Wer im Internet getäuscht wird, bleibt oft auf seinem Schaden sitzen – vor allem, wenn die verantwortliche Firma plötzlich pleitegeht. Eine neue Verbandsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands vor dem Bundesgerichtshof könnte nun den Weg ebnen, um in solchen Fällen die Drahtzieher im Hintergrund direkt zur Kasse zu bitten. Es geht um die fundamentale Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer persönlich im Rahmen des VDuG (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes) als „Unternehmer“ haftet.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) zieht für zehntausende Betroffene vor das höchste deutsche Zivilgericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Verfahren zu entscheiden, ob Schadensersatzansprüche wegen der systematischen Irreführung von Verbrauchern im Wege einer kollektiven Abhilfeklage direkt gegen den Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH geltend gemacht werden können. Die Entscheidung wird zeigen, ob sich Verantwortliche hinter dem Schutzschild einer Kapitalgesellschaft verstecken können, wenn Verbraucherrechte massenhaft verletzt werden. Das finale Urteil wird nach dem anstehenden Verhandlungstermin des unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenats erwartet (BGH, Az. I ZR 253/25).
Teure Gebühren für die GEZ-Anmeldung: Die Masche mit dem Rundfunkbeitrag
Der konkrete Fall betrifft eine Online-Plattform, die eine altbekannte, aber hocheffektive Masche nutzte. Die betroffene GmbH betrieb seit März 2024 eine Internetseite unter der Domain „service-rundfunkbeitrag.de“. Auf dieser Plattform bot das Unternehmen diverse Online-Formulare rund um den staatlichen Rundfunkbeitrag an – etwa für die Anmeldung oder die Befreiung von der Zahlungspflicht. Was viele Nutzer im Glauben, sich auf einer offiziellen Behördenseite zu befinden, nicht bemerkten: Für das bloße Weiterleiten der eingegebenen Daten an die Rundfunkanstalten berechnete das Unternehmen ein saftiges Entgelt von 29,99 Euro. Ein Service, der direkt bei den Rundfunkanstalten völlig kostenlos ist.
Wir sehen in unserer täglichen Praxis immer wieder, dass solche intransparenten Angebote bewusst darauf abzielen, die Unwissenheit der Verbraucher auszunutzen. Der Verbraucherverband bemängelt zu Recht, dass auf der Website keine ausreichende Information über das zu zahlende Entgelt stattfand und die Kunden zudem gezielt über ihr gesetzliches Widerrufsrecht in die Irre geführt wurden. Die Dimensionen sind gewaltig: In dem kurzen Zeitraum von März bis August 2024 haben wohl mehr als 90.000 Verbraucher diesen Dienst genutzt. Das bedeutet einen potenziellen Gesamtschaden von fast drei Millionen Euro. Doch die Sache hat einen massiven Haken: Über das Vermögen der Betreiber-GmbH wurde mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet. Bei der Gesellschaft selbst ist also unklar, ob und wenn ja wie viel noch zu holen ist.
Der juristische Rettungsanker: Die Unternehmereigenschaft im Verbraucherrecht
Genau hier setzt die rechtliche Strategie des vzbv an. Da die GmbH pleite ist, nimmt der Verband den alleinigen Geschäftsführer, der gleichzeitig 98 Prozent der Geschäftsanteile hält, als Gesamtschuldner persönlich in Anspruch. Basis hierfür ist die relativ neue kollektive Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Ziel ist es, die unrechtmäßig kassierten Entgelte als kollektiven Gesamtbetrag nebst Zinsen einzuklagen und diesen dann an die geschädigten Verbraucher auszuschütten.
Die Kernfrage des Rechtsstreits dreht sich um § 1 Abs. 1 VDuG. Diese Vorschrift besagt, dass Verbandsklagen nur gegen einen „Unternehmer“ zulässig sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat die Klage gegen den Geschäftsführer in der Vorinstanz mit einem Teilurteil abgewiesen (OLG Koblenz, Urt. v. 18.11.2025 – 9 VKl 1/24). Die Richter in Koblenz argumentierten streng nach deutschem Recht: Ein Unternehmer zeichne sich durch eine selbständig ausgeübte berufliche Tätigkeit aus. Die Geschäftsführung einer GmbH sei jedoch rechtlich eine unselbständige, Organ-abhängige Tätigkeit – selbst wenn dem Geschäftsführer fast das gesamte Unternehmen gehört. Eine persönliche Haftung über die Verbandsklage schied für das OLG daher aus.
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Europarecht gegen deutsches Recht: Wer ist hier eigentlich der Unternehmer?
Diese Sichtweise greift aus unserer Sicht jedoch zu kurz, da sie den Einfluss des Europarechts ignoriert. Das deutsche VDuG dient der Umsetzung der europäischen Verbandsklagen-Richtlinie (EU) 2020/1828. Und genau hier wird es spannend: Art. 3 Nr. 2 dieser Richtlinie definiert den Begriff des Unternehmers wesentlich weiter als das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach europäischem Verständnis ist jede natürliche Person ein Unternehmer, die zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können – ganz egal, ob dies selbständig oder unselbständig geschieht.
Der vzbv hat daher die zulassungsfreie Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das OLG Koblenz hatte die Auffassung vertreten, dass dem europäischen Recht eine so weitreichende Ausdehnung auf Angestellte oder Geschäftsführer nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden könne. Der BGH muss nun klären, wie weit der Unternehmerbegriff im VDuG auszulegen ist. Sollte Karlsruhe der Argumentation der Verbraucherschützer folgen, wäre dies ein Paukenschlag für das Wirtschaftsrecht: Geschäftsführer könnten sich bei massenhaften Verbrauchertäuschungen im Netz nicht mehr hinter der Insolvenz ihrer Gesellschaft verstecken.
Kompetente Vertretung im Verbraucher- und Wettbewerbsrecht
Die rechtlichen Hürden bei Online-Abos, intransparenten Button-Lösungen und versteckten Kosten sind für Betroffene oft nur schwer zu durchschauen. Wenn auch Sie das Gefühl haben, auf einer Online-Plattform getäuscht worden zu sein, oder wenn von Ihrem Konto unberechtigte Beträge abgebucht wurden, lassen wir Sie nicht allein.
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hekem




