
Die strafrechtliche Bewertung der Pay-TV-Piraterie mittels Cardsharing erfährt durch eine aktuelle Entscheidung des BGH eine maßgebliche Zäsur. Während die unbefugte Nutzung verschlüsselter Sendesignale zivilrechtlich zweifellos sanktioniert bleibt, scheitert eine Verurteilung wegen Computerbetruges an den dogmatischen Hürden des Vermögensschadens. Damit korrigiert der BGH die bisherige Rechtsprechung einiger Instanzgerichte und schärft die Konturen der Betrugstatbestände im digitalen Zeitalter.
Der unter anderem für das Revisionsrecht in Strafsachen zuständige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit seinem jüngsten Urteil klargestellt, dass die bloße Erlangung einer Dienstleistung durch die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ohne die Absicht, sich einen unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten stammenden Vorteil zu verschaffen, nicht den Tatbestand des Computerbetruges erfüllt. Die Karlsruher Richter hoben damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Hof teilweise auf, das den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Computerbetruges in einer Vielzahl von Fällen verurteilt hatte (BGH, Beschl. v. 12.06.2025 – 6 StR 557/24).
Technologische Manipulation und die Grenzen des Strafrechts
In der Praxis stellt das sogenannte Cardsharing ein Geschäftsmodell dar, das die technische Infrastruktur von Bezahlsendern wie Sky untergräbt. Dabei werden die für die Entschlüsselung des Programms notwendigen Steuersignale – die sogenannten Control Words – von einer legal erworbenen Smartcard über einen Server an eine Vielzahl von unbefugten Nutzern verteilt. Diese zahlten im vorliegenden Fall an den Angeklagten ein Entgelt, das deutlich unter den regulären Abonnementgebühren lag. Der Angeklagte generierte hieraus über Jahre hinweg Einnahmen im sechsstelligen Bereich, während er den Betreibern der Pay-TV-Plattformen den Zugriff auf potenzielle Abonnenten entzog.
Das LG Hof sah in diesem Vorgehen eine unbefugte Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang, die unmittelbar zu einem Vermögensschaden bei den Sendeanstalten führte. Die Vorinstanz argumentierte, dass durch die Bereitstellung der Schlüsseldaten der Abschluss regulärer Abonnements vereitelt worden sei. Der hieraus resultierende „Einnahmeverlust“ wurde als Schaden qualifiziert, der dem Computerbetrug nach § 263a des Strafgesetzbuches (StGB) unterfalle. Doch diese Sichtweise hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, da sie die strengen Anforderungen an die Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vorteil und dem eingetretenen Schaden verkennt.
Die Dogmatik des Vermögensschadens im digitalen Raum
Um die Tragweite der Entscheidung zu erfassen, bedarf es einer Einordnung in das System der Betrugsdelikte. Der Computerbetrug nach § 263a StGB ist als Äquivalent zum klassischen Betrug konzipiert, wobei die Täuschung einer Person durch die Manipulation eines Rechenprozesses ersetzt wird. Zentrales Element beider Tatbestände ist jedoch das Erfordernis der Stoffgleichheit.
Stoffgleichheit bedeutet im Kern, dass der vom Täter erstrebte Vorteil und der beim Opfer eingetretene Schaden aus ein und demselben Vermögensfluss stammen müssen. Der Vorteil des Täters muss die unmittelbare Kehrseite des Schadens beim Opfer sein – ein direkter Transfer von A nach B.
Im Bereich der digitalen Piraterie stoßen diese klassischen Prinzipien oft an ihre Grenzen. Wenn ein Täter sich Zugang zu einem digitalen Gut verschafft, entsteht dem Anbieter zwar der Entzug eines potenziellen Entgelts, aber kein physischer Abfluss von Vermögenswerten. Beim Cardsharing ist der unmittelbare Vorteil des Täters – das Empfangen der Control Words oder die Gebühren der Drittnutzer – nicht deckungsgleich mit dem fiktiven Abonnementpreis, den der Sender nicht erhält. Es fehlt am unmittelbaren „Durchgriff“ auf das Vermögen des Geschädigten.
Keine Annahme eines Computerbetruges bei bloßer Nutzung
In der Revision fokussierte sich der BGH primär auf die Frage, ob der Angeklagte mit der Absicht handelte, sich einen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Gericht verneinte dies mit einer klaren Begründung, die den Fokus auf die Unmittelbarkeit des Vermögenstransfers legt.
Der 6. Strafsenat führte aus, dass es an der notwendigen Stoffgleichheit fehle, wenn der Täter lediglich die Nutzung einer Dienstleistung erstrebte, ohne dass dem ein korrespondierender Vermögensabfluss beim Geschädigten gegenüberstünde. Zwar habe der Angeklagte durch den Weiterverkauf der Zugangsdaten profitiert, doch dieser Gewinn stamme aus den Taschen der Drittnutzer und nicht direkt aus dem Vermögen des Pay-TV-Anbieters. Der Umstand, dass die Sendeanstalten keine Abonnementgebühren von den Cardsharing-Nutzern erhielten, stelle lediglich einen entgangenen Gewinn dar, der nicht unmittelbar durch die Tathandlung in das Vermögen des Täters übergegangen sei. Zudem könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jeder Nutzer des illegalen Dienstes im Falle der Nichtverfügbarkeit ein reguläres Abonnement abgeschlossen hätte. Ein bloßes „Nicht-Bereichern“ des Opfers genüge nicht für die Annahme eines Schadens im Sinne des § 263a StGB.
Rechtliche Unterstützung im Wirtschaftsstrafrecht
Die Dynamik der Rechtsprechung im Bereich des Computer- und Medienrechts erfordert eine tiefgreifende Analyse aktueller BGH-Entscheidungen. Als Experten für IT-Recht beobachten wir genau, wie die Gerichte die Grenze zwischen strafbarem Handeln und zivilrechtlicher Haftung neu ziehen. Das Urteil zum Cardsharing verdeutlicht, dass eine präzise Verteidigungsstrategie bereits bei der dogmatischen Durchdringung der Tatbestände ansetzen muss.
Wir unterstützen Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Urheberrechte und verteidigen Akteure in komplexen Verfahren des digitalen Bereichs. Wenn Sie Fragen zur rechtlichen Einordnung digitaler Geschäftsmodelle oder zu aktuellen Entwicklungen im Urheberstrafrecht haben, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.
Melden Sie sich jederzeit bei uns für eine fundierte Erstberatung. Wir stehen Ihnen zur Seite.
ptr