Wer Nachrichten aus einem privaten Chat weiterleitet oder in der eigenen Küche eine Kamera laufen lässt, bewegt sich scheinbar außerhalb der DSGVO. Der BGH hat zwei Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt, weil in beiden Fällen dieselbe Frage offen ist. Von der Antwort aus Luxemburg hängt ab, ob alltägliche Datenverarbeitung im Freundes- und Familienkreis überhaupt angreifbar bleibt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der sogenannten Haushaltsausnahme vorgelegt. Im einen Verfahren geht es um vertrauliche Chatnachrichten, die eine Frau an den Arbeitgeber ihrer ehemaligen Freundin weitergab. Im anderen um Videoaufnahmen aus einer Wohnküche, die eine Tochter der Polizei übergab, nachdem sie ihre Mutter des Diebstahls von Geldmünzen verdächtigte. In beiden Fällen hatten die Berufungsgerichte die DSGVO für nicht anwendbar gehalten, und in beiden Fällen zweifelt der I. Zivilsenat daran, dass diese Auslegung europarechtlich trägt (BGH, Beschl. v. 17.09.2026 – Az. I ZR 256/25 und I ZR 289/25).
Von der Freundschaft zur Kündigung
Die beiden Frauen im ersten Verfahren waren zunächst eng befreundet. Über einen Messenger tauschten sie sich vertraulich über die Zustände in der Arztpraxis aus, in der eine von ihnen arbeitete. Dass die Empfängerin dieser Nachrichten den Praxisinhaber und dessen Lebensgefährtin persönlich kannte, spielte zu diesem Zeitpunkt keine Rolle. Die Lebensgefährtin arbeitete als Office-Managerin in derselben Praxis.
Nach einem Zerwürfnis leitete die Freundin die gesamte Korrespondenz an die Office-Managerin weiter. Kurz darauf verlor die Verfasserin der Nachrichten ihren Arbeitsplatz. Sie verlangt von ihrer früheren Freundin nun 7.500 Euro Geldentschädigung und will zusätzlich feststellen lassen, dass diese ihr zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist.
Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte die Klage zunächst Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies sie in der Berufungsinstanz jedoch vollständig ab. Nach Auffassung des OLG handelte die Beklagte ausschließlich persönlich. Die Weiterleitung hing weder mit ihrer eigenen beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen noch entfaltete sie eine Wirkung über die Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum. Auch der Umstand, dass für die Klägerin der Arbeitsplatz auf dem Spiel stand, änderte an dieser Bewertung nichts. Nach der Begründung des OLG gilt das selbst dann, wenn die Beklagte die Entlassung gezielt herbeiführen wollte oder zumindest mit ihr rechnete. Ansprüche aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verneinte das Gericht ebenfalls.
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Eine Kamera in der Wohnküche der Tochter
Der zweite Fall spielt innerhalb einer Familie. Eine Mutter bewohnte das Obergeschoss eines Hauses, das ihrer Tochter und deren Ehemann gehörte. Das Paar lebte im Stockwerk darunter, und die Mutter durfte dessen Wohnküche betreten. In genau diesem Raum lief eine Videokamera.
Als der Verdacht aufkam, die Mutter habe Geldmünzen aus der Küche entwendet, erstattete die Tochter Strafanzeige und übergab der Polizei Aufnahmen ihrer Mutter. Nach Darstellung der Mutter schickte sie die Videos außerdem an die Schwester. Die Mutter hielt sowohl die heimliche Aufzeichnung als auch deren Weitergabe für unzulässig und verlangte Unterlassung, Auskunft über die verarbeiteten Daten, deren Löschung und Schmerzensgeld. Sie starb während des Revisionsverfahrens, ihre Erben führen den Rechtsstreit fort.
Vor dem LG Hildesheim und dem OLG Celle blieb die Klage ohne Erfolg. Auch hier stützte sich das Berufungsgericht auf die Haushaltsausnahme. Nach der Bewertung des OLG Celle erfasste die Kamera allein die eigene Wohnküche des Ehepaars und damit dessen privaten Bereich. Ansprüche nach nationalem Zivilrecht lehnte das Gericht ab. Soweit sich die Mutter gegen die Übergabe der Aufnahmen an die Polizei wandte, fehlte ihrer Klage aus Sicht des OLG bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
Was die Haushaltsausnahme eigentlich schützt
Beide Entscheidungen beruhen auf Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO. Danach gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass jedes Adressbuch, jeder Schriftwechsel und jedes Familienfoto den vollen Pflichtenkatalog der DSGVO auslöst. Erwägungsgrund 18 nennt ausdrücklich das Führen von Anschriftenverzeichnissen, den Schriftverkehr und die Nutzung sozialer Netzwerke als Beispiele.
