Die Praxis der Schufa, Daten über Restschuldbefreiungen deutlich länger zu speichern als die staatlichen Register, steht seit Jahren in der massiven Kritik von Datenschützern. Der Europäische Gerichtshof hat dieser Vorgehensweise nun eine klare Absage erteilt und damit die Rechte von Millionen Verbrauchern gestärkt. Werden Informationen in sogenannten Schattendatenbanken vorgehalten, obwohl die gesetzlichen Löschfristen bereits abgelaufen sind, verstößt dies gegen geltendes Unionsrecht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Grundsatzurteil klargestellt, dass private Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Holding AG Informationen aus öffentlichen Registern nicht länger speichern dürfen als die Register selbst. Konkret geht es um die Daten zur Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz, die im amtlichen Portal „insolvenzbekanntmachungen.de“ lediglich für sechs Monate abrufbar sind. Die Schufa behielt diese Daten jedoch regelmäßig für drei Jahre in ihrem System, was die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen massiv einschränkte. Mit der Entscheidung der Luxemburger Richter ist diese Praxis endgültig als rechtswidrig eingestuft worden. (EuGH, Urt. v. 07.12.2023 – Az. C-26/22 und C-64/22)

Der Konflikt um die Speicherfristen bei der Schufa

Hintergrund der juristischen Auseinandersetzung ist das Spannungsfeld zwischen dem wirtschaftlichen Interesse an einer verlässlichen Bonitätsprüfung und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Wenn Verbraucher eine Privatinsolvenz durchlaufen und schließlich die Restschuldbefreiung erlangen, beginnt für sie eigentlich die Phase der finanziellen Rehabilitation. Der deutsche Gesetzgeber sieht in der Insolvenzbekanntmachungsverordnung (InsoBekV) vor, dass diese Information in staatlichen Registern nach genau sechs Monaten zu löschen ist. Dies soll den Betroffenen ermöglichen, wieder am Wirtschaftsleben teilzunehmen, Verträge abzuschließen oder eine Wohnung zu finden.

Die Schufa argumentierte jedoch jahrelang, dass diese sechsmonatige Frist für eine fundierte Score-Berechnung nicht ausreiche. In ihren internen Regelwerken, den sogenannten Verhaltensregeln der Verbände der Wirtschaftsauskunfteien, war eine Speicherfrist von drei Jahren vorgesehen. Diese Diskrepanz führte dazu, dass Betroffene zwar offiziell schuldenfrei waren, ihre Kreditwürdigkeit durch den Eintrag bei der Schufa aber weiterhin für zweieinhalb Jahre faktisch zerstört blieb. Die Daten wurden so in einer Art „Schattendatenbank“ weitergeführt, die für Banken, Mobilfunkanbieter und Vermieter ein negatives Bild zeichnete, obwohl die staatliche Transparenzpflicht längst erloschen war.

Interessanterweise zeigt ein Blick auf andere Rechtsbereiche, wie konsequent Löschpflichten eigentlich umgesetzt werden müssen. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks etwa zwingt der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Anstalten dazu, Online-Inhalte nach Ablauf definierter „Verweildauern“ zu depublizieren. Was dort oft zu Unmut bei den Nutzern führt, wenn Artikel auf tagesschau.de verschwinden, dient im Kern der Begrenzung der Marktmacht und der Einhaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen. Während der Staat also bei seinen eigenen Online-Angeboten zur Löschung nach dem Stichtag (oft der 01.09.2010 für Altfälle) gezwungen wird, versuchten private Auskunftstribunale wie die Schufa, ihre Datenbestände entgegen der staatlichen Löschlogik künstlich aufzublähen.

Datenschutzrechtliche Hürden und der europäische Maßstab

Die rechtliche Bewertung dieses Vorgehens misst sich primär an der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Der EuGH hatte somit eine Abwägung vorzunehmen: Wiegt das Interesse der Kreditwirtschaft an einer dreijährigen Datenhistorie schwerer als das Recht des Einzelnen auf einen wirtschaftlichen Neuanfang?

