Zum Thema Urheberrecht bei Softwarelizenzen haben wir bereits einen Beitrag veröffentlicht. Wie sieht es aber mit dem Nutzungsrecht konkret aus? Hierbei muss man etwas differenzieren. Es gibt grundsätzlich einfache und spezielle Nutzungsrechte an einer Software. Wie man diese rechtlich schützen kann und welchen Umfang die Nutzungsrechte haben, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Auf einen Blick
Ein Nutzungsrecht ist ein Lizenzvertrag, der die Nutzung der Software bestimmt.
Es ist ratsam, bereits bei der Erstellung schon einen Experten im Lizenzrecht zu Rate zu ziehen
Man kann eine Lizenz sowohl durch Software-Miete, als auch durch Software-Kauf ausgestalten
Der Umfang der Nutzung hängt davon ab, ob man ein einfaches oder exklusives Nutzungsrecht erworben hat.
Wir sind bekannt aus
Was sind Nutzungsrechte?
Nutzungsrechte geben dem Nutzer einfach gesagt nur die Möglichkeit, durch ein Recht, verschiedene Sachen oder Programme zu nutzen. Im Einzelnen werden diese Nutzungsrechte durch Lizenzen und Verträge ausgestaltet. Diese Ausgestaltung nennt man Lizenzvereinbarung. Hierbei kann es bereits zu Schwierigkeiten kommen, wenn man sich in der Materie nicht gut genug auskennt. Man sollte bereits vorab rechtlichen Rat einholen, um die Nutzung genau so zu gestalten, wie man es sich wünscht. Im Nachhinein ist es sehr schwierig, die Nutzungsrechte anzupassen. Unsere Experten im Urheber- und Lizenzrecht helfen Ihnen selbstverständlich auch bei der Erstellung von Lizenzverträgen oder Gestaltung von Nutzungsrechten. Diese Materie betrifft insbesondere auch das Vertragsrecht, da einzelne Klauseln individuell vereinbart werden müssen.
Verschiedene Arten von Nutzungsrechten
Haben Sie ein Nutzungsrecht erhalten oder schon mal eins vergeben? Die Antwortet lautet mit hoher Wahrscheinlichkeit „Ja“, denn es gibt unterschiedliche Arten von Nutzungsrechten. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Rechtsgeschäfte:
Miete
Pacht
Leihe
Leasing
Urheberrecht
Lizenzen
Nießbrauchrecht
usw.
Wenn man diese Liste genauer betrachtet, dann fällt einem auf, dass Nutzungsrechte in jeder Lebenslage eine Rolle spielen. Meistens hat man im Alltag eher mit Vermietung zu tun. Aber natürlich gehört zu den Nutzungsrechten auch die Softwarelizenz.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Eine Software ist nichts anderes als ein Computerprogramm. Diese sind selbstverständlich auch urheberrechtlich geschützt. Wenn Sie sich für das Urheberrecht bei Softwarelizenzen interessieren, dann empfehlen wir unseren passenden Beitrag dazu. Hier werden alle Besonderheiten des Urheberrechts erläutert.
Das Urheberrecht umfasst sowohl Entwürfe, als auch die Entwicklung und natürlich das fertige Programm bzw. die endgültige Software. Hierzu gehören folgende Programme:
Anwendungssoftware
Systemsoftware
Individualsoftware
Der Quellcode eines Programms
Das Entwurfsmaterial, wie etwa der Programmablaufplan
Vor- und Zwischenstufen der Entwicklung des Programms
Teile des Programms
Programmmodule
usw.
Das bedeutet, dass Dritte die gleiche Softwarelösung gleichzeitig entwickeln können. Diese Schutz bietet das Urheberrecht leider nicht. Es ist nur wichtig, dass nicht der Selbe Quellcode verwendet wird. Hierfür kann man in seinen eigenen Quellcode individuelle Abfolgen einbauen, damit man den Code genau identifizieren kann. Die Einzigartigkeit macht den späteren Beweis erheblich einfacher. Man kann eine Idee auch durch eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) mit potenziellen Geschäftspartnern schützen. Fragen Sie uns gerne auch für weitere rechtliche Tipps im Bereich der Softwarelizensierung.
