerk als Filmmusik mit einem Filmwerk zu verbinden. Es wird auch Filmherstellungsrecht genannt. Hier ist das Synchronisationsrecht betroffen, da die Uploader eine Tonaufnahme von dem Song unberechtigterweise mit einer eigenen Bildaufnahme von dem Tanz verknüpfen. Sie stellen gewissermaßen ein eigenes Musikvideo her. Warner Music darf nun nachträglich Lizenzgebühren dafür in Rechnung stellen.

Ein Urheberrechtsverstoß schiede nur dann aus, wenn der “Jerusalema”-Tanz in dem jeweiligen Video auf die Musik einginge und diese überspitzt darstellte. Dann könnte es sich um eine Parodie handeln. In der Regel dient das Lied „Jerusalema“ bei den Tanz-Challenges aber nur der Untermalung.

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Uploads trotz Lizenzvereinbarungen zwischen Youtube und Plattenfirmen illegal?

Viele wenden nun ein, dass es doch Lizenzvereinbarungen zwischen Youtube und Plattenfirmen oder Youtube und der GEMA gebe. Demnach würden viele Musikuploads doch geduldet. Die Musikvideos würden nämlich monetarisiert und die Rechteinhaber so vergütet.

So einfach ist es aber nicht. Grundsätzlich gilt: Wer Inhalte bei Youtube hochlädt, muss die Urheberrechte daran haben. Es gibt Lizenzvereinbarungen zwischen YouTube und der GEMA sowie diversen Musiklabels, über die sich letztere auch unberechtigt hochgeladene Inhalte monetarisieren lassen und theoretisch ist es damit möglich, dass man Videos mit bestimmter Musik auch ohne Rechte hochladen kann. Allerdings sind die genauen Inhalte dieser Vereinbarungen nicht bekannt, sodass man sich darauf nicht verlassen kann.

Zudem ist zu beachten, dass bei der “Jerusalema”-Tanz-Challenge wie schon erwähnt das Synchronisationsrecht von Warner Music verletzt wird.
Ein Synchronisationsrecht, also ein Recht mit dem Song „Jerusalema“ ein eigenes Musikvideo herzustellen, vergibt die GEMA so oder so nicht.

Verhalten von Warner Music moralisch fragwürdig

 Natürlich ist es das gute Recht von Warner Music gegen die Nutzung der Tanzvideos vorzugehen.

Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass der Song erst durch die zahlreichen Tanzvideos weltweit bekannt wurde. Zudem sind nun wohl auch kleinere Unternehmen und Organisationen von den Forderungen betroffen.

So kann z. B. eine kleine, örtliche freiwillige Feuerwehr, die nun von Warner Music zur Kasse gebeten, wird, durchaus unter den Lizenzgebühren leiden.

Bisher haben hauptsächlich Organisationen und Behörden Post von Warner Music erhalten. Eine Privatperson, die ein Video von ihrer Teilnahme an der Tanz-Challenge veröffentlicht hat, darf sich aber nicht in Sicherheit wiegen.

Im Urheberrecht stellen „Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch“ zwar keinen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz dar. Sobald aber auch Privatpersonen den Song auf YouTube oder anderen Plattformen öffentlich verbreiten, begehen sie einen solchen Verstoß. Es ist also ratsam, das eigene Video von der Tanz-Challenge so schnell wie möglich von Internetplattformen wie Youtube und Co. zu entfernen.

So hilft Ihnen WBS!

Sollten Sie bereits Post von Warner Music erhalten haben, so wenden Sie sich gerne an uns und lassen Sie das Schreiben rechtlich prüfen. Unser erfahrenes Team aus Rechtsanwälten im Medien- und Urheberrecht hilft Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

Manuel Leidinger