Wer Verbrauchern etwas kostenpflichtig im Internet anbietet, muss den Bestellbutton auch so beschriften – etwa durch „zahlungspflichtig bestellen“. Meta versuchte es mit der Formulierung „Abonnieren“ – und scheiterte damit nun vor dem OLG Düsseldorf.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat Meta im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, den Bestellprozess der kostenpflichtigen werbefreien Nutzung bei Facebook und Instagram durch einen Bestellbutton mit „Abonnieren“ – aber ohne eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht – zu beschriften. Damit hat das Gericht einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. teilweise stattgegeben (Urt. v. 08.02.2024, Az. I-20 UKl- 4/23, rechtskräftig).

Das Urteil könnte zur Folge haben, dass sämtliche bislang geschlossenen Verträge zur zahlungspflichtigen Nutzung der Netzwerke unwirksam sind! So jedenfalls die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale. Sie prüft deswegen bereits, eine Abhilfeklage gegen Meta einzureichen, um das Unternehmen dazu zu verpflichten, unrechtmäßige Abo-Gebühren zurückzuzahlen.

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Hintergrund: Verbraucherzentrale NRW geht gegen Meta vor

Die Nutzung der sozialen Netzwerke erfolgte bislang eigentlich kostenfrei – früher auch mit der großspurigen Ankündigung, das werde auch immer so bleiben. Allerdings schreibt Meta in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass damit auch die Zusendung personalisierter Werbung einhergeht. Seit November 2023 besteht neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung die Option einer kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Dienste. Damit reagiert Meta auf die veränderte Rechtslage in Europa durch Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die kostenpflichtige Variante buchen Nutzer auf der Webseite mit dem Bestellbutton „Abonnieren“ und in den Apps auf den Betriebssystemen iOS und Android über den Bestellbutton „Weiter zur Zahlung“.

Die Verbraucherzentrale sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde (vgl. § 312j Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt die Verbraucherzentrale im einstweiligen Verfügungsverfahren u.a. die Untersagung des so gestalteten Bestellprozesses.

OLG verpflichtet Meta zur deutlichen Beschriftung

Das OLG Düsseldorf hat dem Antrag nun stattgegeben. Unternehmer seien gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande komme, mit eindeutigen Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ zu kennzeichnen. Den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB werde der Bestellbutton „Abonnieren“ nicht gerecht, weil es auch kostenlose Abonnements gebe. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde, sei unerheblich. Allein der Text auf der Schaltfläche sei maßgeblich.

Auch der Bestellbutton in den Apps „Weiter zur Zahlung“ genüge den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben nicht. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließe und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

ahe