Bei der Verwendung einer AGB-Klausel, in der ein pauschalierter Schadensersatz bestimmt wird, ist Vorsicht geboten, da diese gegen § 309 Nr. 5 BGB verstoßen kann.Enthalten die AGB eine Klausel zum pauschalierten Schadensersatz, so muss die Klausel den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hat einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenfalls muss dem Vertragspartner der Nachweis gestattet werden, dass ein Schaden gar nicht erst entstanden ist.
So hat auch der BGH in einem Urteil vom 14.04.2010 (Az. VIII ZR 123/09) entschieden. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Verbraucher von einem Kraftfahrzeughändler ein Gebrauchtfahrzeug zu einem Preis von 29.000 € erworben und sein Altfahrzeug in Zahlung gegeben. Die AGB des Verkäufers, die in den Kaufvertrag einbezogen wurden, enthielten folgende Klausel:
“Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.”
Die AGB-Klausel des Gebrauchtwagenhändlers wies allerdings nur daraufhin, dass der Schadensersatz geringer als die pauschal festgelegten 10 % ausfalle, wenn der Verbraucher einen geringeren Schaden nachweise. Dagegen wurde in der Klausel nicht ausgeführt, dass der Schadensersatzanspruch bei erbrachtem Nachweis vollständig entfallen kann. Der BGH entschied, dass die AGB-Klausel wirksam ist. Insbesondere müsse in der AGB-Klausel nicht der vollständige Gesetzeswortlaut wiedergegeben werden. Weiter führten die Richter aus:
„(…)Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin verwendete Klausel dem Vertragspartner diese Möglichkeit des Nachweises gestattet, da aus der verwendeten Formulierung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ersehen sei, dass die Klausel auch den Nachweis des Nichteintritts eines Schaden einschließt. Der Senat, der die tatrichterliche Auslegung der Klausel uneingeschränkt nachprüfen kann, weil sie – wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin insgesamt – auf eine Empfehlung des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e.V. zurückgeht und daher über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet, teilt die Auffassung des Berufungsgerichts. Denn dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, liegt nach dem Wortlaut der Klausel und dem Zweck der Nachweismöglichkeit aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners der Klägerin auf der Hand. Ein anderes Verständnis liegt angesichts seiner Sinnwidrigkeit fern und kann deshalb auch gemessen am Maßstab des § 305c Abs. 2 BGB für die Klauselauslegung als unbeachtlich außer Betracht bleiben.(…)”