Das LG Düsseldorf hat das Vorgehen der Targo-Bank, welches Kunden beim Online-Banking-Login mit einem Pop-up-Fenster zur Zustimmung zu neuen AGB und Preisen aufforderte, als kundenfeindlich und nötigend eingestuft. Die Bank suggeriere, dass eine Ablehnung vorerst keine Auswirkungen auf das Online-Banking habe, drohe aber mit späteren Kontaktaufnahmen zur Lösungsfindung, was als Beendigung der Geschäftsbeziehung verstanden werden könne, so das Gericht. 

Hauptverwaltung Targobank Düsseldorf, Von Dacse – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0

Die Targobank hat nach Auffassung des Landgerichts (LG) Düsseldorf Kunden in besonderem Maße unter Druck gesetzt, damit sie geänderten Geschäftsbedingungen und Preisen zustimmen. Dieses Vorgehen stelle eine aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung dar, welch wettbewerbsrechtlich verboten sei (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2023, Az. 12 O 78/22).

Pop-up-Fenster zwang zur Entscheidung

Hintergrund der aktuellen Entscheidung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2021. Der BGH hatte damals Klauseln für unwirksam erklärt, die Vertrags- und Preisänderungen grund- und grenzenlos ohne ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher ermöglichten. Durch das BGH-Urteil mussten Banken eine aktive Zustimmung ihrer Kunden einholen, um vorgenommene Vertrags- und Preisänderungen umsetzen zu können.

Die Targobank ging dabei im Jahr 2021 nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zu aggressiv vor. Beim Aufruf des Online-Banking-Bereichs auf der Webseite der Bank öffnete sich ein Pop-up-Fenster, in dem Verbraucher ihre Zustimmung oder Ablehnung zu den aktuellen Geschäftsbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis für alle privaten Konten und Depots erklären mussten. Nur so konnte das Fenster geschlossen und das Online-Banking fortgesetzt werden. Wer eine einfache Online-Überweisung vornehmen wollte, musste sich somit plötzlich zwischen Zustimmung und Ablehnung der Bedingungen entscheiden. Dabei blieb offen, welche Konsequenzen eine Ablehnung gehabt hätte und ob das Online-Banking dann überhaupt noch hätte genutzt werden können. In der Kundeninformation hieß es in dem Pop-up-Fenster unter anderem: „Falls Sie nicht zustimmen, entziehen Sie uns eine wichtige Grundlage der gemeinsamen Geschäftsbeziehung.“

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Gericht wertet Vorgehen der Bank als Nötigung

Das LG Düsseldorf entschied nun, dass es sich beim Vorgehen der Targobank um eine aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung handele. Und dies sei nach dem Wettbewerbsrecht verboten. Den Verbrauchern, die sich online bei der Bank einloggen würden, werde ohne Überlegungs- und Bedenkzeit eine sofortige Entscheidung abverlangt. Ihre Zustimmung werde in der Kundeninformation als „notwendig“ bezeichnet. Für den Fall einer Verweigerung drohe die Bank aus Verbrauchersicht mit der Kündigung.

Hinzu komme laut LG Düsseldorf, dass die Informationen im Pop-up-Fenster teils unverständlich, zumindest aber missverständlich seien. Es sei nicht ohne weiteres erkennbar, welche Konsequenzen eine verweigerte Zustimmung habe. Es blieben Zweifel, ob das Online-Banking danach noch hätte genutzt werden können. Im Ergebnis sei dadurch mitten im Login-Verfahren gegenüber den Kunden ein unangemessener Druck ausgeübt worden, sich im Zweifel für die von der Bank gewünschte Zustimmung zu entscheiden.

akl/tsp