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Know-How-Schutz

Das geistige Eigentum bzw. das Know-How ist oft der wertvollste Teil eines Unternehmens. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dieses zu schützen. Je nachdem, ob es um ein Produkt, eine Idee, ein Werk oder um Betriebsgeheimnisse geht, bieten die Gesetze und vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedliche Möglichkeiten. Auf der einen Seite stehen der gesetzliche Schutz des geistigen Eigentums bzw. die gewerblichen Schutzrechte. Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Betriebsgeheimnisse, die oft nur unzureichenden gesetzlichen Schutz erfahren. Hier gibt es jedoch die Möglichkeit, Geheimhaltungsvereinbarungen (“non disclosure agreements”, NDAs) mit Geschäftspartnern, Dienstleistern oder sonstigen Beteiligten abzuschließen.

Auf einen Blick

  • Definition von Know-how unter deutschem Recht: Know-how ist eine Sammlung geheimer, wesentlicher, nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrung gewonnen werden.
  • Schutz durch Gesetze und Verträge: Verschiedene gesetzliche Schutzrechte (wie Patente, Marken und Urheberrecht) sowie vertragliche Mittel (wie Geheimhaltungsvereinbarungen) bieten Schutz für geistiges Eigentum.
  • Methoden zur Sicherung des Know-hows: Dazu gehören die Anmeldung von Marken und Patenten, sowie die Nutzung von Urheberrechten und eingetragenen Designs.
  • Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs): NDAs sind wichtig, um Betriebsgeheimnisse im Austausch mit Geschäftspartnern zu schützen. Sie helfen, rechtliche Ansprüche bei Geheimnisverrat geltend zu machen.

Know-how Schutz durch Expertenberatung

Angesichts der Komplexität des Schutzes geistigen Eigentums und der Wichtigkeit von Know-how für Ihr Unternehmen, ist es entscheidend, dass Sie sich auf fachkundige Beratung verlassen können. Unsere Kanzlei bietet maßgeschneiderte Rechtsberatung, um Ihr wertvolles geistiges Eigentum effektiv zu sichern.

Wann Informationen als Know-how gelten

Das Know-how eines Unternehmens stellt für manche Unternehmen die Basis dar. Besonders für Softwareunternehmen stellt das Know-how einen großen Teil des Betriebskapitals dar. Datensammlungen oder der Quellencode eines Produktes machen bei vielen Firmen den Hauptbestandteil ihres Wertes aus. Jedoch kann es sich bei Know-how auch um ganz andere Sachen handeln. Oft kommt es auch in Form des Wissens über technische Anwendungen, Strategiepläne, oder sogar Warenbezugsquellen vor. Da Betriebsgeheimnisse besonders in der IT Branche einen wertvollen Teil der Firma ausmachen, ist es wichtig, dass diese nie den Schutz der Firma verlassen.

Doch was ist eigentlich genau mit Know-how unter deutschem Recht gemeint? Nach der Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer (GVO-TT) ist unter Know-how eine „Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Versuche gewonnen werden“, welche geheim, d.h. „nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind“, wesentlich, d.h. „für die Produktion der Vertragsprodukte von Bedeutung und nützlich sind“, und identifiziert sind, d.h. „umfassend genug umschrieben sind, so dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale „geheim“ und „wesentlich“ erfüllt“ sind, zu verstehen.

Im Sinne dieser Definition ist somit das Know-how mit einem Betriebsgeheimnis gleichzustellen.

Wir sind bekannt aus


Wie können Sie Ihr Know-how schützen?

Gesetzliche Schutzrechte

Um das geistige Eigentum zu schützen, bieten die gesetzlich festgelegten Schutzrechte dem Inhaber die Möglichkeit, andere von der Benutzung und Kopie des Produktes bzw. der Dienstleistung auszuschließen.

Fast allen Schutzrechten ist gemein, dass sie grundsätzlich räumlich und/oder zeitlich beschränkt sind. So muss zB bei der Eintragung des Designs als auch bei der Anmeldung einer Marke entschieden werden, ob dies national, europäisch oder international erfolgen soll. Ein Patent hingegen wirkt maximal 20 Jahre. Auch dieses kann national, europäisch oder international angemeldet werden. Hier sind jedoch strenge Fristen zu beachten, die für einen wirksamen Schutz nicht versäumt werden dürfen. Diese Punkte sollten daher schon im Vorfeld gut durchdacht sein.