Die Ausnahme wirkt allerdings radikal, weil sie nicht etwa eine Rechtfertigung liefert, sondern den Anwendungsbereich der Verordnung insgesamt versperrt. Greift sie, gibt es keine Rechtsgrundlage zu prüfen, keine Informationspflicht zu erfüllen und keinen Anspruch aus Art. 82 DSGVO auf immateriellen Schadensersatz. Betroffene sind dann auf das nationale Zivilrecht zurückgeworfen, dessen Hürden für eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung traditionell hoch liegen.
Der EuGH legt die Ausnahme deshalb seit jeher eng aus. In der Entscheidung Lindqvist genügte die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf einer privaten Internetseite, um den persönlichen Rahmen zu verlassen (EuGH, Urt. v. 06.11.2003 – Az. C-101/01). In der Sache Ryneš fiel eine private Überwachungskamera aus der Ausnahme heraus, weil sie zusätzlich den öffentlichen Straßenraum erfasste (EuGH, Urt. v. 11.12.2014 – Az. C-212/13). Und im Verfahren Buivids reichte das Hochladen eines selbst gedrehten Videos auf eine Videoplattform, um die DSGVO-Vorgängerregelung anwendbar zu machen (EuGH, Urt. v. 14.02.2019 – Az. C-345/17).
Diese Rechtsprechung ordnet die Ausnahme bislang vor allem räumlich. Entscheidend war stets, ob die Daten den privaten Bereich verlassen und einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich werden. Genau dieser Maßstab führt in den beiden BGH-Fällen zu einem Ergebnis, das viele als unbefriedigend empfinden. Die Chats gingen an eine einzelne Empfängerin, die Videos an die Polizei und an ein Familienmitglied. Öffentlich wurde nichts. Die Folgen für die Betroffenen waren trotzdem erheblich, in einem Fall bis zum Verlust des Arbeitsplatzes.
Die Fragen, die der BGH nach Luxemburg schickt
Der I. Zivilsenat setzt deshalb an einer anderen Stelle an und rückt den verfolgten Zweck in den Mittelpunkt. Der EuGH soll klären, ob eine Verarbeitung noch ausschließlich persönlich bleibt, wenn sie zwar nichts mit dem Beruf des Verarbeitenden zu tun hat, ihr Zweck aber mit der beruflichen Tätigkeit einer anderen Person zusammenhängt, etwa der betroffenen Person oder des Empfängers. Übertragen auf den ersten Fall bedeutet das, ob die Absicht, jemanden um seinen Arbeitsplatz zu bringen, die Weiterleitung aus dem privaten Schutzraum herausführt.
Hinzu kommt die Frage, ob bereits auf der Ebene der Haushaltsausnahme die gegenläufigen Grundrechtspositionen gegeneinander abgewogen werden müssen. Damit steht zur Debatte, ob die Ausnahme ein starres Kriterium bleibt oder zu einer wertenden Gesamtbetrachtung wird, in die Eingriffsintensität und Schutzbedürftigkeit einfließen.
Für die Videoaufnahmen stellt der BGH zusätzlich zur Klärung, ob eine familiäre Tätigkeit einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum Haushalt der verarbeitenden Person voraussetzt. Der Begriff Haushaltsausnahme legt einen solchen Bezug nahe, der Verordnungstext selbst gibt ihn nicht eindeutig her.
Für den Fall, dass die DSGVO anwendbar ist, reichen die Fragen noch weiter. Art. 13 DSGVO verpflichtet dazu, Betroffene bei der Erhebung ihrer Daten über Zweck und Rechtsgrundlage zu informieren, was bei einer heimlichen Kamera naturgemäß unterbleibt. Der EuGH soll entscheiden, ob ein Verstoß gegen diese Informationspflicht die Verarbeitung selbst rechtswidrig macht. Daran schließt sich die praktisch heikle Frage an, ob rechtswidrig erhobene Daten später noch rechtmäßig weiterverarbeitet werden können. Maßstab dafür ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, der eine Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erlaubt, sofern sie erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen. Falls die rechtswidrige Herkunft die Weitergabe nicht automatisch infiziert, soll der EuGH zumindest klären, ob sie in die Interessenabwägung einfließen muss.
Schließlich geht es um den Rechtsschutz selbst. Der BGH will wissen, ob nationale Gerichte eine Unterlassungsklage gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an Ermittlungsbehörden im Regelfall schon am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern lassen dürfen. Für Betroffene ist das der Punkt, an dem sich entscheidet, ob ihnen überhaupt ein Weg zu den Gerichten offensteht.
Bis Luxemburg antwortet, vergehen erfahrungsgemäß eineinhalb bis zwei Jahre. Ob die früheren Freundinnen und die Familienmitglieder gegen die DSGVO verstoßen haben, bleibt so lange offen. Klar ist allein, dass die Antwort weit über diese beiden Verfahren hinausreicht. Sie betrifft jeden Screenshot, der weitergeschickt wird, jede Türkamera und jede Sprachnachricht, die den ursprünglichen Empfängerkreis verlässt.
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