Die Wahl der Gesellschaftsform
Ist das Produkt bzw. die Dienstleistung für das eigene Start-Up festgelegt, so müssen sich der oder die Gründer in einem nächsten Schritt Gedanken darüber machen, in welcher Gesellschaftsform das Unternehmen gegründet werden soll. Vielfach können Gründer aber nicht einschätzen, welche Rechtsform für das eigene Unternehmen die richtige ist. Jede Gesellschaftsform hat Stärken und Schwächen. Daher möchten wir Ihnen einen Überblick über die Merkmale der einzelnen Rechtsformen geben. Gern beraten wir Sie bei der Wahl der Gesellschaftsform für Ihr Start-Up.
Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform für Ihr Start-Up-Unternehmen will gut überlegt sein. Sie entscheidet über das berufliche Verhältnis der Gründer untereinander, über Machtverhältnisse, über Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung und der Möglichkeit und den Folgen zukünftiger Änderungen der Gesellschaftsstruktur. Auch Fragen von Leitungs- und Vertretungsbefugnissen, steuerlichen Vorteilen, Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Kontrolle über Unternehmensziele und Besitzverhältnisse sind maßgeblich von der Wahl der Rechtsform abhängig.
Die Frage, welche Gesellschaftsform für Ihr Start-Up die richtige ist, kann aber nicht pauschal beantwortet werden. Entscheidende Beurteilungsfaktoren sind die Idee und geplante Umsetzung der Unternehmung, das Verhältnis der Gründer untereinander, die Kapitalausstattung und die Bereitschaft der Gründer auch persönliche Risiken einzugehen.
Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften
Generell müssen Gründer zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterscheiden:
Personengesellschaften
Hier haften die Gesellschafter regelmäßig mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn kein Stammkapital in der Gesellschaft vorhanden ist.
Kapitalgesellschaften
Diese sind im Gegensatz zu Personengesellschaften eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Die Kapitalgesellschaft – und nicht die Gesellschafter – kann Inhaber von Rechten und Forderungen sein. Bei den Kapitalgesellschaften begrenzt sich die Haftung der Gesellschaft in der Regel auf das eingebrachte Kapital. Dies klingt zwar im ersten Moment vorteilhaft, bedeutet aber gleichzeitig auch, dass ein solches vorhanden sein muss. Dies ist jedoch gerade bei Start-up Unternehmen häufig das Problem. Denn in der Regel versuchen hier junge Gründer ihre Idee umzusetzen und sind auf eine fremde Finanzierung angewiesen, weil noch kein eigenes Kapital für derartige Projekte vorhanden ist.
Personengesellschaften
Kleinunternehmer
Bei der Gründung eines Start-Ups muss es nicht immer mehrere Gründer geben. Es kann natürlich auch die Konstellation gegeben sein, dass es nur einen Gründer gibt. In diesem Fall kann er als Kleinunternehmer ein Gewerbe anmelden, wenn er mit dem Start-up einer wirtschaftenden und selbständigen Tätigkeit nachgeht.
Positiv wirkt sich dabei aus, dass die strengen Anforderungen, die das Handelsgesetzbuch (HGB) stellt, keine Anwendung findet, weil Kleinunternehmer nicht als Kaufleute gelten. Vorteil dabei ist die vereinfachte Buchführung. Eine ausführliche Bilanzierung der Geschäftsereignisse ist nicht notwendig, solange gewisse Umsatzgrenzen nicht erreicht werden. Ausreichend ist eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben.
Die Gründung eines Gewerbes setzt keine Mindesteinlage voraus. Die Gründung erfolgt alleinig durch die Anmeldung des Gewerbes, die regelmäßig weniger als 40 EUR kostet. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig. Das Gewerbe muss regelmäßig unter dem Namen des Anmelders firmieren. Namenszusätze sind jedoch möglich.
Kleinunternehmer können bis zu einem Umsatz von 17.500 EUR im ersten und 50.000 EUR im zweiten der Jahr der Geschäftstätigkeit entscheiden, ob die Umsatzsteuer ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden soll oder nicht und ob als Gegenleistung die Vorsteuer abgezogen werden darf.
Problematisch stellt sich mitunter die Haftung dar. Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Diese Haftung stellt eine erhebliche Gefahr dar, sofern es zu unternehmerischen Problemen kommen sollte. Für eine hauptberufliche Tätigkeit mit entsprechenden Umsätzen ist diese Form der Selbstständigkeit ungeeignet.
GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Finden sich mehre Personen zusammen, die gemeinsam selbstständig arbeiten wollen, stellt die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine finanziell günstige Möglichkeit der Unternehmensgründung dar. Die GbR bedarf für eine Gründung lediglich eines gemeinsamen Ziels aller Gründer. Sie muss lediglich angemeldet werden bzw. entsteht kraft Gesetz bei der Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit. Die Einzahlung eines Stammkapitals ist bei der GbR ebenfalls nicht erforderlich. Die Gründungskosten sind also gering.
Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist zwar keine zwingende Voraussetzung, jedoch empfehlenswert. Die gesetzlichen Regelungen sind oftmals nicht ausreichend. Der Gesellschaftsvertrag sollte detaillierte Regelungen über Befugnisse, Gewinnverteilung und Regeln bei Ausscheiden von Gesellschaftern enthalten. Die GbR wird generell von allen Gesellschaftern gemeinsam geführt und nach außen vertreten. Andere Regeln können mittels Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Auch die GbR als Personengesellschaft birgt das Risiko der persönlichen Haftung. Die Gesellschaft und die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten sowohl mit dem Geschäfts- als auch mit dem jeweiligen Privatvermögen gesamtschuldnerisch.
Zu bedenken ist, dass die erworbene Rechte (z B. Markenrechte) faktisch den Gesellschaftern gemeinsam gehören. Streitigkeiten bei Ausscheiden einzelner Gesellschafter sind hierbei nicht selten. Des Weiteren ist die GbR dann nicht empfehlenswertm wenn externes Kapital akquiriert werden soll. Ein VC-Partner wird nicht als Gesellschafter in eine GbR einsteigen, da auch ihn die Haftung treffen würde.
OHG – Offene Handelsgesellschaft
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) muss als Gewerbe angemeldet und im Handelsregister eingetragen werden. Die Gründungskosten sind gering. Eine Mindesteinlage ist nicht vorgeschrieben. Eine Kapitaleinlage kann aber geleistet werden. Für die Gründung einer OHG sind mindestens zwei Personen nötig. Die Haftungsproblematik ähnelt der einer GbR. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten mit dem Privat- und Geschäftsvermögen. Die Vertretung der Gesellschaft obliegt den Gesellschaftern in Einzelvertretungsmacht. Andere Regeln können aber im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Die ausführliche Ausfertigung eines Gesellschaftsvertrages ist dringend geboten, um möglichen Problemen bei Fortführung oder Beendigung der Gesellschaft zu vermeiden. Bei der OHG besteht eine Pflicht zur ausführlichen Buchführung. Ebenso muss der Jahresabschluss bilanziert werden und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.
KG – Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft (KG) setzt den Betrieb eines Handelsgewerbes voraus. Sie stellt eine interessante Möglichkeit für Gründer dar, die von Anfang an fremde Geldgeber in die Gesellschaftsstruktur eingliedern wollen. Eine KG wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Es bietet sich an einen persönlich haftenden Komplementär mit Geschäftsführungsbefugnis zu bestimmen und einen Kommanditisten, der ohne Geschäftsführungsbefugnis und Stimmrecht als Kapitalgeber auftritt und lediglich mit seiner Einlage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Die KG ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchführung zu organisieren und die Geschäftsergebnisse zu bilanzieren. Die Gründungskosten sind überschaubar, jedoch ist eine Handelsregistereintragung notwendig.
GmbH & Co. KG
Einen kleinen Spezialfall bildet die Rechtsform der GmbH & Co. KG. Was jedoch so kompliziert wirkt, ist eigentlich ein recht simples Konstrukt. Es handelt sich letztlich um eine „normale“ KG, bei der eine GmbH als Komplementär eingesetzt wurde und im Haftungsfall mit ihrem Kapital haftet. Das Haftungsrisiko des persönlich haftenden Komplementärs wird dadurch entschärft, dass als Komplementär eine nur mit der Kapitaleinlage haftende GmbH gewählt wird. Gründer behalten mit einer GmbH als Komplementär damit die Kontrolle über das Unternehmen, können aber leicht Kapital beschaffen.
Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung, PartG mbB)
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform spezielle für sog. freie Berufe. Freie Berufe sind das „Gegenstück“ des Handelsgewerbes – daher bedarf es keiner Eintragung in das Handelsregister. Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) legt fest, welche Tätigkeiten zu den freiberuflichen Tätigen gehören. Insbesondere Steuerberater und Rechtsanwälte bedienen sich häufig dieser Rechtsform.
Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Der Partnerschaftsvertrag muss schriftlich gefasst und notariell beglaubigt werden. Der Notar muss anschließend die Partnerschaftsgesellschaft beim elektronischen Partnerschaftsregister eintragen.
Grundsätzlich haften die Partner für die Verbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner. Allerdings ist es anders als bei der GbR bei der Partnerschaftsgesellschaft möglich, die Haftung der Partner zu beschränken. Wenn dann nur ein einzelner Partner die entsprechende Akte, aus der die Haftung erwachsen ist, bearbeitet hat bzw. diese Bearbeitung durch einen Angestellten überwacht hat, so haftet nur dieser Partner für daraus entstandene Schäden. Eine noch weitergehende Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bietet die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Bei dieser Rechtsform haftet der schadensersatzpflichtige Partner nicht mit seinem Privatvermögen. Stattdessen ist die Haftung beschränkt auf die Summe der Berufshaftpflichtversicherung.
Kapitalgesellschaften
GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die allseits bekannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat für Gründer den Vorteil der Haftungsbeschränkung. Die GmbH haftet nur mit dem eigenen Gesellschaftsvermögen. Zur Gründung bedarf es aber eines Stammkapitals. Die Mindesteinlage bei Gründung einer GmbH liegt bei 25.000 EUR. Davon müssen jedoch lediglich 12.500 EUR bei Gründung vorliegen. Restliche Einlagen können auch durch Sacheinlagen erfolgen. Die zwingende Einlage darf darüber hinaus als nötiges Arbeitswerkzeug betrachtet werden und dürfte damit in vielen Fällen ihren Schrecken verlieren. Die Führung eines Unternehmens kostet regelmäßig Geld, so dass die Einlage letztlich nicht als verlorenes Kapital bewertet werden darf, sondern als sowieso nötiges Puzzleteil auf dem Weg hin zu einem operativ erfolgreichen Unternehmen.
Die Gründungskosten sind im Vergleich zu den Gründungskosten einer Personengesellschaft höher. Zur Gründung einer GmbH sind ein beurkundeter Gesellschaftsvertrag, ein Geschäftsführervertrag und eine Gesellschafterliste notwendig. Es fallen weiter Notarkosten für die Gründung und Eintragung ins Handelsregister an.
Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist buchhaltungs- und bilanzierungspflichtig. Vorteil einer GmbH ist, dass Banken und Unternehmen eine GmbH aufgrund des vorhandenen Stammkapitals und der damit einhergehenden Sicherheit oftmals als kreditwürdiger als Personengesellschaften einschätzen. Das Wirtschaften kann dadurch einfacher fallen. Ebenso ist die GmbH als juristische Person und mögliche Rechteinhabern im Gegensatz zu einer Personengesellschaft nicht so stark abhängig von Änderungen der Gesellschaftsstruktur. Als juristische Person ist sie aber auch steuerpflichtig.
UG – Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt
Die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) als relativ neue Rechtsform ähnelt ihrem Rechtsstatus dem der GmbH. Sie wird daher oft auch als Mini-GmbH benannt. Sie ist als Gegenstück zur englischen Limited vom Gesetzgeber erschaffen worden und macht die Gründung einer englischen Limited in vielen Fällen unnötig.
Den großen Unterschied zur GmbH macht die Höhe der nötigen Mindesteinlage bei Gründung aus. Im Gegensatz zur Gründung einer GmbH muss bei Gründung einer UG nur mindestens 1 EUR zu Verfügung gestellt werden. Dafür müssen jedes Jahr Gewinnrücklagen gebildet werden. Diese müssen 25 % des operativen Gewinns betragen. Sie müssen solange gesichert werden, bis ein Stammkapital in Höhe von 25.00 EUR vorhanden ist. In der Praxis stellt die Gründung mit nur 1 € Stammkapital jedoch keinen praktikablen Weg dar, da die Gesellschaft mit dem Firmenvermögen wirtschaften muss. Ein Vermögen von 1 € wird wohl kaum für die Geschäftsführung ausreichen. Wenn jedoch weniger als 25.000 € Stammkapital aufgebracht werden kann oder für die Gründung nötig ist, kann die UG eine interessante Gründungsoption darstellen.
Die UG haftet wie die GmbH mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen. Die Gründung läuft ähnlich die einer GmbH. Die UG hat die gleichen Pflichten im Hinblick auf Buchhaltung und Bilanzierung einzuhalten. Die spätere Umwandlung in eine GmbH ist ohne großen Aufwand möglich. Zu bedenken bleibt, dass die UG den Firmenzusatz (haftungsbeschränkt) tragen muss. Damit wird einem Geschäftspartner sofort deutlich, dass kein hohes Stammkapital vorliegt. Diese Tatsache kann durchaus abschreckend wirken und ein geschäftliches Fortkommen erschweren. Zudem gilt im Rahmen der UG die Besonderheit, dass eine Pflicht zur Rücklagenbildung besteht (25 % des Jahresüberschusses).
