Endloses Scrollen, personalisierte Werbung für Minderjährige und KI-Begleiter ohne verbindliche Standards stehen im EP auf dem Prüfstand. Die Abgeordneten verlangen einen verpflichtenden Jugendmodus, nachvollziehbare Empfehlungsalgorithmen und erstmals klare Regeln für Influencer. Einen Tag nach dem EU Kids Act der Kommission wächst der Druck auf die Plattformen erheblich.

Das Europäische Parlament (EP) hat am 17. September 2026 strengere Vorgaben für soziale Netzwerke gefordert und den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor manipulativen Funktionen in den Mittelpunkt gestellt. 395 Abgeordnete stimmten für den Bericht des Kulturausschusses über die Auswirkungen sozialer Medien auf junge Menschen, 136 dagegen, 80 enthielten sich. Der Text nimmt Plattformbetreiber, Anbieter künstlicher Intelligenz und die professionelle Creator-Wirtschaft gleichermaßen in die Pflicht.
Zwei Vorstöße innerhalb von vierundzwanzig Stunden
Am Mittwoch, dem 16. September, kündigte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union an, soziale Netzwerke für Kinder unter 13 Jahren zu sperren und ein eigenes Nutzerkonto erst ab 15 Jahren zuzulassen. Einen Tag später legte die Kommission den EU Kids Act offiziell vor, und am selben Tag verabschiedete das Parlament seinen eigenen Bericht. Beide Papiere entstanden unabhängig voneinander, verstärken sich in der Wirkung aber gegenseitig.
Der Kommissionsentwurf sieht ein gestuftes Modell vor. Unter 13 Jahren bleibt der Zugang zu sozialen Netzwerken vollständig gesperrt, zwischen 13 und 15 Jahren ist er nur über elternverwaltete Konten mit begrenzter Bildschirmzeit möglich. Der Anwendungsbereich reicht dabei weit über klassische Netzwerke hinaus. Unter den Begriff „Social Media+“ fallen auch Videoplattformen, Onlinespiele sowie KI-Chatbots und KI-Begleiter, sofern sie Minderjährigen angeboten werden, während Bildungsangebote, Dienste öffentlicher Stellen und industrielle KI ausgenommen bleiben. Von der Leyen beschrieb den Kern des Vorhabens als Umkehr der Beweislast, weil künftig die Plattformen nachweisen müssen, dass ihre Dienste von Grund auf sicher gestaltet sind.
Der Parlamentsbericht setzt eigene Akzente. Er verlangt eine integrierte europäische Strategie, an der Plattformen, Gesetzgeber, Schulen und Familien beteiligt sind, und wendet sich ausdrücklich dagegen, die Verantwortung allein bei Eltern und Kindern abzuladen. Berichterstatter Sandro Ruotolo begründete das mit einem Perspektivwechsel, der die Produktgestaltung und nicht das Nutzerverhalten in den Blick nimmt. Die Frage laute nicht, was junge Menschen mit sozialen Medien machen, sondern was soziale Medien mit jungen Menschen machen. Die Dimension zeigen die Nutzungszahlen. Nach Eurostat-Daten nutzen 98 Prozent der 16- bis 29-Jährigen in der EU täglich das Internet, 89 Prozent von ihnen sind regelmäßig in sozialen Netzwerken aktiv. Ruotolo fasste den Regelungsbedarf knapp zusammen. „Algorithmen kennen keine Grenzen. Deshalb braucht Europa gemeinsame Regeln“, so der Berichterstatter.
