
Der Anbieter 1&1 hat vollmundig mit „Glasfaser-DSL“ geworben und Verbrauchern per Verfügbarkeits-Check Highspeed-Internet suggeriert – selbst wenn am Ende nur ein alter Kupferdraht in der Wand steckte. Das LG Koblenz hat dieser irreführenden Praxis nun auf Klage des vzbv einen Riegel vorgeschoben. Ein wichtiges Urteil für mehr Transparenz im Tarifdschungel.
Das Landgericht (LG) Koblenz hat entschieden, dass die Werbung von 1&1 irreführend ist, wenn mit „Glasfaser-DSL“ geworben wird, letztlich aber nur ein DSL-Tarif angeboten wird (Urt. v. 16.09.2025, Az. 3 HK O 69/24).
Verbraucher, die auf der Webseite von 1&1 ihre Adresse für einen neuen Internetanschluss prüften, bekamen oft ein vielversprechendes Ergebnis: „1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar“, untermalt von einem großen grünen Haken. Viele Kunden wähnten sich bereits auf der Datenautobahn und schlossen einen der vermeintlichen Glasfaser-Tarife ab.
Das böse Erwachen folgte oft später: Bei den so beworbenen Anschlüssen handelte es sich in vielen Fällen gar nicht um echte Glasfaseranschlüsse (FTTH – „Fiber to the Home“), bei denen die Glasfaserleitung bis in die Wohnung reicht. Stattdessen lieferte 1&1 oft nur einen „Vectoring-Anschluss“ (VDSL). Hierbei liegt die Glasfaserleitung lediglich bis zum Verteilerkasten auf der Straße, die sogenannte „letzte Meile“ bis ins Haus wird aber weiterhin über die alte Kupferleitung des Telefonnetzes realisiert. Letztlich bekamen Kunden also einen normalen DSL-Tarif.
LG Koblenz: Werbung ist irreführend
Genau das sahen die Verbraucherschützer als klare Irreführung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) an: „Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefern kann, täuscht Verbraucherinnen und Verbraucher,“ zitiert die Pressemitteilung des Verbandes ihre Vorständin Ramona Pop.
Das LG Koblenz teilte die Auffassung der Verbraucherschützer vollumfänglich. Die Richter entschieden, dass die Werbung von 1&1 irreführend im Sinne des § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei und der vzbv Unterlassung der Werbung nach §§ 8 UWG verlangen dürfe.
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Die Aufmachung der Webseite, insbesondere der grüne Haken und der Begriff „Glasfaser-DSL“, suggeriere dem durchschnittlichen Verbraucher, er erhalte an seiner Adresse einen vollwertigen Glasfaseranschluss. Die Erwartungshaltung sei klar auf die moderne FTTH-Technologie gerichtet.
Den Einwand von 1&1, man habe an anderer Stelle versteckte Hinweise darauf gegeben, dass es sich nicht um reine Glasfasertarife handle, ließ das Gericht nicht gelten. Solche Hinweise seien nicht ausreichend, um den klaren, irreführenden Gesamteindruck der Werbung aufzuheben. Verbraucher müssten nicht aktiv nach Informationen suchen, die die primäre Werbeaussage widerlegen.
Was bedeutet das Urteil für Sie als Verbraucher?
Das Urteil ist ein starkes Signal für den Verbraucherschutz. Anbieter dürfen den Begriff „Glasfaser“ nicht inflationär als reines Marketing-Schlagwort verwenden, wenn die beworbene Technologie beim Kunden gar nicht ankommt. Die Entscheidung zwingt Anbieter zu mehr Ehrlichkeit bei der Verfügbarkeitsprüfung.
Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen: Das Urteil des LG Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. 1&1 hat bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt (Az. 9 U 990/25). Es bleibt also spannend, wie die nächste Instanz entscheiden wird.
kth




