Eine Arbeitnehmerin steht nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie bei einem sogenannten Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt. Dies hat das LSG Berlin Brandenburg geurteilt.

Eine 45-Jährige Frau hatte im Mai 2019 gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teilgenommen. Das Event ist eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten sowohl Unternehmen, als auch Organisationen und Nachbarschaftsteams offenstand. Die Arbeitnehmerin war nach dem sportlichen Teil und der Siegerehrung auf der Run-Party mit ihren Inlineskates hingefallen. Den Bruch ihres rechten Handgelenks erkannte die Unfallkasse nicht als zu bezahlenden Schaden an. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz, den Unfall nicht als Betriebsunfall anzuerkennen (Urt. v. 21.03.2023, Az. L 3 U 66/21).

Aktivität ohne rechtlichen Zusammenhang mit Beschäftigung

Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe. Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handele, den Charakter eines Wettstreits. Es würden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Der Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr habe es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teile.

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Firmenlauf ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Klägerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nichtlaufenden Beschäftigten habe es nicht gegeben. Der Firmenlauf sei daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden sei und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, führe zu keiner abweichenden Bewertung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Inlineskaterin kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

jvo