Griechenland will den Zugang von Kindern zu Social Media radikal beschneiden und setzt damit ein Signal weit über Athen hinaus. Der Vorstoß berührt nicht nur nationale Jugendpolitik, sondern auch EU, DSA und DSGVO, denn ohne einen unionsweiten Rahmen bleibt selbst ein strenges nationales Verbot nur begrenzt durchsetzbar. Was kann dieser griechische Vorstoß bewegen und worauf müssen sich Eltern und Nutzer womöglich einstellen?

Die griechische Regierung plant, Kindern unter 15 Jahren den Zugang zu sozialen Netzwerken ab dem 1. Januar 2027 zu untersagen. Ministerpräsident Kyriakos Mitsotakis begründet den Schritt mit wachsender Sorge über Angstzustände, Schlafprobleme und die süchtig machende Architektur digitaler Plattformen. Zugleich drängt Athen die Europäische Kommission auf ein unionsweit abgestimmtes System aus Altersgrenze, Altersverifikation und Sanktionen. Bislang gibt es in der EU und in Deutschland kein vergleichbares Social-Media-Verbot für Minderjährige.
Griechischer Kurswechsel: Athen setzt auf nationale Härte
Die Ankündigung markiert einen bemerkenswerten Kurswechsel. Griechenland begnügt sich nicht mehr mit Appellen an Eltern, Schulen und Plattformbetreiber. Der Staat will selbst die Schwelle definieren, bis zu der soziale Netzwerke für Kinder tabu sein sollen. Mitsotakis sprach in einer Videobotschaft von einem schwierigen, aber notwendigen Schritt. Seine Regierung knüpft damit an eine Linie an, die bereits mit dem Handyverbot an Schulen und flankierenden Instrumenten elterlicher Kontrolle begonnen hatte. In Griechenland trifft der Vorstoß auf ein gesellschaftliches Klima, das für staatliche Eingriffe offen ist. Einer im Februar 2026 veröffentlichten Umfrage zufolge befürwortete eine deutliche Mehrheit ein solches Verbot.
Athen steht mit dieser Stoßrichtung nicht allein. In Frankreich hat der Sénat am 31. März 2026 einen Gesetzentwurf gebilligt, der für unter 15-Jährige eine Art schwarze Liste besonders schädlicher sozialer Netzwerke vorsieht. Australien ist noch weiter gegangen. Dort müssen Plattformen seit dem 10. Dezember 2025 angemessene Schritte unternehmen, um zu verhindern, dass unter 16-Jährige Konten auf altersbeschränkten Diensten führen. Auch in Deutschland ist die Debatte längst eröffnet. Bundesministerin Karin Prien verlangte bereits Mitte März 2026 ein rasches Handeln auf europäischer Ebene und stellte nationale Maßnahmen in Aussicht, falls Brüssel zu langsam sein sollte.
Gerade dieser europäische Gleichklang ist politisch bedeutsam. Mitsotakis will kein symbolisches Gesetz nur für den griechischen Binnenmarkt entwerfen, das an technischen und rechtlichen Hürden zerschellt. In seinem Schreiben an Ursula von der Leyen plädiert er deshalb für ein unionsweites digitales Schutzalter von 15 Jahren, für verpflichtende Altersüberprüfungen und für eine harmonisierte Durchsetzung bis Ende 2026. Dahinter steht die Einsicht, dass sich TikTok, Instagram, Snapchat oder Facebook nicht sinnvoll entlang nationaler Grenzen regulieren lassen, wenn Aufsicht, Standards und technische Nachweise auseinanderfallen.
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Das Europarecht als Grenze nationaler Verbote
Das Unionsrecht kennt bislang kein generelles Verbot sozialer Netzwerke für Kinder unter einem bestimmten Alter. Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet Plattformen jedoch schon heute, für Minderjährige ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz zu gewährleisten. Parallel verlangt die Europäische Union von Plattformen, altersgerechte Schutzmechanismen vorzuhalten und Risiken für junge Nutzer wirksam zu begrenzen. Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMSD) ergänzt dieses Gefüge für audiovisuelle Angebote und Videoplattformen durch Vorgaben zu Altersverifikation, Jugendschutzeinstellungen und Elternkontrollen.
