Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 8. Teil geht es darum, was beim Erwerb von Bildern zu beachten ist.

Werden Fotos oder Bilder z.B. zu Werbezwecken benötigt, entschließen sich nur die wenigsten Unternehmen selbst auf den Auslöser der Kamera zu drücken. Vielmehr werden Fotos dann entweder bei einem Fotografen in Auftrag gegeben oder aber bereits hergestellte Fotos von einem Fotografen oder einer Bildagentur erworben. In diesem Zusammenhang gilt es einige rechtliche Stolpersteine zu beachten, damit es nicht zu einer bösen Überraschung kommt.

Beauftragung eines Fotografen

Bei der Beauftragung eines Fotografen mit der Herstellung von z.B. Werbefotos für ein neues Produkt, sollte man sich bereits im Vorfeld genau über die Arbeitsweise, den Stil und andere wichtige Eigenschaften des Fotografen informieren. Denn grundsätzlich steht jedem Fotografen ein gewisser künstlerischer Spielraum bei der Anfertigung der Fotos zu. Gibt der Kunde daher lediglich das Motiv, also das neue Produkt vor, räumt er dem Fotografen damit die Möglichkeit ein, dass Foto ganz nach seiner Idee anzufertigen. In einigen Fällen mag das vielleicht gut gehen. Allerdings kommt es häufig zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Fotograf und Auftraggeber, weil dieser mit dem Ergebnis der Arbeit nicht zufrieden ist und sich die Fotos anders vorgestellt hatte.

Daher gilt es, die Bedingungen und Wünsche vor der Auftragsvergabe so genau wie möglich mit dem Fotografen zu erörtern und schriftlich festzuhalten. Kommt es anschließend zu Differenzen bezüglich des Fotos kann auf den Vertragsinhalt verwiesen werden. Wurden die Bedingungen dagegen nicht ausreichend festgelegt, kann der Kunde weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet sein, obwohl das Ergebnis für ihn nicht zufriedenstellend ist.

Erwerb vom Fotografen

Bei dem Erwerb von bereits erstellten Fotos direkt beim Fotografen ist insbesondere darauf zu achten, dass das betreffende Bildmaterial frei von Rechten Dritter ist. Dies wird z.B. dann relevant, wenn auf dem besagten Foto eine Frau abgelichtet wurde, die in die Ablichtung nicht eingewilligt hat. Daher ist es wichtig, sich vom Fotografen eine Zusicherung geben zu lassen, dass das Foto frei von Rechten Dritter ist. Im Falle des Bildes von der Frau, sollte der Fotograf eine entsprechende Erklärung vorlegen können, in der sich die abgebildete Frau mit der Ablichtung einverstanden erklärt.

Darüber hinaus ist auch die Zusicherung wichtig, dass der Fotograf auch tatsächlich die ausschließlichen Rechte an dem Bildmaterial besitzt. Denn ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist im Urheberrecht nicht möglich.

Weiter ist darauf zu achten, in welchem Umfang die Rechte an dem Bildmaterial erworben werden. Also, ob jegliche Art der Verwendung erlaubt ist oder zeitliche Beschränkungen vorliegen.

Erwerb von Bildagentur

Viele Fotografen treten ihre Verwertungsrechte gegen Entgelt an Bildagenturen, wie die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst ab. In diesem Fall schließt der Erwerber einen Vertrag mit der Agentur und nicht direkt mit dem Fotografen, der das Foto erstellt hat. Auch in dieser Konstellation sind Zusicherungen der Agentur sowohl hinsichtlich der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte, als auch hinsichtlich der Freiheit des Bildmaterials von Rechten Dritter, also insbesondere, dass bei der Herstellung des Fotos keine Persönlichkeits-, Eigentums- oder sonstigen Rechte verletzt wurden, unerlässlich.

Neben dem entgeltlichen Erwerb, gibt es auch Möglichkeiten fremde Bilder kostenlos zu nutzen wie z.B. bei der Fotocommunity piqs.de. Interessant ist vor allem, dass die Fotos von piqs.de auch zu kommerziellen Zwecken im Rahmen von Werbemaßnahmen verwendet werden können.

Haben Sie Fragen zum Thema Fotorecht? Rufen Sie uns an! Unsere Spezialisten um Rechtsanwalt Christian Solmecke stehen Ihnen täglich zwischen 8-20 Uhr Rede und Antwort zum Thema. Tel: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)

Weitere Teile unserer Serie zum Thema Foto- und Bildrecht finden Sie hier.