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Infos für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Abmahnung wegen Fehlverhalten

Funktionierende Teamchemie und der Zusammenhalt unter Kollegen ist für viele ein wichtiger Wohlfühlfaktor am Arbeitsplatz.

Doch was passiert, wenn sich ein Kollege permanent daneben benimmt? Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen einem Arbeitgeber zum Vorgehen gegen ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters offen? Und wie reagiere ich als Arbeitnehmer, wenn ich einmal eine so begründete Abmahnung erhalte?

In aller Kürze

„Abmahnung wegen Fehlverhalten“ ist ein eher umgangssprachlicher Begriff. Im rechtlichen Sinne liegt die Abmahnung meist in der Störung des Betriebsfriedens oder in der Verletzung der vertraglichen Pflichten.
Oft ist ein einmaliges Fehlverhalten kein direkter Auslöser für eine fristlose Kündigung. Dies gilt nur in extremen Fällen (zum Beispiel bei körperlicher Gewalt). Ansonsten kommt zunächst eine Abmahnung in Betracht, die eine ermahnende Wirkung entfaltet.
Wurde eine Abmahnung ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer das Recht, zum vorgeworfenen Fehlverhalten Stellung zu beziehen. Oft liegt hier auch ein Graubereich in der Frage vor, ob das Verhalten auch objektiv als Fehlverhalten zu deklarieren ist. Gerade als Arbeitnehmer ist es sinnvoll, sich zur Abklärung des Einzelfalls an einen Spezialisten aus dem Arbeitsrecht zu wenden.

Typische Pflichten des Arbeitnehmers

Grundsätzlich kommen jedem Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarten Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag zu. Zusätzlich unterliegt er auch situativ der Weisungsbefugnis durch den Vorgesetzten. Und auch ein kollegiales Verhältnis sowie ein freundlicher Umgang mit Kollegen, Kunden und Vorgesetzten sind an vielen Arbeitsplätzen unabdingbar.

Der Arbeitgeber hat demnach nicht nur aus Produktivitätsgründen ein großes Interesse daran, dass die Mitarbeiter gut miteinander auskommen und es nicht zu denkwürdigen Zwischenfällen kommt.

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Fehlverhalten von Arbeitnehmern

Verhält sich ein Mitarbeiter nicht entsprechend dieser genannten Pflichten oder der vom Arbeitgeber geforderten Verhaltensweisen, kann eine verhaltensbedingte Abmahnung in Betracht kommen. Dies bezeichnet man im Volksmund auch häufig als „Abmahnung aufgrund von Fehlverhalten“. Im Gegensatz zu einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine verhaltensbedingte Abmahnung das mildere Mittel und hat nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Besserung zum Ziel.

Hinter der umgangssprachlichen „Abmahnung aufgrund von Fehlverhalten“ verbergen sich unterschiedliche juristische Fallkonstellationen.

1. Zwischenmenschliches Fehlverhalten

Zu den häufigsten Gründen für verhaltensbedingte Abmahnungen zählen Probleme im zwischenmenschlichen Bereich – so etwa in Bezug auf das Verhältnis zu Kollegen, zu Kunden oder zu Vorgesetzten. Hier können beispielsweise Beleidigungen, anhaltendes Mobbing oder Unfreundlichkeit gegenüber Kunden zählen. Auch körperliche Tätlichkeiten werden in der Regel umgehend mit einer Abmahnung getadelt. Kommt es zu einem besonders schweren Fall, ist auch die fristlose verhaltensbedingte Kündigung möglich.

2. Schlechte Arbeitsleistung

Zu schlechten Arbeitsleistung zählt nicht nur die Qualität der Leistung, sondern auch die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers. Regelmäßige Auslöser sind hier die Unpünktlichkeit eines Mitarbeiters, anhaltende schlechte Leistungen oder die private Internetnutzung in der Arbeitszeit. Auch eine komplette Arbeitsverweigerung kann in diesem Kontext abgemahnt werden.

Wie nun verhalten?

Verhalten als Arbeitgeber

Stellen Sie eine der oben genannten Arten von Fehlverhalten bei Ihrem Mitarbeiter fest, stehen Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, auf das Fehlverhalten hinzuweisen und Besserung zu erbitten.

1. Gespräch

Oftmals kann es ratsam sein – besonders dann, wenn der Grad des Fehlverhaltens sich noch im Rahmen hält – erst einmal das freundliche Gespräch zum Angestellten zu suchen. Weisen Sie ihn auf sein Fehlverhalten hin und holen Sie sich ein Gelobnis zur Besserung ein. Dies stellt noch keine arbeitsrechtliche Konsequenz im engeren Sinne dar, kann aber zur umgehenden Besserung führen. Der Vorteil: Sie machen sich rechtlich nicht angreifbar. Der Mitarbeiter kann gegen diese Reaktion nicht vorgehen.