Ebenso wichtig ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie wird in der Debatte häufig so behandelt, als enthalte sie bereits eine unionsweite Altersgrenze für Social Media. Das stimmt jedoch nicht. Art. 8 DSGVO regelt nur, unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern bei Diensten der Informationsgesellschaft auf eine Einwilligung gestützt werden darf. Die Schwelle liegt unionsrechtlich grundsätzlich bei 16 Jahren, die Mitgliedstaaten dürfen sie aber auf bis zu 13 Jahre absenken. Diese Norm begründet weder einen allgemeinen Nutzungsanspruch noch ein Nutzungsverbot für soziale Netzwerke. Sie ist Datenschutzrecht, nicht Jugendmediensperre. Gerade deshalb entsteht in Europa ein Flickenteppich. Das Datenschutzrecht, das Plattformrecht und das Medienrecht greifen ineinander, ohne bislang eine einheitliche Zugangsschwelle vorzugeben.
Dass Griechenland zugleich nach Brüssel blickt, ist daher keine politische Zierde, sondern rechtliche Notwendigkeit. Die Europäische Kommission arbeitet seit geraumer Zeit an einem einheitlichen Ansatz für Altersverifikation. Bereits am 14. Juli 2025 veröffentlichte sie einen Bauplan für eine datensparsame Lösung, die sich nach ihren eigenen Angaben auch auf andere Altersstufen, etwa 13 plus, anpassen lässt. Am 15. April 2026 erklärte Ursula von der Leyen zudem, die europäische Altersverifikations-App sei technisch einsatzbereit und werde in Kürze verfügbar sein. Nach den Leitlinien zum Minderjährigenschutz unter dem DSA sind wirksame Altersnachweise ausdrücklich auch dann angezeigt, wenn nationales Recht ein Mindestalter für bestimmte Kategorien sozialer Netzwerke festlegt. Griechenland hofft ersichtlich darauf, genau diese Brücke zu nutzen.
Schwierig ist es indes, die Altersprüfung an ein lückenloses, aber datenschutzrechtlich einwandfreies System zu knüpfen. Australien liefert bereits den Beleg, dass auch strenge Regeln technisch unterlaufen werden können und deshalb nur dann Wirkung entfalten, wenn Vollzug, Plattformdesign und gesellschaftliche Akzeptanz zusammenspielen.
Ist das Verbot notwendig? Die Begründung aus Athen
Mitsotakis hält die Maßnahme für schwierig, aber erforderlich. Soziale Netzwerke führten bei Kindern und Jugendlichen zu Stress, Schlafmangel und einem verzerrten Selbstbild. Der Staat dürfe sich nicht darauf beschränken, die Schäden später zu reparieren, wenn die Geschäftsmodelle der Plattformen schon früh auf Bindung, Reize und soziale Abhängigkeiten angelegt seien. Es gehe deshalb nicht um Technikfeindlichkeit, sondern um eine Schutzentscheidung gegenüber Minderjährigen.
Nach Vorstellung der griechischen Regierung müssten Plattformen in der Lage sein, das Alter ihrer Nutzer verlässlich zu prüfen und bestehende Konten gegebenenfalls erneut zu verifizieren. Andernfalls drohten Sanktionen, die sich an den Maßstäben des DSA orientierten und bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes reichen könnten. Nationale Regeln allein genügen nach Auffassung Athens allerdings nicht. Solange die Europäische Union keinen gemeinsamen Ordnungsrahmen für Altersgrenzen, Nachweissysteme und Vollzug schaffe, bleibe jeder Mitgliedstaat auf halbem Weg stehen.
Diese Argumentation ist politisch eingängig und rechtlich keineswegs abwegig. Sie hat aber eine scharfe Kante. Ein pauschales Verbot für unter 15-Jährige wäre weit mehr als eine Pflicht zu besserem Jugendschutz. Es wäre eine materielle Zugangsschranke zu einem zentralen Kommunikationsraum der Gegenwart. Gerade deshalb erschöpft sich die europäische Debatte nicht bei der Frage, ob soziale Medien Kindern schaden können. Sie muss ebenso hinterfragen, wie weit erzieherische Regulierung reichen darf, wie Teilhabe für Jugendliche gesichert bleibt und wie Grundrechte, Datenschutz und effektiver Minderjährigenschutz miteinander versöhnt werden können.
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mvcoe