Der Rechteinhaber kann Dritten auch die Nutzung gestatten, indem er Ihnen Lizenzen erteilt. Bei der Erteilung von Lizenzen gibt es einige Fallstricke zu beachten. Beispielsweise kann die Lizenz inhaltlich, zeitlich oder räumlich begrenzt werden. Zudem sollte ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

Marke anmelden und eintragen

Produkte oder Dienstleistungen werden durch ihre Marke gekennzeichnet und können so von anderen unterschieden werden. Es gibt unterschiedliche Varianten, der Marke, zB die Wort- oder Bildmarke. Auch Farben und akustische Signale können eine Marke darstellen. Ziel des Markenschutzes ist es, dass eine Verwechslung der Marke vermieden wird. Hier ist ein gut durchdachtes Konzept und eine umfassende Recherche dahingehend, ob die Marke bereits existier, unerlässlich. Hier empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der speziell mit dem Thema Markenrecht vertraut ist um überprüfen zu lassen, ob das Produkt / die Dienstleistung eintragungsfähig ist.

Patent anmelden und eintragen

Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht für eine (technische) Erfindung. Dabei kann entweder das (End)Produkt als solches geschützt werden, oder das Verfahren zur Gewinnung. Möchte man diesen Schutz erhalten, muss man – ähnlich wie bei der Marke – eine Anmeldung und Eintragung vornehmen lassen. Da die Anmeldung und Eintragung mit Kosten verbunden sind, sollte hier vorab eine umfassende Prüfung erfolgen, ob das Produkt bzw. das Verfahren überhaupt patentfähig ist. Auch hier empfiehlt es sich, einen Rechtsanwaltes mit der Überprüfung zu betrauen.

Urheberrecht

Es bedarf einer individuellen geistigen Leistung mit Schöpfungshöhe, damit das Urheberrechtsgesetz Anwendung findet. Das Urheberrecht  schützt nicht die Idee selbst, sondern deren Ausgestaltung. Ein Anmelde- und/oder Eintragungserfordernis besteht nicht. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann mit einer Abmahnung geahndet werden und zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen, die gerichtlich geltend gemacht werden können.

Eingetragenes Design (Geschmacksmuster)

Mit dem eingetragenen Design (Geschmacksmuster) soll verhindert werden, dass das Design kopiert wird. Es soll also nicht die Verwechslung, sondern die Nachahmung verhindert werden. Diese Schutzmöglichkeit ist besonders bei den Produkten zu empfehlen, die keine eigene Schöpfungshöhe aufweisen und so nicht unter den Schutz des Urheberrechtes fallen.

Wettbewerbsrecht

Auch im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht gibt es geschützte Positionen, die bei einer Verletzung rechtlich geltend gemacht werden können. Hier werden unlautere geschäftliche Handlungen geahndet.

Firmeninterne Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind von § 17 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. In § 17 Abs. 1 UWG steht:

„Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als Betriebsgeheimnisse gelten alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem eigenen Unternehmen stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind und an deren Schutz ein berechtigtes Interesse besteht. 

Der Know-how-Schutz besteht allerdings nur, sofern der Inhaber nicht fahrlässig mit der Information umgeht. Ist ein Geschäftsführer unvorsichtig und bietet er die Möglichkeit für einen Geheimnisdiebstahl, dann kann dieser unter Umständen keine rechtlichen Ansprüche geltend machen. Der Rechtsschutz entfällt auch, wenn eine unerwünschte Weiterleitung der Information an Dritte nicht verfolgt wird. In diesem Fall wird von einer Duldung der Offenlegung der geheimen Informationen ausgegangen.

Wie kann man das Know-How noch schützen?