Der Urheber einer Software kann anderen Personen Nutzungsrechte (Lizenz) an einer Software einräumen. Der Erwerber der Lizenz darf die Software dann in dem vertraglich festgelegten Rahmen nutzen. Man muss hierbei wissen, dass der sogenannte „Lizenzvertrag“ kein eigenständiger Vertragstypus ist, sondern eine ganz normale Vereinbarung zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen. Die Regelungen richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hierbei spielen mehrere Teilaspekte des BGB eine Rolle: Mietvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag oder Dienstvertrag. Es handelt sich meistens um ein gemischten Vertragstyp. Das richtet sich immer nach dem jeweiligen Schwerpunkt der Lizenz. Wie so oft hängt es davon ab, was die Parteien vereinbaren. Da jede Software einzigartig ist, ist auch jede Lizenz individuell und muss einzelvertraglich ausgestaltet werden. Man kann grob in zwei Bereiche unterteilen: Software-Kauf und Software-Miete.
Wenn Sie eine Software verkaufen oder kaufen wollen, dann müssen sie folgende Merkmale beachten:
Die Nutzung der Software erfolgt dauerhaft
Man zahlt nur einmal für die Nutzung
Die Haftung trägt der Käufer für zwei Jahre (Gewährleistung), wobei man auch auf ein Jahr verkürzen kann, wenn ein B2B-Geschäft vorliegt
Ein Unternehmen hat hierbei die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB
Verbot der Weiterveräußerung der Software
Der Ersteller der Software bleibt weiterhin der Urheber
Wenn Sie eine Software vermieten oder mieten wollen, dann sind folgenden Merkmale zu beachten:
Die Nutzung der Software erfolgt nur auf bestimmte Zeit
Man zahlt periodisch für die Nutzung
Der Mieter hat ein Recht zur Kündigung
Der Vermieter hat die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache (hier der Software) während der gesamten Mietdauer aufrecht zu erhalten
Verbot der Weiterveräußerung der Software
Der Ersteller der Software bleibt weiterhin der Urheber
Richtige Lizenz auswählen
So können Sie als Nutzer die richtige Lizenz auswählen:
Legen Sie fest, ob Sie die Lizenz für sich selbst oder für Ihr Unternehmen erwerben möchten
Suchen Sie sich einen geeigneten Partner (Softwarehersteller) für Ihr Vorhaben
Überlegen Sie sich vorher, welche Lizenzart für Sie die richtige ist.
Ziehen Sie sich ggf. einen Experten zu Rate, um von seiner Expertise zu profitieren
Kontaktieren Sie den Softwarehersteller für mehr Informationen zur Software, zu Lizenzmöglichkeiten und zu den Preisen.
Vereinbaren Sie einen Termin zum Kennenlernen mit dem Softwarehersteller
Arbeiten Sie die Bedingungen der Lizenz-Vereinbarung aus. Achten Sie dabei darauf, alle Feinheiten der Lizenzierung zu berücksichtigen. Die juristische Sprache müssten Sie dafür einigermaßen beherrschen, um Folgeprobleme oder Missverständnisse tunlichst zu vermeiden
Nutzen Sie die Möglichkeit einer Probezeit zum Testen der Software
Integrieren Sie die Software in Ihrem Unternehmen und kontrollieren Sie diese auf Fehler
Um möglichst viele Risiken auszuschließen, ist es immer empfehlenswert, einen bestimmten Ansprechpartner zu haben, den Sie kontaktieren können. Hierfür eignen sich auch vorübergehende Sonderabteilungen mit ausgewählten Personen, die die Funktionstauglichkeit der Software im Auge behalten. Ein juristischer Berater ist hierfür auch sehr hilfreich, falls es bei Lizenzierungsproblemen zu unvorhergesehenen Missverständnissen kommt. Der Vertrag (=die Lizenzvereinbarung) ist die Basis der weiteren Zusammenarbeit und sollte demnach nicht vernachlässigt werden.