Dabei betont die Rechtsprechung immer wieder den Grundsatz der Datenminimierung und der Zweckbindung. Die Informationen in der Schattendatenbank der Schufa stammen ursprünglich aus einem öffentlichen Register, das einem spezifischen Zweck dient – nämlich der Information der Gläubiger während des Verfahrens. Wenn der Gesetzgeber entscheidet, dass nach sechs Monaten das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinter das Rehabilitationsinteresse des Schuldners zurücktritt, können private Unternehmen diese Wertung nicht einfach durch interne Richtlinien umgehen.

Zudem spielt Art. 22 DSGVO eine entscheidende Rolle, wenn es um das automatisierte Scoring geht. Eine Entscheidung, die für den Betroffenen rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn erheblich beeinträchtigt – wie die Ablehnung eines Kredits – darf nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen. Wenn die Schufa veraltete Daten nutzt, um einen Score-Wert zu produzieren, der dann zur automatischen Ablehnung von Verträgen führt, greift sie unzulässig tief in die Lebensgestaltung der Bürger ein.

Das Ende der Schattendatenbanken: Die Entscheidung der Richter

In seinem Urteil fand der EuGH deutliche Worte. Das Gericht stellte fest, dass die Speicherung dieser Daten durch eine private Auskunftstei über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus nicht rechtmäßig sei. Die Richter führten aus, dass die Restschuldbefreiung dem Betroffenen ermöglichen solle, sich wieder am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Dieses Ziel werde konterkariert, wenn private Datenbanken die Information weiterhin vorhalten.

Das Gericht legte dar, dass die Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern zwar grundsätzlich zulässig sein könne, um die Kreditwürdigkeit zu prüfen. Allerdings müsse die Speicherdauer streng verhältnismäßig sein. Da der deutsche Gesetzgeber die Löschfrist im staatlichen Register auf sechs Monate begrenzt habe, sei dies ein starkes Indiz für die zeitliche Grenze des berechtigten Interesses. Eine parallele Speicherung über diesen Zeitraum hinaus verletze die Rechte der Betroffenen massiv. Das Gericht hielt fest, dass es den Auskunftsteien nicht gestattet sei, die gesetzgeberische Entscheidung über die Dauer der Offenlegung faktisch auszuhebeln.

In der Folge dieser Rechtsprechung hat die Schufa bereits reagiert und angekündigt, die Speicherfrist für Restschuldbefreiungen auf sechs Monate zu verkürzen. Dennoch bleiben viele Fragen offen, insbesondere was die Speicherung anderer Datenarten in Schattendatenbanken angeht. Viele Verbraucher berichten weiterhin von Einträgen, die längst hätten gelöscht werden müssen, oder von Score-Werten, die trotz bereinigter Daten im Keller bleiben. Hieraus ergeben sich erhebliche Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DSGVO, da die unzulässige Verarbeitung sensibler Finanzdaten eine massive Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit darstellt.

Kompetente Vertretung bei Schufa-Problemen und Datenschutzverstößen

Die Löschung rechtswidriger Daten ist kein bloßer bürokratischer Akt, sondern oft die Voraussetzung für eine Rückkehr in ein normales finanzielles Leben. Wenn auch Sie davon betroffen sind, dass die Schufa oder eine andere Auskunftstei veraltete Informationen über Sie speichert, sollten Sie dies nicht widerspruchslos hinnehmen. Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs (BGH) bietet eine hervorragende Grundlage, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

Wir unterstützen Sie dabei, unzulässige Einträge aus Schattendatenbanken entfernen zu lassen und Ihre Bonität wiederherzustellen. Oftmals lassen sich neben der Löschung auch empfindliche Schadensersatzsummen realisieren, da die Gerichte zunehmend bereit sind, die Verletzung des Datenschutzes durch Auskunftsteien finanziell zu sanktionieren. Wir prüfen Ihren individuellen Fall, fordern eine kostenlose Selbstauskunft für Sie an und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.

Melden Sie sich jederzeit bei uns für eine Erstberatung. Wir stehen Ihnen zur Seite und sorgen dafür, dass Ihre Datenhistorie nicht länger zum Hindernis für Ihre Zukunft wird.

hekem