Eine grundlegende Frage ist sodann, welche Maßnahmen ein Geschäftsführer einleiten kann, um einer Offenkundigkeit seines exklusiven Wissens vorzubeugen. Allgemein bieten sich folgende Möglichkeiten an:  

  • nie 100% der geheimen Informationen kundgeben, sondern einen wesentlichen Teil für sich behalten.
  • geheime Dokumente und Gegenstände sollten vertraulich aufbewahrt und gekennzeichnet werden.
  • Mitarbeiter und Partner nachhaltig auswählen.
  • Zufriedenheit internen Personals – Akquise durch Wettbewerber vorbeugen.
  • Verstoß verfolgen und entsprechende Konsequenzen einleiten.
  • Geheimhaltungsklauseln in die Verträge einbauen und mit entsprechenden Vertragsstrafen  versehen.
  • Gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure-Agreement, NDA) unterschreiben lassen (dazu gleich mehr):

Non-disclosure agreement (NDA) – Geheimhaltungsvereinbarung

In vielen Fällen lohnt es sich, eine Geheimhaltungsvereinbarung, auch Non-Disclosure Agreement (NDA) genannt, unterschreiben zu lassen. Dies ist ein Vertrag, der vor Vertragsverhandlungen abgeschlossen wird. Weitere Bezeichnungen für ihn sind Geheimhaltungserklärung, Vertraulichkeitsvereinbarung oder Verschwiegenheitsvereinbarung.

Mit den bestehenden gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten wird nämlich oftmals kein ausreichendes Schutzniveau erreicht. Die klagende Partei, die eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht gerichtlich geltend macht, muss sowohl eine Verletzung als auch einen eingetretenen Schaden beweisen. Das Ergebnis einer Klage ist oftmals abhängig von der Sachverhaltsauslegung des Richters. Eine exakt und ausführlich formulierte Geheimhaltungsvereinbarung mit vertraglich geregelter Sanktionsandrohung erleichtert in vielen Fällen die gerichtliche Durchsetzung.

Außerdem werden in vielen geschäftlichen Beziehungen schon im Vorfeld oder auch während Vertragsverhandlungen sensible Betriebsinterna mit anderen Unternehmen getauscht, die nicht für Dritte bestimmt sind. Die ist oft nötig, allein um abzuwägen, ob eine Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter möglich ist. Softwarefirmen, die zum Beispiel an einem Projekt zusammenarbeiten möchten und ihre Programme auf einander abstimmen müssen, haben keine andere Wahl, als den Quellencode bekanntzumachen. Auch Firmen, die nach Investoren suchen, müssen oftmals Ihre Firmenstrategie und andere wertvolle Betriebsgeheimnisse kundgeben, um ihre potenzielle Profitabilität beweisen zu können.

Der Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung

Der Geheimhaltungsvertrag enthält daher Regelungen darüber, wie mit vertraulichen Informationen des Verhandlungspartners umgegangen werden soll, die etwa während der Verhandlungen offenkundig werden. Die Parteien verpflichten sich mit der Unterzeichnung, geteilte Ideen, Optimierungsvorschläge und eigenes betriebsinternes Knowhow vertraulich zu behandeln. Durch einen geschlossenen Geheimhaltungsvertrag schaffen die Vertragspartner eine juristische Grundlage für einen vertrauensvollen Austausch und den bestmöglichen Schutz der eigenen Betriebsgeheimnisse.

In der Praxis zeigt sich aber leider immer wieder, dass Unternehmer die Wichtigkeit einer ausführlichen und individuell auf den Einzelfall zugeschnittenen Geheimhaltungsvereinbarung unterschätzen. Im Streitfalle zeigt sich häufig, dass die Verwendung von Standardvorlagen vor Gericht nicht zu einem gewünschten Ergebnis führt. Gerade auch, weil mitunter die weitere Existenz eines Unternehmens vom Schutz der internen Betriebsgeheimnisse abhängt, sollten Unternehmer bei der Ausgestaltung einer Geheimhaltungsvereinbarung auf professionelle Hilfe setzen.

Der eigentliche Vertragstext muss deutlich machen, welche Informationen im Detail zu schützen sind. Eine ausführliche Dokumentation ist an diesem Punkt unerlässlich. Hierbei kann definiert werden, welche Informationen als vertraulich gelten und ab welchem Zeitpunkt Informationen als vertraulich gelten. Hierbei sollten auch noch unbekannte Ereignisse wie die Ergebnisse der Vorbereitung oder Zusammenarbeit beachtet werden. Im Umkehrschluss bietet es sich an, im Detail zu regeln, welche Informationen als nicht vertraulich gelten, um Missverständnissen oder kommunikativen Verzögerungen aus dem Weg zu gehen. Darüber hinaus sollte schriftlich fixiert werden, wie die Vertragsparteien mit geteilten vertraulichen Informationen umgehen dürfen. Hierbei spielt eine Rolle, wer mit wem – intern wie extern – Informationen teilen oder verarbeiten darf.

