Google hat versucht, mit einer Anhörungsrüge gegen die Autocomplete-Entscheidung des BGH (Urteil vom 14. Mai 2013, Az. VI ZR 269/12) vorzugehen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des BGH vom 25. Juni 2013 hervor.

„Google war der Meinung, dass der BGH sich nicht mit allen vorgetragenen Argumenten beschäftigt habe und damit das Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG verletzt sei. Dem folgte der BGH jedoch nicht. Das höchste deutsche Zivilgericht bleibt auf dem Standpunkt, dass es alle relevanten Fakten für seine Entscheidung zur Autocomplete-Funktion von Google berücksichtigt hat, selbst wenn einige Aspekte nicht in dem Urteil behandelt würden“, erklärt der Kölner Anwalt für IT-Recht Christian Solmecke.

„Die Anhörungsrüge deutet darauf hin, dass Google nun eine Verfassungsbeschwerde vorbereitet. Das Vorliegen einer negativen Gehörsrüge ist die Voraussetzung für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Diese Klage hat allerdings wenig Aussicht auf Erfolg, denn in der Regel werden die Tatsachen ausreichend vom BGH gewürdigt. Man sieht am Vorgehen von Google, dass der Autocomplete-Entscheidung eine große Bedeutung zukommt. Der Konzern hält sich hier an jedem denkbaren rechtlichen Strohhalm fest“, erklärt Anwalt Christian Solmecke.

„Google hat sich unmittelbar nach der Autocomplete-Entscheidung dazu entschlossen, die Autocomplete Funktion nicht komplett abzuschalten. Stattdessen wird offenbar jede Anfrage der Nutzer derzeit einzeln geprüft. In der Regel dauert die Löschung eines Autocomplete-Vorschlags 1-2 Wochen. Pro Woche haben wir hier in der Kanzlei 1-2 Anfragen, mit entsprechenden Löschwünschen betroffener Personen. Meist geht es dabei um Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Unternehmen, die von Google in den Kontext einer Insolvenz oder eines Betruges gesetzt werden“ berichtet IT-Anwalt Solmecke.