2. Abmahnung

Haben Sie im bilateralen Gespräch keine Einsicht erzielt, kommt das Instrument der Abmahnung in Betracht. In der Abmahnung, die dauerhaft in der Personalakte vermerkt wird, erläutern Sie genau, welches konkrete Verhalten des Mitarbeiters sie anmahnen und in welcher Weise Sie eine Änderung erbeten. Die Abmahnung soll für den Angestellten eine Art „Warnschuss“ sein. Geben Sie ihm im Folgenden auf jeden Fall die Möglichkeit, sein Verhalten zu verbessern.

3. Kündigung

Haben Sie bereits Abmahnungen ausgesprochen, die keine Besserung herbeiführten oder zerstört das Fehlverhalten des Mitarbeiters das Vertrauensverhältnis zu Ihnen so nachhaltig, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, kommt auch in Betracht, das Arbeitsverhältnis unmittelbar aufzuheben.

Achtung! Gerade verhaltensbedingte Kündigungen landen häufig vor Arbeitsgerichten. Das Risiko, dass eine solche Kündigung dort keinen Bestand hat ist oft hoch. Hier riskiert man neben den Prozesskosten auch, dass der Mitarbeiter ein Recht auf Wiedereinstellung zugeschrieben bekommt. Oft endet das in der Zahlung höherer Abfindungssummen.

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Tipps für Arbeitgeber

In der Frage, ob Abmahnung oder Kündigung sollte daher eine rechtssichere Abwägung erfolgen. Selbst wenn Sie sich für das mildere Mittel der Abmahnung entscheiden gilt auch hier die oberste Prämisse: Rechtssicherheit. Machen Sie sich nicht angreifbar und achten Sie von Beginn an auf die korrekte Ausführung der Formalitäten und auf eine inhaltlich einwandfreie Begründung gegenüber dem Arbeitnehmer.  

Möchten Sie eine Abmahnung aussprechen und dazu auf Nummer sicher gehen? Gerne helfen Ihnen unsere Spezialisten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts weiter. Hier können Sie jederzeit einfach Kontakt aufnehmen.

Verhalten als Arbeitnehmer

Die rechtliche Wirkung einer Abmahnung sollte grundsätzlich nicht unterschätzt werden. Oft findet hier das Denkmuster „Es ist ja nur eine Abmahnung, es passiert ja nichts weiter“ Anwendung. In der Realität jedoch, bleibt die Abmahnung oft lebenslang in der jeweiligen Personalakte gespeichert.

Wichtig! Abmahnungen müssen bestimmten Formalitäten folgen. Oft unterschätzen Arbeitgeber die rechtlichen Hürden und halten die Bestimmungen nicht ein. In diesem Fall wird die Abmahnung an sich rechtlich angreifbar. Eine Übersicht über alle Rahmenbedingungen einer Abmahnung finden Sie hier.

Recht auf Stellungnahme

Haben Sie eine verhaltensbedingte Abmahnung erhalten, machen Sie in jedem Fall Gebrauch von Ihrem Recht auf unmittelbare Stellungnahme. Denn: diese muss ebenfalls Eingang in die Personalakte finden. Gerade in den Fällen, in denen Personalverantwortliche oder Vorgesetzte zu einem späteren Zeitpunkt wechseln, kann dies von enormem Einfluss sein. Der neue Verantwortliche wird dann zwar die Abmahnung in der Personalakte vorfinden, aber eben auch direkt Ihre entsprechende Meinung in dem Fall. So bleibt es nicht bei einer einseitigen Betrachtungsweise.

Ersuchen eines Gesprächs

Oftmals kann vorbildliches Verhalten im Nachgang einer Abmahnung auch dazu führen, dass der Vorgesetzte diese zurücknimmt. Kommen Sie zum Beispiel einsichtig und selbstinitiativ auf Ihren Arbeitgeber zu, um den bestehenden Konflikt zu lösen oder ein Fehlverhalten wieder gut zu machen, zeigen sich Chefs häufig nachsichtig. Merken Sie jedoch, dass eine Lösung nicht in Aussicht ist und sich die Fronten verhärten, sollten Sie sich rechtlichen Beistand einholen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten und halten diese nicht für gerechtfertigt? In einem kostenlosen Erstgespräch suchen wir gerne gemeinsam mit Ihnen nach denkbaren Lösungsansätzen. Hier können Sie frei wählen, wie Sie Kontakt aufnehmen möchten.

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