Die Stadt München verlangt von Content Creatorn auf dem Oktoberfest eine kostenpflichtige Genehmigung und lässt Instagram und TikTok gezielt nach Verstößen durchsuchen. Rechtlich stützt sich das auf Säulen, die kaum etwas miteinander zu tun haben. Eine davon hat vor dem LG Frankfurt bereits eine Niederlage kassiert.

Wer auf der Theresienwiese filmt und postet, bewegt sich in dieser Saison in einem engeren Rahmen als in den Jahren zuvor. Die Landeshauptstadt München verlangt für Social-Media-Inhalte, die unmittelbar oder mittelbar kommerzielle Zwecke verfolgen, eine Genehmigung, setzt die Lizenzgebühr im Einzelfall nach Reichweite fest und untersagt Livestreams auf dem Festgelände. Begleitet wird das von einem Screening sozialer Netzwerke und von Kontrollteams, die direkt auf dem Gelände nach Markenverstößen suchen. Ob sich jede dieser Forderungen auch durchsetzen lässt, ist damit allerdings nicht gesagt. Bei der Marke „Oktoberfest“ hat das Landgericht Frankfurt am Main (LG) der Stadt bereits deutliche Grenzen gezogen (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.03.2024 – Az. 2-06 O 477/22).
Ein Volksfest, das seit 2021 auch eine Unionsmarke ist
Die Stadt München arbeitet seit Jahren daran, das größte Volksfest der Welt nicht nur zu veranstalten, sondern auch als Kennzeichen zu kontrollieren. Die Begriffe „Oktoberfest“, „Münchner Oktoberfest“, „Oktoberfest München“ und „Wiesn“ sind beim EUIPO als Marken der Landeshauptstadt eingetragen, die Lizenzvergabe läuft über den Konzessionsnehmer Brandness GmbH. Seit 2021 hält die Stadt die europaweiten Markenrechte an diesen Begriffen, und wer sie einsetzt, um den Absatz von Drittprodukten werblich zu fördern, soll dafür eine Lizenz erwerben.
Neu ist in diesem Jahr nicht das Prinzip, sondern die Härte der Durchsetzung gegenüber einer Gruppe, die bislang kaum im Fokus stand. Ausschlaggebend waren nach Darstellung der Stadt Formate wie der jährliche „Wiesn-Bummel“ von Cathy Hummels, für den inzwischen eine eigene Lizenz besteht. Hummels selbst hat die Regeln in einem Instagram-Reel erklärt und betont, die Diskussion zeige, „wie wichtig Aufklärung ist“. Bei Prominenten, Creatorn und Unternehmen hat die Praxis für erhebliche Unsicherheit gesorgt, mehrere Abgemahnte wehren sich derzeit juristisch. Im Netz kursieren bereits Ausweichformulierungen wie „das größte Volksfest der Welt“ oder „Bierfest in München“.
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Markenschutz endet dort, wo der Verkehr nur ein Bierfest erkennt
Die öffentliche Debatte behandelt das Ganze als eine einzige Frage. Tatsächlich liegen hier mehrere voneinander unabhängige Regelungsschichten übereinander, und genau daraus entsteht die Verwirrung.
Die erste Ebene betrifft die Produktion vor Ort. Die Stadt bittet Influencer und Content Creator, geplante Aufnahmen über ein Online-Formular anzumelden, und nennt dafür einen Vorlauf von 14 Tagen vor Festbeginn. Die Erteilung steht nach Angaben der Stadt in ihrem freien Ermessen und ist lizenzpflichtig, die Höhe wird im Einzelfall festgelegt. Als kommerziell gelten unter anderem Sponsoring und Kooperationen, Affiliate-Marketing, Sponsored Posts, Product Placements, bezahlte Abonnements und eigenes Merchandise, ebenso monetarisierte Videos auf YouTube.
Daneben steht das Hausrecht der Festwirte. Für Aufnahmen in Bierzelten, Fahr- oder Schaustellergeschäften ist eine separate Genehmigung des jeweiligen Betreibers nötig, und eine städtische Genehmigung ersetzt diese Zustimmung gerade nicht. Eine einheitliche Regelung der Wiesnwirte existiert nicht, jeder Wirt entscheidet für sein Zelt selbst.
Rechtlich am interessantesten ist die dritte Ebene, weil sie unabhängig davon greift, ob jemand überhaupt auf dem Festgelände war. Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UMV beziehungsweise § 14 Abs. 2 MarkenG setzt zweierlei voraus, nämlich eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr und eine markenmäßige Benutzung, also eine Verwendung, die der Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft versteht. Eine eingetragene Marke verleiht deshalb kein allgemeines Verbietungsrecht gegen jede Erwähnung. Auch die Pressestelle des Oktoberfests räumt ein, dass die Begriffe beschreibend und anlassbezogen im normalen Sprachgebrauch weiterhin verwendet werden dürfen.