AG – Aktiengesellschaft
Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist verbunden mit einem recht hohen Aufwand und hohen Kosten. Eine AG braucht einen Gründer als Vorstand und mindestens drei Aufsichtsräte. Die notarielle Eintragung in das Handelsregister ist Pflicht. Zudem wird eine notariell beglaubigte Satzung benötigt, deren Mindestinhalt gesetzlich geregelt ist. Das Stammkapital der AG muss mindestens 50.000 EUR betragen. Die Aufnahme weiterer Aktionäre und Gesellschafter ist ohne größeren administrativen Aufwand möglich. Die AG haftet mit dem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes ist theoretisch möglich. Zu bedenken gilt, dass eine GmbH relativ problemlos in eine AG umgewandelt werden kann, wenn dies bei entsprechender Notwendigkeit sinnvoll erscheint. Gerade am Anfang einer Gründung stellt die GmbH oder UG in den meisten Fällen wohl den bequemsten Weg dar.
Ltd. – Englische Limited
Die Englische Limited (Ltd.) genießt internationale Bekanntheit. Die Rechtsform ist vergleichbar mit der deutschen GmbH. Der große Unterschied besteht jedoch darin, dass lediglich ein Stammkapital in Höhe von einem Pfund nötig ist. Außerdem bedarf die Gründung keiner notariellen Beurkundung. Dennoch ist die Haftung der Gesellschafter auf die Kapitaleinlage beschränkt.
Die Gründung erfolgt beim zentralen englischen Gesellschaftsregister. Es genügt, dass eine Adresse des Unternehmens in Großbritannien vorhanden ist und die Geschäfte von einer deutschen Niederlassung aus stattfinden. Diese Niederlassung muss im deutschen Handelsregister eingetragen werden. Zu beachten ist jedoch, dass sämtliche britische Verwaltungsregelungen zu beachten und einzuhalten sind und dadurch doppelte Arbeit anfällt, wie beispielsweise die Buchführung nach deutschen und britischen Vorschriften. Gründen sie eine englische Limited in Deutschland, so sind also stets zwei Rechtssysteme zu beachten. Liegen Verwaltungssitz und Tätigkeitsbereich einer Ltd. in Deutschland, werden auch in Deutschland Steuern gezahlt.
Bis zur Einführung der UG war die englische Ltd. bei Gründern beliebt, um der Haftungsproblematik einer Personengesellschaft entgehen zu können. Nunmehr ist in vielen Fällen die UG einer Ltd. vorzuziehen.
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Wir beraten Sie bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform
Die Gründungsform für das eigene Start-up Unternehmen zu Beginn der Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit will gut überlegt sein. Die Wahl der richtigen Rechtsform muss anhand der Bedürfnisse und Ziele der Gründer entschieden werden. Es muss im Vorfeld klar sein, wie viele Personen als Gründer beteiligt sein sollen und ob es sich um eine Kapital- oder eine Personengesellschaft handeln soll. Dafür muss insbesondere die Risikoverteilung ins Auge gefasst werden, denn die unterschiedlichen Gründungsformen bringen unterschiedliche Haftungen und auch unterschiedliche Mitspracherechte der Beteiligten aufgrund unterschiedlicher Organstrukturen mit sich.
Für den Laien ist dies nur schwer abzuschätzen und abzuwägen. Zudem sollten die Gründer ihr Hauptaugenmerkt auf die Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Idee legen, so dass es sich empfiehlt, diesbezüglich den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen, der die für ihren konkreten Einzelfall optimale Gründungsform mit ihnen ausarbeiten kann.
Zudem kann eine einmal getroffene Entscheidung kann durchaus wieder geändert werden. Um auf sich ändernde Markt- oder Geschäftsentwicklungen besser einstellen zu können, kann sich durchaus im Laufe der Tätigkeit die Änderung der Rechtsform anbieten. Auch diese Notwendigkeit sollte analysiert werden, um langfristig bestmögliche unternehmerische Ergebnisse zu erzielen.
Wir unterstützen Sie in allen Phasen der Gründung Ihres StartUps! Das Expertenteam rund um Rechtsanwalt und Partner Michael Beuger steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
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