Name, Geburtsdatum und Wohnort eines Geschäftsführers einer GmbH müssen für alle Interessierten im Handelsregister einsehbar sein. Schließlich seien funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register „für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich“, so das OLG Celle.

Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied mit Beschluss vom 24. Februar 2023 jedoch, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen müsse (Az. 9 W 16/23).

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Register sichern den Rechtsverkehr

Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollten sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestünden deshalb nicht.

Das OLG hat zudem offen gelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Eine tatsächliche Gefährdung konnte der Geschäftsführer nicht näher darlegen, insbesondere nicht, in welcher Weise eine solche Gefährdung durch die Einsehbarkeit von Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister verursacht oder erhöht werden solle. Soweit es die Nennung des Wohnorts beträfe, sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine genaue Adressangabe nicht erfolge und ein Ansatzpunkt zum Auffinden des Geschäftsführers auch bereits mit der Nennung der Geschäftsanschrift der betroffenen Gesellschaft gegeben sei, deren Löschung jedoch nicht gewünscht sei.

Gegen den Beschluss des Senats ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.