Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke – Teil 1: Facebook

Nur wenige Nutzer sozialer Netzwerke setzen sich mit den dort geltenden Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen auseinander. Deshalb haben wir einige AGB‘s der bekanntesten und beliebtesten Netzwerke genauer unter die Lupe genommen.
In der ersten Folge unserer Serie widmen wir uns dem größten sozialen Netzwerk weltweit: Facebook.

Die Nutzungsbedingungen
Facebook regelt in seinen Nutzungsbestimmungen (http://de-de.facebook.com/terms.php?ref=pf) zunächst die Lizenzierung der dort von den Nutzern eingestellten Inhalte, wie z.B. Fotos oder Videos. Der Nutzer erteilt Facebook durch das Einstellen der Inhalte eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher Inhalte, die auf Facebook gepostet werden (Ziff. 2 Nr. 1).

Für deutsche Nutzer (http://www.facebook.com/terms/provisions/german) gilt dies allerdings mit der Maßgabe, dass die Nutzung sich auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt. Es wird jedoch nicht deutlich, was unter „in Verbindung mit Facebook“ zu verstehen ist. Erfasst die Lizenz auch die Nutzung von Inhalten außerhalb von Facebook? Und wenn ja wo und in welchem Umfang?

Die Lizenz endet grundsätzlich  mit der Löschung des Inhalts bzw. des Nutzerprofils, außer wenn der Inhalt mit Dritten geteilt wurde, die den Inhalt nicht gelöscht haben (z.B. bei privaten Nachrichten). Jedoch werden Inhalte auch nach ihrer Löschung „eine angemessene Zeit“ als Sicherungskopien aufbewahrt (Ziff. 2 Nr. 2). Dabei sind sie zwar für andere nicht zugänglich, der Zweck und die Dauer dieser Sicherungskopien sind jedoch unklar.

Positiv zu bewerten ist die Verpflichtung eines jeden Nutzers auf Facebook keine unautorisierte Werbung, Viren, rechtswidrige Inhalte etc. zu verbreiten (Ziff. 3). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Facebook die Einhaltung dieser Vorgaben durch die Nutzer nicht garantieren, sondern Verstöße nur sanktionieren kann.

Problematisch ist zudem, dass Werbekommunikation „möglicherweise nicht immer“ als solche gekennzeichnet ist (Ziff. 10 Nr. 3). Abgesehen davon, dass diese Formulierung sehr unbestimmt ist, verstößt die fehlende Kennzeichnung werblicher Kommunikation sowohl gegen § 6 TMG als auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 3 UWG i.V.m Nr. 11 des Anhangs).

Der Datenschutz
Auch in punkto Datenschutz stand Facebook häufig in der Kritik. Bemängelt wurden insbesondere die undurchsichtigen Privatsphäre-Einstellungen. So kann der Zugang zu Profilinformationen zwar individuell reguliert werden, die Standardeinstellungen erlauben jedoch einen umfangreichen Zugriff auf persönliche Informationen wie Statusmeldungen, Fotos, Familie und Beziehungen etc. . Der Nutzer ist also gezwungen, sich intensiv mit den Optionen in den benutzerdefinierten Privatsphäre-Einstellungen auseinanderzusetzen.

Problematisch ist außerdem, dass Änderungen der Datenschutzbestimmungen nach Ziff. 9 der Facebook-Datenschutzrichtlinie (https://www.facebook.com/policy.php) lediglich auf der Facebook Site Governance, sowie an der Stelle der vormals geltenden Datenschutzrichtlinie veröffentlicht werden. Nach Einführung der Änderung soll der Nutzer zwar „entsprechend der Umstände mithilfe eines zusätzlichen, markanten Hinweises“ von der Änderung in Kenntnis gesetzt werden. Um dies sicherzustellen empfiehlt Facebook allerdings anzugeben, dass einem die Facebook Site Governance „gefällt“. Wer das nicht möchte, erfährt Änderungen der geltenden Datenschutzbestimmungen vermutlich erst aus der Presse. Zuverlässiger und transparenter Schutz der persönlichen Daten sieht anders aus.