Umfang der Nutzungsrechte
In einem Softwarevertrag ist es wichtig, den Umfang der Nutzung und Verwertung genau festzulegen, um keine Missverständnisse bezüglich der eingeräumten Rechte aufkommen zu lassen. Dazu gehören vor allem Rechte wie die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und Umarbeitung des Programmcodes. Vervielfältigen bedeutet, dass der Nutzer die Software laden, anzeigen, übertragen, kopieren und speichern kann. Verbreitet wird die Software dadurch, dass man sie im Laden per Datenträger (meistens CD) oder im Internet erweitert, gewartet, aktualisiert und mit Updates versehen wird. Auch die Übersetzung des Programms in eine andere Programmsprache oder die Übersetzung des Quellencodes in den Objektcode und umgekehrt („Kompilation“) ist eine Umarbeitung. Welche Rechte dem Nutzer eingeräumt werden sollen, hängt aber immer von der jeweiligen Lizenzvereinbarung ab und kann individuell vertraglich ausgestaltet werden.
In der Lizenzvereinbarung kann auch geregelt werden, ob der Nutzer ein ausschließliches („exklusives“) oder ein einfaches Nutzungsrecht erhält. Normalerweise handelt es sich bei Standardsoftware um ein einfaches Nutzungsrecht. Der Nutzer kann die Software auf die vertraglich vereinbarte Art nutzen, kann aber nicht verhindert, dass der Urheber selbst und Dritte die Software ebenfalls verwenden. Ausgestaltet werden solche Verträge durch normale Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), welche im BGB geregelt sind. Diese AGB dürfen nicht umgangen werden, da sie von den Nutzer vor deiner Besserstellung des Erstellers schützen sollen. Die AGB-Klauseln die den Weiterverkauf der erworbenen Programmkopie (auch bei Download-Software) untersagen oder einschränken sind unwirksam. Das besagt der sog. Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht. Das Verwertungsrecht an einer Programmkopie ist demnach verbraucht, wenn es innerhalb der Europäischen Union (EU) einmal legal in Verkehr gebracht wurde. Veräußert der ursprüngliche Erwerber die Software, muss er die bei ihm vorhandene Kopie löschen. Anders als in AGB lässt sich in individuellen Verträgen die Übertragung der Software an Dritte ausschließen
Bei Individualsoftware handelt es sich um ein exklusives Recht. Damit erhält der Nutzer einen Konkurrenzschutz und kann alle anderen Personen – einschließlich des Lizenzgebers – von der Nutzung ausschließen. Wenn der Lizenzgeber sein Nutzungsrecht behalten will, dann muss er sich dies vertraglich vorbehalten. Wenn man die Herausgabe des Quellcodes, der zur Fehlerbeseitigung oder für Programmanpassungen erforderlich ist, geltend machen will, dann muss man das vertraglich vereinbaren. Der Quellcode kann auch bei einem Rechtsanwalt hinterlegt werden. Fragen Sie uns hierzu gerne, ob wir diese Leistung anbieten. Es kommt dabei nämlich immer auf den Einzelfall an.
Wie kann WBS bei urheberrechtlichen Anliegen helfen?