Was heute schon gilt und wo die Lücken liegen
Die Vorstöße treffen keineswegs auf rechtsfreien Raum. Das zentrale Regelwerk ist der Digital Services Act (DSA), die Verordnung (EU) 2022/2065, die seit Februar 2024 vollständig anwendbar ist. Art. 28 Abs. 1 DSA verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, zu einem hohen Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz. Art. 28 Abs. 2 DSA untersagt Werbung, die auf dem Profiling personenbezogener Daten Minderjähriger beruht. Art. 25 DSA verbietet Oberflächen, die Nutzer täuschen oder manipulativ zu Entscheidungen drängen, also genau jene Gestaltungsmuster, die in der Debatte als Dark Patterns firmieren. Sehr große Plattformen müssen nach Art. 34 und 35 DSA zusätzlich systemische Risiken bewerten und mindern, wozu ausdrücklich auch Beeinträchtigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit Minderjähriger zählen. Die nationale Durchsetzung regelt in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) mit der Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste.
Parallel dazu existiert ein eigenständiger deutscher Jugendmedienschutz. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) verpflichtet Diensteanbieter seit der Novelle 2021 zu strukturellen Vorsorgemaßnahmen und hat das Schutzziel der persönlichen Integrität eingeführt. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) hat diesen Schritt mit seiner Neufassung nachvollzogen, Anbieter von Betriebssystemen zu einer technischen Jugendschutzvorrichtung verpflichtet und weitere Maßnahmen gegen den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten verankert. Der Sechste Medienänderungsstaatsvertrag ist nach Abschluss der Ratifikation am 1. Dezember 2025 in Kraft getreten und führt die Jugendschutzvorrichtung als neuen Mechanismus auf Betriebssystemebene ein. Sie ist allerdings als Opt-in ausgestaltet, sodass Endgeräte ohne Aktivierung weiterhin uneingeschränkt nutzbar bleiben.
Genau hier liegt die Lücke, die beide Brüsseler Papiere schließen wollen. Der bestehende Rahmen setzt auf Risikomanagement, Transparenzpflichten und elterliche Konfiguration, er definiert aber keine harmonisierten Altersschwellen und keine produktseitigen Verbote einzelner Funktionen. Hinzu kommt die Zersplitterung. Fast alle Mitgliedstaaten sind zuletzt mit eigenen Gesetzen vorgeprescht, deren Alterslimits zwischen 13 und 16 Jahren liegen, weshalb sich die Kommission als Hüterin des Binnenmarkts zum Handeln veranlasst sah.
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Jugendmodus, Algorithmen und KI-Begleiter
Das Parlament fordert konkret Alterskontrollen, die ohne das Sammeln persönlicher Daten auskommen, mehr Transparenz bei Empfehlungsalgorithmen sowie einen verpflichtenden Jugendmodus, der personalisierte Werbung für Minderjährige abschaltet. Besonders süchtig machende Funktionen sollen ganz verboten werden, für Empfehlungssysteme sollen risikobasierte Schutzmaßnahmen gelten.
Der Punkt der datensparsamen Altersverifikation verdient Aufmerksamkeit, weil er einen echten Zielkonflikt auflöst. Wer das Alter jedes Nutzers zuverlässig prüft, verarbeitet in aller Regel Ausweisdaten oder biometrische Merkmale und schafft damit ein neues Datenschutzrisiko, das Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO mit dem Grundsatz der Datenminimierung gerade vermeiden will. Die vom Parlament geforderte Lösung zielt auf Verfahren, bei denen eine unabhängige Stelle lediglich die Altersstufe bestätigt, ohne der Plattform die zugrunde liegenden Daten zu übermitteln.
Auch künstliche Intelligenz rückt in den Regelungsbereich. KI-Begleiter sollen verbindlichen ethischen Standards unterliegen, die Transparenz über Trainingsdaten soll steigen, und KI-Systeme sollen keine sexualisierten Bilder oder Videos von Personen ohne deren Zustimmung erzeugen oder verändern dürfen. Der letzte Punkt berührt einen Bereich, in dem das deutsche Recht bereits reagiert. Die Verbreitung sexualisierter Deepfakes verletzt regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und kann je nach Inhalt Straftatbestände wie § 201a StGB oder § 184b StGB erfüllen. Eine Pflicht, die Erzeugung solcher Inhalte technisch zu unterbinden, verlagert die Verantwortung dagegen nach vorn, weg von der nachträglichen Rechtsverfolgung und hin zur Produktarchitektur.
