Die SCHUFA muss nach einem Urteil des LG Bayreuth erstmals offenlegen, wie ihr Score genau zustande kommt und einer Verbraucherin 3.000 Euro zahlen. Das Urteil reiht sich in eine ganze Reihe von Urteilen ein. Immer mehr Gerichte stellen sich gegen die aus unserer Sicht intransparenten Methoden der Auskunftei.

Das Landgericht (LG) Bayreuth hat in einem aktuellen Urteil die SCHUFA zu Schadensersatz verurteilt und die Rechte von Verbrauchern deutlich gestärkt. Eine Verbraucherin hatte gegen die Auskunftei geklagt, weil sie mehrfach bei Kreditanfragen abgelehnt worden war. Grund dafür war ein Score-Wert, den die SCHUFA erstellt und an Dritte weitergegeben hatte. Die Frau wusste jedoch nicht, wie dieser Wert zustande kam. Das LG urteilte: Die SCHUFA muss offengelegen, welche Daten für die Berechnung verwendet wurden und wie diese gewichtet waren. Das LG sprach der Verbraucherin daher einen Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro zu.

Automatisierte Score-Berechnung verletzt Datenschutz

Im Verfahren wurde deutlich, dass die SCHUFA der Klägerin keine ausreichenden Informationen über die Art der Datenverarbeitung gegeben hatte. Die automatisierte Score-Erstellung führe zu einer Entscheidung, die erhebliche Auswirkungen auf das wirtschaftliche Leben einer Person habe. Diese Praxis verstoße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das LG sah darin eine unzulässige automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO. Die Klägerin habe weder eingewilligt, noch habe ein Fall vorgelegen, bei dem eine solche Verarbeitung ausnahmsweise erlaubt gewesen sei. Die SCHUFA habe zudem ihre Informationspflichten verletzt.



Schwerer Schlag für SCHUFA! Das bedeutet das EuGH-Urteil für Sie

EuGH und LG Bamberg stärken Transparenzrechte

Schon der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuvor ähnliche Bedenken geäußert. In seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 (Rechtssache C-634/21) hatte ein Verbraucher gegen die SCHUFA geklagt, weil seine Bonitätsbewertung zu einer Ablehnung eines Vertrags geführt hatte. Der EuGH stellte klar, dass solche automatisierten Bonitätsbewertungen unter Art. 22 DSGVO fallen, wenn sie maßgeblich für Vertragsentscheidungen sind. Sie stellen dann automatisierte Einzelentscheidungen dar, die ohne geeignete Schutzmechanismen nicht zulässig sind. Die Richter forderten mehr Transparenz und die Möglichkeit einer menschlichen Überprüfung solcher Entscheidungen.

Noch weiter ging der EuGH in einem Urteil vom 27. Februar 2025 (Rechtssache C-203/22). Hier klagte ein Verbraucher auf umfassende Auskunft darüber, wie sein SCHUFA-Score berechnet wurde. Der EuGH entschied, dass die SCHUFA verpflichtet ist, detaillierte Informationen über die verwendeten Daten und die zugrunde liegende Berechnungslogik offenzulegen. Das Recht auf Auskunft aus Art. 15 DSGVO umfasse nicht nur allgemeine Hinweise, sondern aussagekräftige Informationen, die ein echtes Verständnis der Datenverarbeitung ermöglichen. Das Geschäftsgeheimnis der SCHUFA rechtfertigt nur in sehr engen Ausnahmefällen eine Einschränkung dieses Auskunftsrechts.

Auch das Landgericht Bamberg nahm diesen Faden auf. In seinem Urteil vom 26. März 2025 (Az. 41 O 749/24 KOIN) ging es um einen Verbraucher, der gegen die SCHUFA klagte, nachdem er wegen eines automatisierten Score-Werts bei mehreren Vertragsabschlüssen gescheitert war. Das Gericht erklärte die automatisierte Bonitätsbewertung der SCHUFA für rechtswidrig. Es sah einen klaren Verstoß gegen die DSGVO, weil keine menschliche Entscheidung in den Prozess eingebunden war. Der Kläger erhielt 1.000 Euro Schadensersatz. Das Gericht stellte fest, dass Verbraucher ein Recht auf menschliche Prüfung solcher Entscheidungen haben und dass Transparenz über die Verarbeitung unabdingbar ist.

Diese Entscheidungen zeigen ein klares Bild. Der EuGH und die nationalen Gerichte fordern von der SCHUFA eine grundlegende Änderung ihrer Scoring-Praxis. Die Bewertung der Kreditwürdigkeit darf nicht länger intransparent, ausschließlich algorithmisch und ohne Kontrolle erfolgen. Das Urteil aus Bayreuth reiht sich nahtlos in diese Linie ein. Es setzt die europäische Rechtsprechung konsequent um und stärkt die Verbraucherrechte weiter.

SCHUFA muss bezahlte Einträge sofort löschen! Das müssen Sie jetzt wissen!

Bezahlte SCHUFA-Einträge müssen sofort gelöscht werden

Doch nicht nur die Berechnung des Score-Werts steht unter Kritik. Auch die Dauer der Speicherung erledigter Einträge durch die SCHUFA wurde jüngst gerichtlich beanstandet. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln urteilte am 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24), dass bezahlte Forderungen sofort gelöscht werden müssen. Geklagt hatte ein Verbraucher, dessen beglichene Schulden noch Jahre später in der SCHUFA-Auskunft standen und zu Nachteilen bei Kreditverhandlungen führten. Die bisherige Praxis der dreijährigen Speicherung sei unzulässig. Bereits die Zahlung reiche aus, um die Löschung zu verlangen. Das OLG Köln verwies auf das öffentliche Schuldnerverzeichnis nach § 882e ZPO, in dem bereits eine Löschung erfolgt, sobald die Forderung bezahlt wurde. Diese Wertung müsse auch für private Auskunfteien wie die SCHUFA gelten. Gegen das Urteil hat die Schufa Revision eingelegt.

Auch das LG Aachen schloss sich der Auffassung des OLG Köln kurze Zeit später an. In einem ähnlichen Fall urteilte das LG Aachen, dass die fortgesetzte Speicherung beglichener Forderungen gegen Art. 17 DSGVO verstoße. Auch hier wurde der Kläger durch die lange Speicherung benachteiligt und erhielt neben der Löschung auch Ersatz seiner Anwaltskosten.

Diese Entscheidungen fügen sich zu einem Gesamtbild: Der Umgang der SCHUFA mit personenbezogenen Daten ist in mehrfacher Hinsicht datenschutzrechtlich bedenklich. Die Gerichte verlangen mehr Transparenz, eine lückenlose Information der Betroffenen und einen sparsamen Umgang mit Daten. Verbraucher haben nun gute Chancen, ihre Rechte durchzusetzen. Dazu gehört der Anspruch auf Löschung veralteter oder unrechtmäßig gespeicherter Daten, das Recht auf nachvollziehbare Auskünfte und gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz.

Ihre Rechte sind unser Anliegen

WBS.LEGAL unterstützt Sie als Betroffenen dabei, sich gegen die unzulässige Datenverarbeitung der SCHUFA zur Wehr zu setzen. Wenn auch Sie glauben, dass Ihre Daten unrechtmäßig gespeichert oder verwendet wurden, prüfen wir Ihren Fall gerne jederzeit. Wir setzen uns entschlossen für Ihre Rechte ein und helfen Ihnen, sich gegen die intransparenten und oft rechtswidrigen Praktiken der SCHUFA zu wehren. Kontaktieren Sie uns hierfür unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).