Wer als Onlinehändler keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet, dem droht eine teure Abmahnung. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main. Dies soll allerdings nicht für Abmahnungen durch die Konkurrenz gelten.

In eine Widerrufsbelehrung schleicht sich schnell ein Fehler ein-mit unangenehmen Folgen für den Betreiber von einem Online-Shop. Denn er ist ein gefundenes Fressen für Konkurrenten und deren Anwälten, die an einer Abmahnung oft viel Geld verdienen können. Wie hoch die Kosten für eine Abmahnung oder auch Klage sind, hängt von der Höhe des Streitwertes ab. Dieser wird durch das Gericht festgelegt. Wie wir bereits berichtet haben, werden von den Gerichten unterschiedlich hohe Streitwerte festgesetzt. Der Streitwert kann hier bis 15.000 € betragen.

Hierzu ist jetzt eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main ergangen  (Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11). Nach Ansicht der Richter kommt es darauf an, wer die Abmahnung ausspricht und die einstweilige Verfügung beantragt. Erfolgt sie durch einen Konkurrenten, soll nur ein niedriger Streitwert angesetzt werden. Anders sieht es bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches durch Verbraucherschutzverbände aus. Hier setzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Streitwert in Höhe von 15.000 € fest. Denn die Allgemeinheit hat ein großes Interesse daran, dass der Verbraucher ordnungsgemäß informiert wird.

Aufgrund dessen halten es wir es für sehr wichtig, dass der Onlineshop abmahnsicher gestaltet wird. Das gilt unter anderem für die Widerrufsbelehrung aber auch für das gewählte Impressum. Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie sich beraten lassen. Wir stehen Ihnen hierzu auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Verbraucherschutz: EU-Richtlinie VRRL harmonisiert Informationspflichten und Widerrufsrecht

Verbraucher muss eventuell auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht aufgeklärt werden