In der Kritik steht auch die neueste Facebook-Funktion: die automatische Gesichtserkennung. Diese standardmäßig eingestellte Funktion vergleicht beim Upload von Bildern die hochgeladenen Fotos mit den bereits bestehenden und fordert den Uploader dazu auf, einen Facebook-Freund auf dem Foto zu markieren. Über die Einführung der Gesichtserkennung wurden die Nutzer nicht gesondert informiert.
Wer also nicht möchte, dass er Facebook-Freunden zum Markieren auf deren Fotos vorgeschlagen wird, muss in den Privatsphäreeinstellungen die Option „Freunden Fotos von mir vorschlagen“ sperren.

Insgesamt fällt auf, dass die Bestimmungen oftmals sehr unbestimmt, bzw. unklar sind. So z.B in Ziff. 2 hinsichtlich des Sammelns von Informationen, wenn man beispielsweise von einem Smartphone auf Facebook zugreift. Facebook sammelt in diesem Fall „u.U.“ Informationen über den Browsertyp, den Standort, die IP-Adresse und besuchte Seiten. Von welchen Umständen die Speicherung dieser Daten abhängig sein soll wird nicht erwähnt.

Gleiches gilt für das Speichern von Informationen aus externen Anwendungen. Hierbei kann es passieren, dass Facebook „in einigen Fällen“ bereits vor Verwendung einer Anwendung eine „begrenzte Anzahl an Informationen“ erhält. Wann genau dies der Fall sein soll und um welche Informationen es sich handelt bleibt auch hier offen.

Ein weiteres anschauliches Beispiel für die Facebook-Datenschutzpolitik findet sich in Ziff. 6 der Datenschutzrichtlinie. Dort heißt es, dass Facebook Informationen an Dritte weitergibt, wenn „wir der Auffassung sind, dass du uns die Weitergabe gestattet hast…“. Danach scheint es also auszureichen, dass Facebook nur der Meinung ist es läge eine Einwilligung des Nutzers zur Weitergabe von Daten an Dritte vor. Dass eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung jedoch stets vom Willen des Nutzers abhängt, scheint hierbei außer Acht gelassen worden zu sein.

Diese Beispiele vermitteln den Eindruck, dass Facebook sich durch die „Verklausulierung“ einiger Datenschutzbestimmungen ein „Hintertürchen“ offenzuhalten versucht. Ob dies den datenschutzrechtlichen Anforderungen an Erforderlichkeit, Zweckbindung und Datensparsamkeit genügt ist stark zu bezweifeln.

Fazit
Bei Facebook gibt es in punkto Datenschutz noch viel zu tun. Problematisch erscheint insbesondere, dass nicht jeder Nutzer über Änderungen der Datenschutzbestimmungen direkt von Facebook unterrichtet wird. Dabei wäre eine solche Mitteilung ohne Weiteres möglich.
Ein wichtiger Kritikpunkt ist zudem, dass neue Funktionen in der Standardeinstellung erlaubt sind, sodass der Nutzer erst von sich aus tätig werden muss, um sie zu sperren.

Positiv ist jedoch anzumerken, dass Facebook sich die Kritik der Nutzer hinsichtlich der Unübersichtlichkeit der Datenschutzrichtlinien zumindest ansatzweise zu Herzen genommen und eine neue nutzerfreundlichere Variante der Datenschutzbestimmungen zur Verfügung gestellt hat (http://www.facebook.com/about/privacy/).

Rechtlich verbindlich ist diese allerdings bisher nicht.

————————————————————————————————————

Haben Sie Fragen zum Thema “Soziale Netzwerke”? Rufen Sie uns an! Unser Spezialist Rechtsanwalt Christian Solmecke steht Ihnen Rede und Antwort zum Thema.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an! Wir helfen Ihnen!
————————————————————————————————————

Weitere Teile der Serie sind hier zu finden: Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke

ZURÜCK ZUR ÜBERSICHT