Softwarehersteller sind aufgrund der jahrelangen Expertise auf die meisten Fragen der Nutzer immer gut vorbereitet. Jedoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass sich die Parteien nicht einig werden und dementsprechend einen Vermittler benötigen. Wer sich in dem Themenkomplex nicht auskennt, läuft Gefahr, sich im juristischen Paragraphendschungel zu verlaufen. Der Nerven- und Kostenaufwand bei darauffolgenden Problemen ist nicht zu unterschätzen. Deshalb ist eine Vorsorge durch die Unterstützung von erfahrenen Anwältinnen und Anwälten Gold wert. Eine professionelle rechtliche Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des Lizenzrechts sorgt dafür, dass die Nutzer sich bei Streitigkeiten trotzdem auf die Arbeit konzentrieren können. Die Anwältinnen und Anwälte bei WBS-Legal helfen Ihnen, sowohl vorsorglich die perfekte Lizenzvereinbarung zu treffen, als auch nachträglich eine stabile Rechtsposition zu bewahren, falls es zu Problemen kommen sollte. Nutzen Sie hierfür auch die kostenlose Erstberatung mit einem unserer Anwälte.
Expertise und Erfahrung Wir erhöhen Ihre Erfolgschancen durch unsere langjährige Erfahrung im Bereich Internetrecht.
Zeitersparnis Mit anwaltlichem Beistand wird die urheberrechtliche Angelegenheit für Ihren Fall beschleunigt.
Rechtssicherheit Alle rechtlichen Schritte werden von uns korrekt und professionell durchgeführt.
Kostenlose Ersteinschätzung Um eine fundierte Entscheidung treffen zu können, ohne vorherige finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Es handelt sich um eine rechtliche Vereinbarung zwischen Softwarehersteller und Softwarenutzer. Es ist also ein Vertrag, der die Nutzung der Software beschreibt.
Es gibt das Urheberpersönlichkeitsrecht, welches durch Veröffentlichungsrecht, Anerkennung der Urheberschaft und durch Entstellung des Werkes gekennzeichnet ist. Außerdem gibt es Verwertungsrechte, welche u.a. die Vervielfältigung, die Ausstellung, den Vortrag, die Aufführung und die Vorführung beinhalten.
Ein einfaches Nutzungsrecht wird grundsätzlich durch einen Standard-Vertrag geregelt und durch die allgemeinen AGB des Bürgerlichen Gesetzbuchs konkretisiert. Ein exklusives Nutzungsrecht wird durch die Parteien individuell erstellt.
Urheberrecht und KI: Wem gehören die Texte aus der Maschine?
11.05.2026
Inhalt Die Illusion der maschinellen Schöpfung Vom Werkzeug zur eigenständigen Gestaltung Die Beweislast im Zeitalter der Algorithmen Kompetente Beratung bei Urheberrechtsfragen und KI-Nutzung Die rasante Entwicklung generativer KI wirft grundlegende Fragen auf, die unser Verständnis von Schöpfung und Eigentum herausfordern. Während Maschinen Texte in Sekundenschnelle produzieren, ringt die Rechtswissenschaft […]
EuGH-Urteil zum Urheberrecht: Keine GEMA-Gebühren für Fernsehen im Seniorenheim
08.05.2026
Inhalt Streit um die Signale im rheinland-pfälzischen Seniorenheim Das Urheberrecht und die Hürde der „öffentlichen Wiedergabe“ Warum der EuGH die GEMA-Forderungen zurückweist Rechtliche Sicherheit für Heime und soziale Einrichtungen Kompetente Beratung im Urheber- und Medienrecht Die Weiterleitung von Radio- und Fernsehsignalen in die Zimmer von Seniorenheimbewohnern stellt keine neue […]
KI-Nutzung bei Universitätsprüfungen: Studierende von Wiederholungsprüfungen ausgeschlossen
04.03.2026
Inhalt Warum eine derartige Strenge? Uneinheitliche Regelungen an deutschen Hochschulen Der Einsatz generativer Sprachmodelle in Abschlussarbeiten kann weitreichende Konsequenzen haben, die über ein bloßes Nichtbestehen hinausgehen. So bestätigte das VG Kassel am 25.02.2026 den Ausschluss zweier Studierender, nachdem der Einsatz künstlicher Intelligenz in ihren Prüfungsleistungen festgestellt worden war (Az. […]