Jedoch zeigt sich in der Praxis, dass eine zu umfangreiche Beschreibung des Schutzgegenstandes auch hemmend auf Verhandlung und Zusammenarbeit einwirken kann. Es ist eine Herausforderung, hier den goldenen Mittelweg zu finden, der sämtliche Interessen befriedigt.

Ebenfalls höchste Priorität genießt die ausführliche Ausgestaltung der Passagen zu Schadensersatz und Vertragsstrafen. Die Wahl der Höhe der Vertragsstrafe bei einer möglichen Pflichtverletzung muss gut abgewogen werden. Zu hohe Vertragsstrafen wirken oftmals abschreckend auf den Verhandlungspartner. Liegt die Vertragsstrafe unter 5000 EUR, wird im Streitfalle ein Amtsgericht für die Beurteilung der Sachlage entscheidend sein. Amtsgerichte sind jedoch meistens weniger erfahren bei der Bewertung geschäftlicher Auseinandersetzungen dieser Art. Weiter gilt zu bedenken, dass bei Vertragsverhandlungen oftmals noch nicht deutlich abzusehen ist, welchen wirtschaftlichen Wert die geteilten Informationen langfristig haben werden.

Die Geheimhaltungsvereinbarung in der Praxis

In der Praxis zeigt sich, dass vor Gericht seltener um Ansprüche aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten gestritten wird. Grund dafür ist, dass Verletzungen eher schwerlich zu beweisen sind. Dennoch bietet sich die Ausgestaltung von Geheimhaltungsvereinbarungen an. Es ist der erste Schritt in einer Verhandlung. Unternehmer unterstreichen das Interesse an ernsthaften Verhandlungen. Ein professioneller Vertragstext zeigt potentiellen Verhandlungspartnern, dass eine konsequente und bewusste Auseinandersetzung mit der Thematik stattgefunden hat. Dies kann Verhandlungsergebnisse durchaus positiv beeinflussen. Im Gegensatz dazu deutet ein Standardvertragstext darauf hin, dass der Verwender wenig professionell auftritt. So kann sich die eigene Verhandlungsposition schon von Beginn an spürbar verschlechtern.

Was tun, wenn Verhandlungspartner keinen Geheimhaltungsvertrag unterzeichnen wollen?

Immer wieder kommt es vor, dass potentielle Verhandlungspartner keinen Geheimhaltungsvertrag unterzeichnen wollen. In dieser Situation muss analysiert werden, ob und in welchem Umfang Gefahr droht, dass durch Verhandlungen Nachteile entstehen. Gerade Start-Up Unternehmen werden die Erfahrung machen, dass Venture-Capital Gesellschaften oftmals keine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben wollen. Venture-Capital Gesellschaften haben mit vielen ähnlichen Geschäftsprojekten zu tun. Die Unterzeichnung einer Geheimhaltungserklärung würde sich negativ auf den Geschäftsbetrieb auswirken. Zu bedenken ist aber, dass Venture-Capital Gesellschaften regelmäßig kein Interesse an einer eigenen Umsetzung einer Geschäftsidee haben. Möchte der Gesprächspartner keine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen, muss im Einzelfall abgewogen werden, ob und wie Verhandlungen dennoch geführt werden sollten oder nicht.

Wir helfen Ihnen dabei, ihre Leistungen zu schützen

Es gibt also diverse Möglichkeiten, Schutz für sein angebotenes Produkt, Dienstleistung oder Verfahren zu erhalten. Um den passenden Schutz zu finden, bedarf es einer umfassenden Einzelfallbetrachtung der konkret angebotenen Leistung bzw. des Verfahrens. Eine umfassende und fachspezifische rechtliche Beratung ist hier nahezu unerlässlich, um auf der sicheren Seite zu sein und so unnötige Kosten zu vermeiden.

Gerne beraten wir von WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte sie rund um das Thema Schutz bzgl. der von Ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen und unterstützen Sie bei der Anfertigung von Geheimhaltungsvereinbarungen und Lizenzverträgen. Unsere langjährige Erfahrung in den Bereichen gewerblicher Rechtsschutz sowie Handels- und Gesellschaftsrecht ermöglichen uns eine umfassende Sachkenntnis und Problembewusstsein.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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