Das LG Berlin II hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale festgestellt: Meta, der Mutterkonzern von Facebook, hat Daten von Unbeteiligten illegal verarbeitet.

Meta darf persönliche Daten von nicht bei Facebook registrierten Personen nicht auf eigene Server hochladen und verarbeiten. Das hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die sogenannte „Freunde-Finder-Funktion“ entschieden. Über diese Funktion bekommt Facebook auch Zugriff auf persönliche Daten von Personen, die Facebook nicht selbst nutzen – dies sei aber rechtswidrig, so das LG Berlin II. Das Gericht untersagte dem Facebook-Betreiber außerdem, für personalisierte Werbung Nutzungsprofile der registrierten Mitglieder zu erstellen, ohne deren Zustimmung einzuholen (Urt. v. 02.12.2025, Az. 15 O 569/18).

Keine Daten Unbeteiligter und keine Werbeprofile ohne Einwilligung

Wenn Facebook-Mitglieder die Freunde-Finder-Funktion aktivieren, werden die Kontaktdaten vom Handy auf einen Server der Facebook-Konzernmutter Meta hochgeladen. So bekommt Meta auch Daten von Leuten, die gar nicht bei Facebook registriert sind – etwa weil sie das soziale Netzwerk bewusst nicht nutzen. Das Gericht hat nun klargestellt, dass die Verarbeitung der Daten Unbeteiligter rechtswidrig ist. Es fehle eine nach der Datenschutzgrundverordnung erforderliche Rechtsgrundlage.  

Das Gericht untersagte Meta außerdem, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu Nutzungsprofilen zusammenzuführen, ohne dafür die Einwilligung der registrierten Mitglieder einzuholen. Meta hatte unter anderem deren Facebook-Aktivitäten ohne Erlaubnis ausgewertet, um personalisierte Werbung zu schalten. Nach Überzeugung des Gerichts dient diese umfassende Datenverarbeitung in erster Linie dem Gewinninteresse des Unternehmens. Um den Vertrag mit den Usern zu erfüllen, sei das nicht notwendig. Es sei davon auszugehen, dass die Plattform von Usern allein wegen der sozialen Interaktionsmöglichkeiten und nicht wegen der personalisierten Werbung genutzt werde. 

Sensible Daten dürfen aber mit Einwilligung verarbeitet werden

Keinen Erfolg hatte der Antrag des Verbraucherschützer, Meta die Erstellung von Nutzungsprofilen von nicht registrierten Besuchern der Facebook-Seiten zu verbieten. Diese von Meta bestrittene Datenverwendung sei nicht ausreichend belegt, so das Gericht. 

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Der vzbv hatte außerdem vergeblich beanstandet, dass Facebook besonders sensible Daten, etwa zu religiösen und politischen Ansichten oder Gesundheitsinformation, ohne wirksame und ausreichend transparente Einwilligung der Betroffenen für Profilbildungszwecke verwende. Nach Auffassung des Gerichts war die von Meta dafür eingeholte Einwilligungserklärung dagegen hinreichend konkret, die gesetzlichen Anforderungen seien erfüllt. 

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Meta hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Der vzbv wird hinsichtlich des abgewiesenen Antrags Anschlussberufung eingelegen.

Das Urteil hat aber jetzt schon Signalwirkung, schreibt der vzbv. Bis heute nutzen zahlreiche andere soziale Netzwerke ähnliche Features wie die Facebook-Freunde-Finder-Funktion.

Hintergrund 

Der vzbv hatte die Klage gegen Meta bereits 2018 eingereicht. Weil seine Klagebefugnis bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung strittig und bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens war, hatte das Gericht den Rechtsstreit vorübergehend ausgesetzt.

Erst im Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof auf Basis einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden in letzter Instanz bejaht. Das Verfahren vor dem LG Berlin wurde daraufhin fortgesetzt.