Hinzu kommt eine vierte Ebene, die mit München nichts zu tun hat und trotzdem am häufigsten übersehen wird. Unabhängig von Genehmigung und Lizenz ist bei der Veröffentlichung zu prüfen, ob der Beitrag gegenüber den Followern als Werbung zu kennzeichnen ist. Wer die Lizenzfrage sauber löst und die Kennzeichnung vergisst, tauscht ein Risiko lediglich gegen ein anderes.
LG Frankfurt weist die Klage der Stadt gegen einen Händler ab
Wie weit die Marke trägt, musste bereits ein Gericht klären. Die Landeshauptstadt stritt mit einem Hersteller von Partyartikeln über die Nutzung des Begriffs „Oktoberfest“ auf Absperrbändern, Wanddekorationen und Tischaufstellern und argumentierte, die Verwendung beeinträchtige die Herkunftsfunktion ihrer Marke. Das LG wies die Klage ab.
Zur Begründung führte die Kammer aus, die Beklagte benutze das Zeichen nicht markenmäßig. Der Verkehr verstehe „Oktoberfest“ auf solchen Produkten als Synonym für ein Bierfest im Oktober und gerade nicht als Hinweis auf die Stadt München als Herkunftsgeberin. Die Beklagte habe den Begriff vielmehr beschreibend eingesetzt, um Art und Bestimmungszweck der Waren zu kennzeichnen. Weder die Herkunfts- noch die Werbefunktion der Marken seien beeinträchtigt, und zwar weder durch die Aufdrucke auf den Produkten selbst noch durch die Verwendung in den Angebotsüberschriften. Die bloße Registrierung eines weit verbreiteten Begriffs reiche folglich nicht aus, um jede Nutzung durch Dritte zu unterbinden, erforderlich sei vielmehr eine konkrete Beeinträchtigung der markenspezifischen Funktionen (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.03.2024 – Az. 2-06 O 477/22).
Auch beim Markenamt steht die Position der Stadt unter Druck. Auf Antrag einer schwedischen Kanzlei erklärte die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO die Unionswortmarke am 29.06.2023 in den Klassen 21 und 25 teilweise für nichtig, darunter für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Biergläser. Das Zeichen sei für diese Waren beschreibend, weil es als Bezeichnung für deren Stil oder Bestimmung verstanden werden könne, sodass Mitbewerber ein berechtigtes Interesse an seiner freien Verwendung hätten. Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde wehrt sich die Stadt vor Gericht, ein Termin zur Urteilsverkündung ist bislang nicht bekannt.
Es gibt allerdings auch die Gegenrichtung, und sie verläuft über das Wettbewerbsrecht statt über das Markenrecht. Im Streit um ein geplantes Fest unter dem Namen „Oktoberfest goes Dubai“ erkannte das LG München I sowohl eine Irreführung der Verbraucher als auch eine unlautere Rufausbeutung. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise entnehme der Formulierung, das Münchner Oktoberfest werde nach Dubai verlegt, sodass dessen guter Ruf in unzulässiger Weise auf die Veranstaltung im Emirat übertragen werde (LG München I, Urt. v. 25.06.2021 – Az. 17 HKO 7040/21). Je stärker eine Kampagne den Eindruck einer offiziellen Verbindung zur Wiesn erweckt, desto belastbarer wird die Rechtsposition der Stadt, und zwar unabhängig vom Ausgang der Registerverfahren.
Was vor der nächsten Wiesn-Kampagne zu klären ist
Die praktische Konsequenz fällt weniger bedrohlich aus, als die Schlagzeilen nahelegen, aber auch weniger harmlos, als mancher hofft. Wer privat auf der Wiesn ist und Bilder ohne Erwerbsabsicht veröffentlicht, braucht keine Genehmigung, das Livestream-Verbot gilt hingegen für alle. Wer mit Kooperationspartnern, Affiliate-Links oder monetarisierten Formaten arbeitet, klärt das besser vor der Produktion als danach. Wird eine erforderliche Lizenzanfrage nicht oder verspätet gestellt, kann eine nachträgliche Gebühr anfallen, die wegen des zusätzlichen Aufwands höher ausfällt, daneben stellt die Stadt weitere rechtliche Maßnahmen in Aussicht.
Zwei Punkte entscheiden über das tatsächliche Risiko. Erstens ist die Verwendung der geschützten Begriffe eine Gestaltungsfrage, denn häufig lässt sich das Kampagnenziel erreichen, ohne die Marken kennzeichenmäßig einzusetzen, und dann fehlt es bereits an der Voraussetzung, auf die ein Unterlassungsanspruch gestützt werden müsste. Zweitens ist eine Abmahnung kein Urteil. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet dauerhaft, auch wenn die zugrunde liegende Marke später in Teilen fällt, weshalb eine vorschnelle Unterschrift teurer werden kann als die ursprüngliche Forderung.
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