Das Oberlandesgericht Dresden hat sich damit beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen eine nach einer Domain benannte Firma ins Handelsregister eingetragen wird. Hierzu muss diese vor allem hinreichend individualisiert sein. Dabei ist nicht nur die durch den Betreiber eines Online-Shop gewählte Second-Level-Domain maßgeblich.

Ob eine Firma unter einem bestimmten Namen ins Handelsregister eingetragen werden kann, richtet sich nach § 18 Abs. 1 HGB insbesondere danach, ob dieser hinreichend unterscheidungskräftig ist. Dies gilt auch dann, soweit etwa der Betreiber eines Online-Shops seine Firma nach dem Namen der verwendeten Domain benennen möchte. Die Eintragungsfähigkeit ergibt sich nicht bereits aus der Zulassung der beantragten Domain im Vergabeverfahren, weil diese keine Unterscheidungskraft voraussetzt. Denn Domains werden ausschließlich nach zeitlichen Gesichtspunkten vergeben.

Das Oberlandesgericht Dresden musste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Domain neben der Bezeichnung der Second-Level-Domain auch die Top-Level Domain zu berücksichtigen ist. Unter einer Top-Level-Domain ist der rechte Bestandteil einer Internetadresse nach dem Punkt zu verstehen (etwa die Endung „.com”, „.de” oder „.eu”). Hingegen handelt es sich bei der second-Level-Domain um den Bestandteil einer Internetdresse zwischen dem „www.” und z.B. „.de”. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er der bei der Anmeldung selbst gewählt werden kann – und jeweils nur einmal in zeitlicher Reihenfolge vergeben wird.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt haben sowohl das Registergericht Leipzig als auch das Landgericht Leipzig als Beschwerdeinstanz die Eintragung der Domain eines Online-Händlers für Damenmoden als Firmennamen ins Handelsregister abgelehnt. Das Landgericht Leipzig begründete das damit, dass die Second-Level-Domain nicht unterscheidungskräftig genug sei. Es prüfte dabei nicht, ob daran die Verwendung der Top-Level-Domain „.eu” etwas ändert. Nach Ansicht der Richter könne sich die Unterscheidungskraft niemals aus der Top-Level-Domain ergeben. Hiergegen legte der betroffene Online-Händler weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht Dresden ein und bekam Recht.

Das Oberlandesgericht Dresden hob die Entscheidung der Vorinstanz mit Beschluss vom 15.11.2010 auf (Az. 13 W 890/10). Es entschied, dass diese rigide Sichtweise nicht vertretbar ist. Es ist sehr wohl im Einzelfall möglich, dass sich die Unterscheidungskraft einer Domain aus dem Zusammenhang einer für sich genommen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain und einer Top-Level-Domain ergibt. Dies muss durch das Gericht sorgfältig geprüft werden. Dies trug nunmehr das Oberlandesgericht Dresden der Vorinstanz auf.