Influencer und Agenturen rücken in den Fokus
Für die Creator-Wirtschaft enthält der Bericht die weitreichendsten Neuerungen. Ein EU-weiter Verhaltenskodex soll für Influencer, Agenturen und Plattformen gelten, Werbung soll denselben Transparenzpflichten unterliegen wie bei audiovisuellen Mediendiensten, und ergänzend sollen eine rechtliche Definition von „Influencer-Marketing“ sowie ein Verbot unlauterer Geschäftspraktiken hinzukommen.
In Deutschland existiert bereits ein dichtes Netz an Kennzeichnungspflichten. § 5a Abs. 4 UWG verbietet es, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung zu verschleiern, § 22 MStV verlangt die klare Erkennbarkeit von Werbung in Telemedien, und § 6 JMStV enthält besondere Vorgaben für Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet. Der Bundesgerichtshof hat die Grenzen 2021 in mehreren Verfahren präzisiert und entschieden, dass eine Kennzeichnungspflicht vor allem dort greift, wo der Creator eine Gegenleistung erhält. Was fehlt, ist eine einheitliche europäische Definition. Solange jeder Mitgliedstaat eigene Maßstäbe anlegt, agieren Creator mit grenzüberschreitender Reichweite dauerhaft in einer Grauzone, und genau diese Unsicherheit greift das Parlament auf.
Unsere Einordnung für Eltern, Creator und Plattformen
Der Bericht entfaltet zunächst keine unmittelbare Rechtswirkung. Als nichtlegislative Entschließung besitzt er keine Bindungswirkung, erhöht aber den politischen Druck auf Kommission und Mitgliedstaaten, die Forderungen in verbindliches Recht zu überführen. Auch der EU Kids Act steht am Anfang eines langen Weges. Rat und Parlament müssen den Vorschlag nun beraten und annehmen, wobei Branchenjuristen mit einer verbindlichen Umsetzung erst gegen 2029 rechnen.
Wir halten das Zusammenspiel beider Papiere dennoch für einen Wendepunkt. Die Richtung ist eindeutig, und sie verschiebt den Prüfmaßstab von der Frage, welche Inhalte ein Dienst verbreitet, hin zu der Frage, wie ein Dienst gebaut ist. Für Eltern bedeutet das mittelfristig weniger Konfigurationsaufwand, weil Schutzmechanismen in die Voreinstellung wandern. Für Plattformen und Betreiber von Onlinespielen bedeutet es, dass sich Compliance nicht mehr über Meldewege und Moderation allein herstellen lässt, sondern Produktentscheidungen dokumentiert und begründet werden müssen. Für Influencer und Agenturen bedeutet es konkret, dass Werbekennzeichnung, Vertragsgestaltung und der Umgang mit minderjährigem Publikum zu einem eigenständigen Haftungsrisiko werden. Wer heute Verträge schließt, die über 2027 hinauslaufen, tut gut daran, Anpassungsklauseln für künftige Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten vorzusehen.
Wir beraten Sie im Medien- und Internetrecht
Ob Werbekennzeichnung auf Instagram und TikTok, Plattform-Compliance nach dem DSA, Jugendschutzanforderungen aus JuSchG und JMStV oder die Löschung persönlichkeitsrechtsverletzender KI-Inhalte, wir begleiten Creator, Agenturen und Unternehmen seit Jahren durch ein Rechtsgebiet, das sich schneller verändert als fast jedes andere. Unsere Anwältinnen und Anwälte prüfen Ihre Verträge, Ihre Kennzeichnungspraxis und Ihre Produktgestaltung und zeigen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht, bevor eine Abmahnung oder ein aufsichtsrechtliches Verfahren ins Haus steht. Auch Eltern, deren Kinder von rechtswidrigen Inhalten betroffen sind, unterstützen wir bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Plattformen. Melden Sie sich jederzeit bei uns, wir stehen Ihnen zur Seite.
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